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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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welche nach Grund und Folgen sucht, als von Seiten der Verwaltung,
welche dieselben organisirt und festhält. Denn das Prüfungswesen scheidet
die ganze Bevölkerung bis zum vollen Mannesalter in zwei große Klassen,
von denen die eine beständig damit beschäftigt ist die andere zu prüfen.
Es ist somit kein vollständiges Verständniß des ganzen Berufsbildungs-
wesens möglich, ohne ein klares Bild des Prüfungswesens vor Augen
zu haben.

Das Prüfungswesen speciell Deutschlands, allein eben so sehr das
der übrigen Länder, hat sich nun allerdings nicht mit einemmale ent-
wickelt. Schon sein doppelter Zusammenhang, einerseits mit dem Bil-
dungswesen, andrerseits mit dem Recht und der Stellung der Staats-
verwaltung, hat das gehindert. Es gibt daher nicht bloß eine Ge-
schichte desselben, sondern sie hat sogar eine große Bedeutung; der
gegenwärtige Zustand dieses wichtigen Theiles des Verwaltungsrechts ist
auf allen Punkten in der That eine durchsichtige Consequenz derselben.
Um aber den alle verschiedenen Gestaltungen zusammenfassenden Ge-
sichtspunkt festzuhalten, möge es uns schon hier gestattet sein, die wissen-
schaftlichen Hauptkategorien, auf welche es ankommt, zu bestimmen.

Diese sind das System, die Organisation und das Recht
der Prüfungen. Das System zeigt uns drei Grundformen: die
Studienprüfung als Aufnahms-, Uebergangs-(Klassen) und Abgangs-
prüfung; die Fachprüfung als Prüfung der erworbenen theoretischen
Berufsfähigkeit, und die Dienstprüfung, die die staatliche Fähigkeit
constatirt. Die Prüfungs-Ordnungen zeigen einerseits die öffentliche
Organisation des Verfahrens, andrerseits die gesetzlichen Organe, die
für die Studienprüfungen aus dem Lehrkörper der Vorbildungsanstal-
ten, für die Fachprüfung theils aus dem der Fachbildungsanstalten
(Doctorat etc.), theils aus einer Vorbildung derselben mit staatlichen
Prüfungscommissarien, für die Dienstprüfung nur aus den letzteren
bestehen. Das Prüfungsrecht endlich zeigt, wo und wie weit die be-
standene Prüfung nach öffentlichem Recht die Bedingung der wirklichen
Ausübung des Berufes ist. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmen sich
dann die Fragen, deren Beantwortung die historische Entwicklung und
das gegenwärtige geltende Rechtssystem der Prüfung darbieten.

b) Elemente der Geschichte des Prüfungswesens.

Es gibt vielleicht wenig Theile in der neueren Geschichte Europas, in
welchen Charakter und Stellung der großen gesellschaftlichen Ordnungen so
klar hervortreten, als gerade im Prüfungswesen; ja man kann fast sagen,
daß das letztere geradezu ohne Beziehung auf jene unverständlich bleibt.

welche nach Grund und Folgen ſucht, als von Seiten der Verwaltung,
welche dieſelben organiſirt und feſthält. Denn das Prüfungsweſen ſcheidet
die ganze Bevölkerung bis zum vollen Mannesalter in zwei große Klaſſen,
von denen die eine beſtändig damit beſchäftigt iſt die andere zu prüfen.
Es iſt ſomit kein vollſtändiges Verſtändniß des ganzen Berufsbildungs-
weſens möglich, ohne ein klares Bild des Prüfungsweſens vor Augen
zu haben.

Das Prüfungsweſen ſpeciell Deutſchlands, allein eben ſo ſehr das
der übrigen Länder, hat ſich nun allerdings nicht mit einemmale ent-
wickelt. Schon ſein doppelter Zuſammenhang, einerſeits mit dem Bil-
dungsweſen, andrerſeits mit dem Recht und der Stellung der Staats-
verwaltung, hat das gehindert. Es gibt daher nicht bloß eine Ge-
ſchichte deſſelben, ſondern ſie hat ſogar eine große Bedeutung; der
gegenwärtige Zuſtand dieſes wichtigen Theiles des Verwaltungsrechts iſt
auf allen Punkten in der That eine durchſichtige Conſequenz derſelben.
Um aber den alle verſchiedenen Geſtaltungen zuſammenfaſſenden Ge-
ſichtspunkt feſtzuhalten, möge es uns ſchon hier geſtattet ſein, die wiſſen-
ſchaftlichen Hauptkategorien, auf welche es ankommt, zu beſtimmen.

Dieſe ſind das Syſtem, die Organiſation und das Recht
der Prüfungen. Das Syſtem zeigt uns drei Grundformen: die
Studienprüfung als Aufnahms-, Uebergangs-(Klaſſen) und Abgangs-
prüfung; die Fachprüfung als Prüfung der erworbenen theoretiſchen
Berufsfähigkeit, und die Dienſtprüfung, die die ſtaatliche Fähigkeit
conſtatirt. Die Prüfungs-Ordnungen zeigen einerſeits die öffentliche
Organiſation des Verfahrens, andrerſeits die geſetzlichen Organe, die
für die Studienprüfungen aus dem Lehrkörper der Vorbildungsanſtal-
ten, für die Fachprüfung theils aus dem der Fachbildungsanſtalten
(Doctorat ꝛc.), theils aus einer Vorbildung derſelben mit ſtaatlichen
Prüfungscommiſſarien, für die Dienſtprüfung nur aus den letzteren
beſtehen. Das Prüfungsrecht endlich zeigt, wo und wie weit die be-
ſtandene Prüfung nach öffentlichem Recht die Bedingung der wirklichen
Ausübung des Berufes iſt. Nach dieſen Geſichtspunkten beſtimmen ſich
dann die Fragen, deren Beantwortung die hiſtoriſche Entwicklung und
das gegenwärtige geltende Rechtsſyſtem der Prüfung darbieten.

b) Elemente der Geſchichte des Prüfungsweſens.

Es gibt vielleicht wenig Theile in der neueren Geſchichte Europas, in
welchen Charakter und Stellung der großen geſellſchaftlichen Ordnungen ſo
klar hervortreten, als gerade im Prüfungsweſen; ja man kann faſt ſagen,
daß das letztere geradezu ohne Beziehung auf jene unverſtändlich bleibt.

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[171/0199] welche nach Grund und Folgen ſucht, als von Seiten der Verwaltung, welche dieſelben organiſirt und feſthält. Denn das Prüfungsweſen ſcheidet die ganze Bevölkerung bis zum vollen Mannesalter in zwei große Klaſſen, von denen die eine beſtändig damit beſchäftigt iſt die andere zu prüfen. Es iſt ſomit kein vollſtändiges Verſtändniß des ganzen Berufsbildungs- weſens möglich, ohne ein klares Bild des Prüfungsweſens vor Augen zu haben. Das Prüfungsweſen ſpeciell Deutſchlands, allein eben ſo ſehr das der übrigen Länder, hat ſich nun allerdings nicht mit einemmale ent- wickelt. Schon ſein doppelter Zuſammenhang, einerſeits mit dem Bil- dungsweſen, andrerſeits mit dem Recht und der Stellung der Staats- verwaltung, hat das gehindert. Es gibt daher nicht bloß eine Ge- ſchichte deſſelben, ſondern ſie hat ſogar eine große Bedeutung; der gegenwärtige Zuſtand dieſes wichtigen Theiles des Verwaltungsrechts iſt auf allen Punkten in der That eine durchſichtige Conſequenz derſelben. Um aber den alle verſchiedenen Geſtaltungen zuſammenfaſſenden Ge- ſichtspunkt feſtzuhalten, möge es uns ſchon hier geſtattet ſein, die wiſſen- ſchaftlichen Hauptkategorien, auf welche es ankommt, zu beſtimmen. Dieſe ſind das Syſtem, die Organiſation und das Recht der Prüfungen. Das Syſtem zeigt uns drei Grundformen: die Studienprüfung als Aufnahms-, Uebergangs-(Klaſſen) und Abgangs- prüfung; die Fachprüfung als Prüfung der erworbenen theoretiſchen Berufsfähigkeit, und die Dienſtprüfung, die die ſtaatliche Fähigkeit conſtatirt. Die Prüfungs-Ordnungen zeigen einerſeits die öffentliche Organiſation des Verfahrens, andrerſeits die geſetzlichen Organe, die für die Studienprüfungen aus dem Lehrkörper der Vorbildungsanſtal- ten, für die Fachprüfung theils aus dem der Fachbildungsanſtalten (Doctorat ꝛc.), theils aus einer Vorbildung derſelben mit ſtaatlichen Prüfungscommiſſarien, für die Dienſtprüfung nur aus den letzteren beſtehen. Das Prüfungsrecht endlich zeigt, wo und wie weit die be- ſtandene Prüfung nach öffentlichem Recht die Bedingung der wirklichen Ausübung des Berufes iſt. Nach dieſen Geſichtspunkten beſtimmen ſich dann die Fragen, deren Beantwortung die hiſtoriſche Entwicklung und das gegenwärtige geltende Rechtsſyſtem der Prüfung darbieten. b) Elemente der Geſchichte des Prüfungsweſens. Es gibt vielleicht wenig Theile in der neueren Geſchichte Europas, in welchen Charakter und Stellung der großen geſellſchaftlichen Ordnungen ſo klar hervortreten, als gerade im Prüfungsweſen; ja man kann faſt ſagen, daß das letztere geradezu ohne Beziehung auf jene unverſtändlich bleibt.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/199>, abgerufen am 24.11.2024.