Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.welche nach Grund und Folgen sucht, als von Seiten der Verwaltung, Das Prüfungswesen speciell Deutschlands, allein eben so sehr das Diese sind das System, die Organisation und das Recht b) Elemente der Geschichte des Prüfungswesens. Es gibt vielleicht wenig Theile in der neueren Geschichte Europas, in welche nach Grund und Folgen ſucht, als von Seiten der Verwaltung, Das Prüfungsweſen ſpeciell Deutſchlands, allein eben ſo ſehr das Dieſe ſind das Syſtem, die Organiſation und das Recht b) Elemente der Geſchichte des Prüfungsweſens. Es gibt vielleicht wenig Theile in der neueren Geſchichte Europas, in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0199" n="171"/> welche nach Grund und Folgen ſucht, als von Seiten der Verwaltung,<lb/> welche dieſelben organiſirt und feſthält. Denn das Prüfungsweſen ſcheidet<lb/> die ganze Bevölkerung bis zum vollen Mannesalter in zwei große Klaſſen,<lb/> von denen die eine beſtändig damit beſchäftigt iſt die andere zu prüfen.<lb/> Es iſt ſomit kein vollſtändiges Verſtändniß des ganzen Berufsbildungs-<lb/> weſens möglich, ohne ein klares Bild des Prüfungsweſens vor Augen<lb/> zu haben.</p><lb/> <p>Das Prüfungsweſen ſpeciell Deutſchlands, allein eben ſo ſehr das<lb/> der übrigen Länder, hat ſich nun allerdings nicht mit einemmale ent-<lb/> wickelt. Schon ſein doppelter Zuſammenhang, einerſeits mit dem Bil-<lb/> dungsweſen, andrerſeits mit dem Recht und der Stellung der Staats-<lb/> verwaltung, hat das gehindert. Es gibt daher nicht bloß eine Ge-<lb/> ſchichte deſſelben, ſondern ſie hat ſogar eine große Bedeutung; der<lb/> gegenwärtige Zuſtand dieſes wichtigen Theiles des Verwaltungsrechts iſt<lb/> auf allen Punkten in der That eine durchſichtige Conſequenz derſelben.<lb/> Um aber den alle verſchiedenen Geſtaltungen zuſammenfaſſenden Ge-<lb/> ſichtspunkt feſtzuhalten, möge es uns ſchon hier geſtattet ſein, die wiſſen-<lb/> ſchaftlichen Hauptkategorien, auf welche es ankommt, zu beſtimmen.</p><lb/> <p>Dieſe ſind das <hi rendition="#g">Syſtem</hi>, die <hi rendition="#g">Organiſation</hi> und das <hi rendition="#g">Recht</hi><lb/> der Prüfungen. Das Syſtem zeigt uns drei Grundformen: die<lb/><hi rendition="#g">Studienp</hi>rüfung als Aufnahms-, Uebergangs-(Klaſſen) und Abgangs-<lb/> prüfung; die <hi rendition="#g">Fachp</hi>rüfung als Prüfung der erworbenen theoretiſchen<lb/> Berufsfähigkeit, und die <hi rendition="#g">Dienſtp</hi>rüfung, die die ſtaatliche Fähigkeit<lb/> conſtatirt. Die Prüfungs-<hi rendition="#g">Ordnungen</hi> zeigen einerſeits die öffentliche<lb/> Organiſation des Verfahrens, andrerſeits die geſetzlichen Organe, die<lb/> für die Studienprüfungen aus dem Lehrkörper der Vorbildungsanſtal-<lb/> ten, für die Fachprüfung theils aus dem der Fachbildungsanſtalten<lb/> (Doctorat ꝛc.), theils aus einer Vorbildung derſelben mit ſtaatlichen<lb/> Prüfungscommiſſarien, für die Dienſtprüfung nur aus den letzteren<lb/> beſtehen. Das Prüfung<hi rendition="#g">srecht</hi> endlich zeigt, wo und wie weit die be-<lb/> ſtandene Prüfung nach öffentlichem Recht die Bedingung der wirklichen<lb/> Ausübung des Berufes iſt. Nach dieſen Geſichtspunkten beſtimmen ſich<lb/> dann die Fragen, deren Beantwortung die hiſtoriſche Entwicklung und<lb/> das gegenwärtige geltende Rechtsſyſtem der Prüfung darbieten.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#aq">b)</hi> Elemente der Geſchichte des Prüfungsweſens.</head><lb/> <p>Es gibt vielleicht wenig Theile in der neueren Geſchichte Europas, in<lb/> welchen Charakter und Stellung der großen geſellſchaftlichen Ordnungen ſo<lb/> klar hervortreten, als gerade im Prüfungsweſen; ja man kann faſt ſagen,<lb/> daß das letztere geradezu ohne Beziehung auf jene unverſtändlich bleibt.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [171/0199]
welche nach Grund und Folgen ſucht, als von Seiten der Verwaltung,
welche dieſelben organiſirt und feſthält. Denn das Prüfungsweſen ſcheidet
die ganze Bevölkerung bis zum vollen Mannesalter in zwei große Klaſſen,
von denen die eine beſtändig damit beſchäftigt iſt die andere zu prüfen.
Es iſt ſomit kein vollſtändiges Verſtändniß des ganzen Berufsbildungs-
weſens möglich, ohne ein klares Bild des Prüfungsweſens vor Augen
zu haben.
Das Prüfungsweſen ſpeciell Deutſchlands, allein eben ſo ſehr das
der übrigen Länder, hat ſich nun allerdings nicht mit einemmale ent-
wickelt. Schon ſein doppelter Zuſammenhang, einerſeits mit dem Bil-
dungsweſen, andrerſeits mit dem Recht und der Stellung der Staats-
verwaltung, hat das gehindert. Es gibt daher nicht bloß eine Ge-
ſchichte deſſelben, ſondern ſie hat ſogar eine große Bedeutung; der
gegenwärtige Zuſtand dieſes wichtigen Theiles des Verwaltungsrechts iſt
auf allen Punkten in der That eine durchſichtige Conſequenz derſelben.
Um aber den alle verſchiedenen Geſtaltungen zuſammenfaſſenden Ge-
ſichtspunkt feſtzuhalten, möge es uns ſchon hier geſtattet ſein, die wiſſen-
ſchaftlichen Hauptkategorien, auf welche es ankommt, zu beſtimmen.
Dieſe ſind das Syſtem, die Organiſation und das Recht
der Prüfungen. Das Syſtem zeigt uns drei Grundformen: die
Studienprüfung als Aufnahms-, Uebergangs-(Klaſſen) und Abgangs-
prüfung; die Fachprüfung als Prüfung der erworbenen theoretiſchen
Berufsfähigkeit, und die Dienſtprüfung, die die ſtaatliche Fähigkeit
conſtatirt. Die Prüfungs-Ordnungen zeigen einerſeits die öffentliche
Organiſation des Verfahrens, andrerſeits die geſetzlichen Organe, die
für die Studienprüfungen aus dem Lehrkörper der Vorbildungsanſtal-
ten, für die Fachprüfung theils aus dem der Fachbildungsanſtalten
(Doctorat ꝛc.), theils aus einer Vorbildung derſelben mit ſtaatlichen
Prüfungscommiſſarien, für die Dienſtprüfung nur aus den letzteren
beſtehen. Das Prüfungsrecht endlich zeigt, wo und wie weit die be-
ſtandene Prüfung nach öffentlichem Recht die Bedingung der wirklichen
Ausübung des Berufes iſt. Nach dieſen Geſichtspunkten beſtimmen ſich
dann die Fragen, deren Beantwortung die hiſtoriſche Entwicklung und
das gegenwärtige geltende Rechtsſyſtem der Prüfung darbieten.
b) Elemente der Geſchichte des Prüfungsweſens.
Es gibt vielleicht wenig Theile in der neueren Geſchichte Europas, in
welchen Charakter und Stellung der großen geſellſchaftlichen Ordnungen ſo
klar hervortreten, als gerade im Prüfungsweſen; ja man kann faſt ſagen,
daß das letztere geradezu ohne Beziehung auf jene unverſtändlich bleibt.
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