Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Diese nun bestehen in drei Punkten, welche bis jetzt erst in wenig Der erste Punkt betrifft das eigentliche Verordnungsrecht; der Der zweite Punkt -- bereits erwähnt unter Polizeiverfügung -- Der dritte Punkt endlich betrifft die Publikation solcher Ver- Auf diesen Elementen nun beruht das verfassungsmäßige Recht der Der erste ist der der Anerkennung des Beschwerderechts im All- Der zweite schließt sich nun auf das Genaueste an den tiefen, Dieſe nun beſtehen in drei Punkten, welche bis jetzt erſt in wenig Der erſte Punkt betrifft das eigentliche Verordnungsrecht; der Der zweite Punkt — bereits erwähnt unter Polizeiverfügung — Der dritte Punkt endlich betrifft die Publikation ſolcher Ver- Auf dieſen Elementen nun beruht das verfaſſungsmäßige Recht der Der erſte iſt der der Anerkennung des Beſchwerderechts im All- Der zweite ſchließt ſich nun auf das Genaueſte an den tiefen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0098" n="76"/> <p>Dieſe nun beſtehen in drei Punkten, welche bis jetzt erſt in wenig<lb/> Staaten ſelbſtändige Berückſichtigung gefunden haben.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">erſte</hi> Punkt betrifft das eigentliche <hi rendition="#g">Verordnungsrecht</hi>; der<lb/> leitende Grundſatz iſt die Unterzeichnung der Miniſter, welche wiederum<lb/> die miniſterielle Verantwortlichkeit für das, in den Verordnungen auf-<lb/> geſtellte Recht gegenüber den Geſetzen enthaltene geſetzliche Recht be-<lb/> gründet. Dieß Verordnungsrecht gehört jedoch nur im weiteren Sinne<lb/> hierher, inſofern die Verfügungen auf demſelben beruhen.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">zweite</hi> Punkt — bereits erwähnt unter Polizeiverfügung —<lb/> betrifft die Vorſchriften <hi rendition="#g">über den Erlaß</hi> von örtlichen Polizeiver-<lb/> fügungen. Das Princip derſelben, das erſt die neuere Zeit ausgebildet<lb/> hat, hat ſich in einigen Staaten zu einem förmlichen Syſtem entwickelt.<lb/> Man muß hier das franzöſiſche von dem deutſchen Princip ſcheiden, und<lb/> es iſt kein Zweifel, daß das letztere viel höher ſteht, als das erſtere.<lb/> Nach dem franzöſiſchen Princip iſt nämlich jede Polizeiverfügung eine<lb/><hi rendition="#g">rein amtliche</hi>, und ſteht daher nur unter der Controle der höheren<lb/> amtlichen Stellen, <hi rendition="#g">ohne</hi> alle Herbeiziehung der Theilnahme der Selbſt-<lb/> verwaltungskörper. Nach deutſchem Princip dagegen ſind ſolche orts-<lb/> polizeilichen Verfügungen von Seiten der Ortsbehörden unter Zuziehung<lb/> der Selbſtverwaltungskörper — des Gemeinderathes — zu erlaſſen,<lb/> und nur wenn ſie allgemeine und dauernde Vorſchriften enthalten, der<lb/> höheren amtlichen Stelle mitzutheilen, welche dieſelben eventuell außer<lb/> Kraft ſetzen können.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">dritte</hi> Punkt endlich betrifft die <hi rendition="#g">Publikation</hi> ſolcher Ver-<lb/> fügungen, welche in einigen Staaten genau geregelt iſt.</p><lb/> <p>Auf dieſen Elementen nun beruht das verfaſſungsmäßige Recht der<lb/> Polizeiverfügung, welches, wie die Natur der Sache es fordert, in dem<lb/><hi rendition="#g">Recht der Beſchwerde</hi> gegen die <hi rendition="#g">Verfügung als ſolche</hi> beſteht.<lb/> Da dieß Recht noch keineswegs gehörig entwickelt iſt, ſo ſtellen wir für<lb/> die Beurtheilung des geltenden Rechts hier die beiden leitenden Geſichts-<lb/> punkte auf.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">erſte</hi> iſt der der Anerkennung des Beſchwerderechts im All-<lb/> gemeinen, deſſen Unbeſtimmtheit im deutſchen, deſſen Klarheit im fran-<lb/> zöſiſchen, und deſſen Vermiſchung mit dem Klagrecht im engliſchen Recht<lb/> bereits in der „vollziehenden Gewalt“ dargelegt worden iſt (S. 121 ff.).<lb/> Es verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß auch da, wo keine beſondere Be-<lb/> ziehung auf das Recht der Polizeiverfügung vorhanden iſt, dennoch die<lb/> letztere unter daſſelbe fällt, ja wohl meiſtens das eigentliche Objekt des-<lb/> ſelben bildet. Es gelten daher hier alle am angemerkten Orte auf-<lb/> geſtellten Grundſätze für dieſe Verfügungen.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">zweite</hi> ſchließt ſich nun auf das Genaueſte an den tiefen,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [76/0098]
Dieſe nun beſtehen in drei Punkten, welche bis jetzt erſt in wenig
Staaten ſelbſtändige Berückſichtigung gefunden haben.
Der erſte Punkt betrifft das eigentliche Verordnungsrecht; der
leitende Grundſatz iſt die Unterzeichnung der Miniſter, welche wiederum
die miniſterielle Verantwortlichkeit für das, in den Verordnungen auf-
geſtellte Recht gegenüber den Geſetzen enthaltene geſetzliche Recht be-
gründet. Dieß Verordnungsrecht gehört jedoch nur im weiteren Sinne
hierher, inſofern die Verfügungen auf demſelben beruhen.
Der zweite Punkt — bereits erwähnt unter Polizeiverfügung —
betrifft die Vorſchriften über den Erlaß von örtlichen Polizeiver-
fügungen. Das Princip derſelben, das erſt die neuere Zeit ausgebildet
hat, hat ſich in einigen Staaten zu einem förmlichen Syſtem entwickelt.
Man muß hier das franzöſiſche von dem deutſchen Princip ſcheiden, und
es iſt kein Zweifel, daß das letztere viel höher ſteht, als das erſtere.
Nach dem franzöſiſchen Princip iſt nämlich jede Polizeiverfügung eine
rein amtliche, und ſteht daher nur unter der Controle der höheren
amtlichen Stellen, ohne alle Herbeiziehung der Theilnahme der Selbſt-
verwaltungskörper. Nach deutſchem Princip dagegen ſind ſolche orts-
polizeilichen Verfügungen von Seiten der Ortsbehörden unter Zuziehung
der Selbſtverwaltungskörper — des Gemeinderathes — zu erlaſſen,
und nur wenn ſie allgemeine und dauernde Vorſchriften enthalten, der
höheren amtlichen Stelle mitzutheilen, welche dieſelben eventuell außer
Kraft ſetzen können.
Der dritte Punkt endlich betrifft die Publikation ſolcher Ver-
fügungen, welche in einigen Staaten genau geregelt iſt.
Auf dieſen Elementen nun beruht das verfaſſungsmäßige Recht der
Polizeiverfügung, welches, wie die Natur der Sache es fordert, in dem
Recht der Beſchwerde gegen die Verfügung als ſolche beſteht.
Da dieß Recht noch keineswegs gehörig entwickelt iſt, ſo ſtellen wir für
die Beurtheilung des geltenden Rechts hier die beiden leitenden Geſichts-
punkte auf.
Der erſte iſt der der Anerkennung des Beſchwerderechts im All-
gemeinen, deſſen Unbeſtimmtheit im deutſchen, deſſen Klarheit im fran-
zöſiſchen, und deſſen Vermiſchung mit dem Klagrecht im engliſchen Recht
bereits in der „vollziehenden Gewalt“ dargelegt worden iſt (S. 121 ff.).
Es verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß auch da, wo keine beſondere Be-
ziehung auf das Recht der Polizeiverfügung vorhanden iſt, dennoch die
letztere unter daſſelbe fällt, ja wohl meiſtens das eigentliche Objekt des-
ſelben bildet. Es gelten daher hier alle am angemerkten Orte auf-
geſtellten Grundſätze für dieſe Verfügungen.
Der zweite ſchließt ſich nun auf das Genaueſte an den tiefen,
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