Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.örtlichen Bedürfnisse der Schule ist. Auf diesen Grundlagen baut Italien III. Die Schweiz endlich hat in ihren französischen Kantonen das Besonderer Theil. Das System des Volksschulrechts. Das System des Volksschulwesens zeigt nun die Anwendung der Die Grundlagen dieses Systems sind die Organisation (der Jede einzelne Bestimmung dieses Systems muß nun ihrerseits als Stein, die Verwaltungslehre. V. 8
örtlichen Bedürfniſſe der Schule iſt. Auf dieſen Grundlagen baut Italien III. Die Schweiz endlich hat in ihren franzöſiſchen Kantonen das Beſonderer Theil. Das Syſtem des Volksſchulrechts. Das Syſtem des Volksſchulweſens zeigt nun die Anwendung der Die Grundlagen dieſes Syſtems ſind die Organiſation (der Jede einzelne Beſtimmung dieſes Syſtems muß nun ihrerſeits als Stein, die Verwaltungslehre. V. 8
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örtlichen Bedürfniſſe der Schule iſt. Auf dieſen Grundlagen baut Italien
an ſeinem Volksſchulweſen, das offenbar, wenn die angegebenen Ge-
danken durchgeführt werden, ein ſehr wohlgeordnetes und ſegensreiches
werden kann, da es die franzöſiſche Bureaukratie nur ſo weit mit ihren
Formen in ſich aufgenommen hat, als ſie der Lehrfreiheit nicht hinder-
lich iſt. Von der Herrſchaft der Geiſtlichkeit iſt gar keine Rede mehr.
Die neueſten eben ſo reichhaltigen, als wie es ſcheint ehrlichen Nach-
richten in der Statistica del Regno d’Italia Istruzione publica e pri-
vata 1866. 4. Frühere Angaben bei Brachelli, Staaten Europas,
S. 537. Die erwähnte Statistica geſteht ſelbſt, daß hier noch viel zu
wünſchen übrig bleiben wird.
III. Die Schweiz endlich hat in ihren franzöſiſchen Kantonen das
franzöſiſche Syſtem aufgenommen. Doch müſſen wir uns bei mangeln-
den genaueren Angaben über das Recht des Schulweſens auf die von
Brachelli angegebenen ſtatiſtiſchen Daten beſchränken.
Beſonderer Theil.
Das Syſtem des Volksſchulrechts.
Das Syſtem des Volksſchulweſens zeigt nun die Anwendung der
im Charakter des letztern liegenden Grundſätze in den einzelnen orga-
niſchen Verhältniſſen der Volksſchule. Da dieſe ihrem Weſen nach gleich
und daher, wenn auch mit dem verſchiedenſten Rechte, bei allen Volks-
ſchulen vorhanden ſind, ſo ſind ſie die Grundlagen der Vergleichung für
alle einzelnen Beſtimmungen des Volksſchulrechts, während der Cha-
rakter daſſelbe als ein Ganzes auffaßt.
Die Grundlagen dieſes Syſtems ſind die Organiſation (der
Verwaltung), das eigentliche Schulrecht (als die Geſammtheit der
Beſtimmungen, durch welche das Princip der Schulpflicht für Verwal-
tung und Individuum zum Ausdruck gelangt), das Lehrerweſen (als
Grundlage der beſondern Funktion) und die Lehrordnung (als Aus-
druck der ſocialen Auffaſſung des Elementarunterrichts).
Jede einzelne Beſtimmung dieſes Syſtems muß nun ihrerſeits als
Ausdruck des Charakters des Schulweſens aufgefaßt und von dem
Standpunkt deſſelben zur Vergleichung gebracht werden. Man wird
dabei die öffentliche Schule von der Privatſchule ſtets deßhalb ſcheiden
müſſen, weil nur in der erſteren Princip und Thätigkeit der Verwal-
tung vollſtändig zu Tage tritt, während der Regel nach die letztere,
Stein, die Verwaltungslehre. V. 8
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