Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Das zweite Stadium besteht dann darin, daß die Polizei die an- Mit diesen beiden Schritten ist nun das polizeiliche Vollzugsver- Von den uns bekannten Gesetzgebungen hat zunächst Oesterreich b) Das persönliche Zwangsrecht. Dem Obigen entsprechend tritt nun der Zwang gegen die Person Das zweite Stadium beſteht dann darin, daß die Polizei die an- Mit dieſen beiden Schritten iſt nun das polizeiliche Vollzugsver- Von den uns bekannten Geſetzgebungen hat zunächſt Oeſterreich b) Das perſönliche Zwangsrecht. Dem Obigen entſprechend tritt nun der Zwang gegen die Perſon <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0084" n="62"/> <p>Das zweite Stadium beſteht dann darin, daß die Polizei die an-<lb/> geordnete Vornahme auf <hi rendition="#g">Koſten des Betreffenden</hi> ſelbſt vornehmen<lb/> läßt. Es muß ſich nach dem Weſen der abzuwendenden Gefahr richten,<lb/> ob und wann dieß geſchehen ſoll. Dabei iſt ohne Zweifel feſtzuhalten,<lb/> daß eine ſolche Vornahme den Betreffenden nicht von der Anwendung<lb/> der allgemeinen Ordnungsſtrafe befreit; jedoch dürfte gegen die Verur-<lb/> theilung zu der letzteren in ſolchem Falle ſtets die Einwendung gelten,<lb/> daß der Beklagte nicht im Stande war, aus einem nachweisbaren<lb/> äußeren Grunde der polizeilichen Anordnung Folge zu leiſten.</p><lb/> <p>Mit dieſen beiden Schritten iſt nun das polizeiliche Vollzugsver-<lb/> fahren erſchöpft, womit der <hi rendition="#g">Zweck</hi> der Polizei erreicht iſt. Das Zwangs-<lb/> verfahren kann in dem Sinne des ſpeziellen Zwanges immer erſt in<lb/> dem folgenden Falle eintreten.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Von den uns bekannten Geſetzgebungen hat zunächſt <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi><lb/> die obigen Elemente ziemlich ſyſtematiſch und genau anerkannt und<lb/> ausgeführt in der „Vorſchrift für die Vollſtreckung der Verfügungen<lb/> und Erkenntniſſe der politiſchen und polizeilichen Behörden“ (Verord-<lb/> nung vom 20. April 1854), obwohl der §. 7 noch immer zu gewiſſen<lb/> Unſicherheiten Anlaß gibt, da er <hi rendition="#g">neben</hi> der Vollziehung auf Koſten<lb/> des Betreffenden und <hi rendition="#g">neben</hi> der allgemeinen Ordnungsſtrafe des §. 11<lb/> noch den Behörden geſtattet, „die zum Zwecke führenden Vollzugs- und (?)<lb/> Exekutionsmittel in Anwendung zu bringen.“ Das Verfahren in den<lb/> zur politiſchen Amtshandlung gehörigen Uebertretungsfällen iſt weiter<lb/> geregelt durch Verordnung vom 5. März 1858. (S. <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>,<lb/> öſterreichiſche Verwaltungsgeſetzeskunde <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 158.) Das <hi rendition="#g">bayeriſche</hi> Poli-<lb/> zeiſtrafgeſetzbuch §. 30 iſt nicht bloß kürzer, ſondern auch juriſtiſch beſſer<lb/> gefaßt. Das <hi rendition="#g">badiſche</hi> ſtellt ſich weſentlich auf den Standpunkt der<lb/> Vollzugserzwingung durch Strafe (§. 30. 31); was <hi rendition="#g">nicht</hi> ausreicht,<lb/> ſelbſt wenn man in dieſer Strafandrohung ſo weit geht, der Polizei<lb/> das Recht auf eine 24ſtündige Verhaftung zu geben. — Der in dem<lb/><hi rendition="#aq">Code d’Instr. Crim.</hi> mehrmals gebrauchte Ausdruck, daß derjenige, der<lb/> ſich nicht gehorſam zeigt, <hi rendition="#aq">„sera contraint“</hi> — natürlich von der <hi rendition="#aq">con-<lb/> trainte par corps</hi> zu unterſcheiden — läßt ſich eigentlich juriſtiſch nicht<lb/> weiter definiren.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#aq">b</hi>) Das perſönliche Zwangsrecht.</head><lb/> <p>Dem Obigen entſprechend tritt nun der Zwang gegen die Perſon<lb/> erſt da ein, wo der Zwang gegen den Willen derſelben oder die eigene<lb/> polizeiliche Vollſtreckung nicht mehr ausreichen. Welcher Art nun dieſe<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [62/0084]
Das zweite Stadium beſteht dann darin, daß die Polizei die an-
geordnete Vornahme auf Koſten des Betreffenden ſelbſt vornehmen
läßt. Es muß ſich nach dem Weſen der abzuwendenden Gefahr richten,
ob und wann dieß geſchehen ſoll. Dabei iſt ohne Zweifel feſtzuhalten,
daß eine ſolche Vornahme den Betreffenden nicht von der Anwendung
der allgemeinen Ordnungsſtrafe befreit; jedoch dürfte gegen die Verur-
theilung zu der letzteren in ſolchem Falle ſtets die Einwendung gelten,
daß der Beklagte nicht im Stande war, aus einem nachweisbaren
äußeren Grunde der polizeilichen Anordnung Folge zu leiſten.
Mit dieſen beiden Schritten iſt nun das polizeiliche Vollzugsver-
fahren erſchöpft, womit der Zweck der Polizei erreicht iſt. Das Zwangs-
verfahren kann in dem Sinne des ſpeziellen Zwanges immer erſt in
dem folgenden Falle eintreten.
Von den uns bekannten Geſetzgebungen hat zunächſt Oeſterreich
die obigen Elemente ziemlich ſyſtematiſch und genau anerkannt und
ausgeführt in der „Vorſchrift für die Vollſtreckung der Verfügungen
und Erkenntniſſe der politiſchen und polizeilichen Behörden“ (Verord-
nung vom 20. April 1854), obwohl der §. 7 noch immer zu gewiſſen
Unſicherheiten Anlaß gibt, da er neben der Vollziehung auf Koſten
des Betreffenden und neben der allgemeinen Ordnungsſtrafe des §. 11
noch den Behörden geſtattet, „die zum Zwecke führenden Vollzugs- und (?)
Exekutionsmittel in Anwendung zu bringen.“ Das Verfahren in den
zur politiſchen Amtshandlung gehörigen Uebertretungsfällen iſt weiter
geregelt durch Verordnung vom 5. März 1858. (S. Stubenrauch,
öſterreichiſche Verwaltungsgeſetzeskunde I. §. 158.) Das bayeriſche Poli-
zeiſtrafgeſetzbuch §. 30 iſt nicht bloß kürzer, ſondern auch juriſtiſch beſſer
gefaßt. Das badiſche ſtellt ſich weſentlich auf den Standpunkt der
Vollzugserzwingung durch Strafe (§. 30. 31); was nicht ausreicht,
ſelbſt wenn man in dieſer Strafandrohung ſo weit geht, der Polizei
das Recht auf eine 24ſtündige Verhaftung zu geben. — Der in dem
Code d’Instr. Crim. mehrmals gebrauchte Ausdruck, daß derjenige, der
ſich nicht gehorſam zeigt, „sera contraint“ — natürlich von der con-
trainte par corps zu unterſcheiden — läßt ſich eigentlich juriſtiſch nicht
weiter definiren.
b) Das perſönliche Zwangsrecht.
Dem Obigen entſprechend tritt nun der Zwang gegen die Perſon
erſt da ein, wo der Zwang gegen den Willen derſelben oder die eigene
polizeiliche Vollſtreckung nicht mehr ausreichen. Welcher Art nun dieſe
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