Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.wie in England, stets zugleich einen nicht unbedeutenden Grad von Ursprünglich vollkommen frei in jeder Beziehung entsteht mit dem Dasselbe zerfällt in zwei Theile. Das Recht der Genehmigung zu Das Recht der Genehmigung hat sich fast allenthalben an den Ge- Die Aufsicht auf das Lehrwesen geht davon aus, daß sie nur Diese an sich einfachen Sätze empfangen nur da praktisch eine Aus den angeführten Gründen steht das Privatschulwesen stets in wie in England, ſtets zugleich einen nicht unbedeutenden Grad von Urſprünglich vollkommen frei in jeder Beziehung entſteht mit dem Daſſelbe zerfällt in zwei Theile. Das Recht der Genehmigung zu Das Recht der Genehmigung hat ſich faſt allenthalben an den Ge- Die Aufſicht auf das Lehrweſen geht davon aus, daß ſie nur Dieſe an ſich einfachen Sätze empfangen nur da praktiſch eine Aus den angeführten Gründen ſteht das Privatſchulweſen ſtets in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0174" n="146"/> wie in England, ſtets zugleich einen nicht unbedeutenden Grad von<lb/> Vorbildung des Berufes in ſich aufnehmen. Es muß daher als leiten-<lb/> der Grundſatz gelten, daß ſie in Umfang und Wirkung von dem Syſtem<lb/> der öffentlichen Berufsbildung abhängen.</p><lb/> <p>Urſprünglich vollkommen frei in jeder Beziehung entſteht mit dem<lb/> Auftreten des Princips der Schulpflicht der Gedanke, daß auch ſie eine<lb/><hi rendition="#g">öffentliche Funktion</hi> vollziehe und daher wie jede ähnliche Thätig-<lb/> keit unter der öffentlichen <hi rendition="#g">Oberaufſicht</hi> ſtehe. Und die Aufgabe und<lb/> Gränze dieſer Oberaufſicht iſt es, welche ihrerſeits das <hi rendition="#g">öffentliche<lb/> Recht der Privatſchulen</hi> bildet.</p><lb/> <p>Daſſelbe zerfällt in zwei Theile. Das Recht der <hi rendition="#g">Genehmigung</hi> zu<lb/> Errichtung einer ſolchen und das Recht der Aufſicht auf das <hi rendition="#g">Lehrweſen</hi>.</p><lb/> <p>Das Recht der Genehmigung hat ſich faſt allenthalben an den Ge-<lb/> danken angeſchloſſen, daß eine Privatſchule ein <hi rendition="#g">Gewerbe</hi> ſei; jedoch<lb/> iſt ebenſo allgemeines Princip, daß der Unternehmer die <hi rendition="#g">Fähigkeit</hi><lb/> zum Elementarunterricht in einer dem öffentlichen Lehrer entſprechenden<lb/> Weiſe nachweiſen müſſe.</p><lb/> <p>Die Aufſicht auf das <hi rendition="#g">Lehrweſen</hi> geht davon aus, daß ſie nur<lb/> eine <hi rendition="#g">polizeiliche</hi> zu ſein, alſo die Kinder nur vor Mißbräuchen zu<lb/> ſchützen, um den Lehrgang ſelbſt ſich aber nicht zu kümmern habe.</p><lb/> <p>Dieſe an ſich einfachen Sätze empfangen nur da praktiſch eine<lb/> größere Bedeutung, wo ſolche Privatſchulen von <hi rendition="#g">Körperſchaften</hi> er-<lb/> richtet werden und dadurch einen beſtimmten und mächtigen Einfluß<lb/> auf den Geiſt der niederen Klaſſen ausüben. Gegen die damit verbun-<lb/> denen Gefahren gibt es nur zwei Mittel; zuerſt die Unterſtellung der-<lb/> ſelben unter die Oberaufſicht der <hi rendition="#g">Gemeinde</hi> und dann die vollſte<lb/> Oeffentlichkeit der Lehre ſelbſt. Die <hi rendition="#g">amtliche</hi> Oberaufſicht wird hier<lb/> ſchwerlich je genügen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Aus den angeführten Gründen ſteht das Privatſchulweſen ſtets in<lb/> engſter Verbindung mit den kirchlichen Verhältniſſen des Landes und<lb/> erſcheint daher in jedem Lande ſehr verſchieden. Die Literatur hat ſich<lb/> mit demſelben <hi rendition="#g">viel</hi> zu wenig beſchäftigt und nirgends fühlt man mehr<lb/> den Mangel der Statiſtik. Was <hi rendition="#g">England</hi> betrifft, ſo ſind eben die<lb/> früher erwähnten Vereinsſchulen, die <hi rendition="#aq">National Schools</hi> und die <hi rendition="#aq">British<lb/> and Foreign Schools,</hi> Privatſchulen von Vereinen, welche die beiden<lb/> großen kirchlichen Richtungen in England vertreten, und durch den<lb/> Mangel eines öffentlichen Volksſchulweſens von größtem Einfluß; Ge-<lb/> nehmigung iſt unbekannt und Aufſicht tritt nur ein, wenn die Unter-<lb/> ſtützung erbeten wird. Die ſog. <hi rendition="#aq">„Dame Schools“</hi> ſind eben ein höchſt<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [146/0174]
wie in England, ſtets zugleich einen nicht unbedeutenden Grad von
Vorbildung des Berufes in ſich aufnehmen. Es muß daher als leiten-
der Grundſatz gelten, daß ſie in Umfang und Wirkung von dem Syſtem
der öffentlichen Berufsbildung abhängen.
Urſprünglich vollkommen frei in jeder Beziehung entſteht mit dem
Auftreten des Princips der Schulpflicht der Gedanke, daß auch ſie eine
öffentliche Funktion vollziehe und daher wie jede ähnliche Thätig-
keit unter der öffentlichen Oberaufſicht ſtehe. Und die Aufgabe und
Gränze dieſer Oberaufſicht iſt es, welche ihrerſeits das öffentliche
Recht der Privatſchulen bildet.
Daſſelbe zerfällt in zwei Theile. Das Recht der Genehmigung zu
Errichtung einer ſolchen und das Recht der Aufſicht auf das Lehrweſen.
Das Recht der Genehmigung hat ſich faſt allenthalben an den Ge-
danken angeſchloſſen, daß eine Privatſchule ein Gewerbe ſei; jedoch
iſt ebenſo allgemeines Princip, daß der Unternehmer die Fähigkeit
zum Elementarunterricht in einer dem öffentlichen Lehrer entſprechenden
Weiſe nachweiſen müſſe.
Die Aufſicht auf das Lehrweſen geht davon aus, daß ſie nur
eine polizeiliche zu ſein, alſo die Kinder nur vor Mißbräuchen zu
ſchützen, um den Lehrgang ſelbſt ſich aber nicht zu kümmern habe.
Dieſe an ſich einfachen Sätze empfangen nur da praktiſch eine
größere Bedeutung, wo ſolche Privatſchulen von Körperſchaften er-
richtet werden und dadurch einen beſtimmten und mächtigen Einfluß
auf den Geiſt der niederen Klaſſen ausüben. Gegen die damit verbun-
denen Gefahren gibt es nur zwei Mittel; zuerſt die Unterſtellung der-
ſelben unter die Oberaufſicht der Gemeinde und dann die vollſte
Oeffentlichkeit der Lehre ſelbſt. Die amtliche Oberaufſicht wird hier
ſchwerlich je genügen.
Aus den angeführten Gründen ſteht das Privatſchulweſen ſtets in
engſter Verbindung mit den kirchlichen Verhältniſſen des Landes und
erſcheint daher in jedem Lande ſehr verſchieden. Die Literatur hat ſich
mit demſelben viel zu wenig beſchäftigt und nirgends fühlt man mehr
den Mangel der Statiſtik. Was England betrifft, ſo ſind eben die
früher erwähnten Vereinsſchulen, die National Schools und die British
and Foreign Schools, Privatſchulen von Vereinen, welche die beiden
großen kirchlichen Richtungen in England vertreten, und durch den
Mangel eines öffentlichen Volksſchulweſens von größtem Einfluß; Ge-
nehmigung iſt unbekannt und Aufſicht tritt nur ein, wenn die Unter-
ſtützung erbeten wird. Die ſog. „Dame Schools“ ſind eben ein höchſt
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