Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.obigen, so wie die folgenden Punkte als öffentliches Recht derselben II. Die Lehrer sind aus dem obigen Grunde Staatsbeamtete III. Die Lehrordnung beruht zunächst auf dem streng durch- Die Untergymnasien setzen die vollendete Elementarbildung obigen, ſo wie die folgenden Punkte als öffentliches Recht derſelben II. Die Lehrer ſind aus dem obigen Grunde Staatsbeamtete III. Die Lehrordnung beruht zunächſt auf dem ſtreng durch- Die Untergymnaſien ſetzen die vollendete Elementarbildung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0238" n="210"/> obigen, ſo wie die folgenden Punkte als öffentliches Recht derſelben<lb/> beſtimmen. Es verſteht ſich, daß dieſelben wieder ihre Geſchichte haben;<lb/> die neueſten Grundſätze ſind dagegen noch <hi rendition="#g">nicht</hi> allenthalben in dieſe<lb/> Geſetzgebungen aufgenommen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Die <hi rendition="#g">Lehrer</hi> ſind aus dem obigen Grunde <hi rendition="#g">Staatsbeamtete</hi><lb/> mit feſtem Gehalte und Penſion. Das <hi rendition="#g">Schulgeld</hi> iſt nach dem<lb/> Muſter der Univerſitäten wohl allenthalben eingeführt, wird aber meiſtens<lb/> nach der Zahl der Lehrer vertheilt. Von großer Wichtigkeit iſt die<lb/><hi rendition="#g">Lehrerbildung</hi>. Die Grundlage derſelben iſt meiſt die <hi rendition="#g">Fachbildung</hi><lb/> der Philologie an den Univerſitäten; mit richtigem Verſtändniß haben<lb/> jedoch die meiſten Regierungen den Schwerpunkt in die <hi rendition="#g">Lehrer-<lb/> prüfungen</hi> gelegt und dieſe durch oft ſehr genaue Beſtimmungen ge-<lb/> ordnet. Ihre Grundlage iſt meiſtens die Aufſtellung eigener <hi rendition="#g">Lehrer-<lb/> ſeminarien</hi> (philologiſche Seminarien) an den philoſophiſchen Facul-<lb/> täten mit beſtimmter Organiſation. Mit großem Recht halten die Re-<lb/> gierungen allgemein daran feſt, daß die wahre Grundlage der Bildung<lb/> nicht in formalen Anordnungen, ſondern in der perſönlichen Thätigkeit,<lb/> in dem intellectuellen und ſittlichen Einfluß der Lehrer liege.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Die <hi rendition="#g">Lehrordnung</hi> beruht zunächſt auf dem ſtreng durch-<lb/> geführten, ſyſtematiſch geordneten <hi rendition="#g">Claſſenſyſtem</hi>; mit Aufnahms-,<lb/> Uebergangs- und Abgang<hi rendition="#g">sprüfungen</hi>. Hier iſt natürlich das<lb/> eigentliche Gebiet der Gymnaſialfragen, auf welchem die Pädagogik<lb/> ſich faſt ausſchließlich bewegt. Der Streit der Anſichten, der wie<lb/> oben dargelegt, weſentlich auf dem Werthe der claſſiſchen Bildung<lb/> für das praktiſche Leben beruht, hat nun aus dem früher einfachen<lb/> Gymnaſium mit ſeinen naturgemäßen Claſſenabſtufungen ein <hi rendition="#g">Schul-<lb/> ſyſtem</hi> erzeugt, deſſen Weſen und Bedeutung darin beſteht, einer-<lb/> ſeits mit der claſſiſchen Vorbildung ſogleich an die Elementarbildung<lb/><hi rendition="#g">anzuſchließen</hi>, anderſeits in einer formell noch unklaren Weiſe<lb/> die Elemente der claſſiſchen Bildung in das wirthſchaftliche Vorbildungs-<lb/> ſyſtem ſo weit aufzunehmen, als der <hi rendition="#g">Einzelne</hi> es wünſcht. Aus<lb/> dieſen beiden Richtungen ſind nun die zwei Formen des Gymnaſiums<lb/> hervorgegangen, welche wir die <hi rendition="#g">Untergymnaſien</hi> und die <hi rendition="#g">Real-<lb/> gymnaſien</hi> nennen und welche für das Verhältniß der claſſiſchen<lb/> Bildung und ihre Auffaſſung in unſerer Gegenwart von hoher Bedeu-<lb/> tung ſind.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Untergymnaſien</hi> ſetzen die vollendete Elementarbildung<lb/> voraus. Sie unterſcheiden ſich jedoch von den Bürgerſchulen dadurch,<lb/> daß ſie mit ihrer Lehre nicht auf eine abgeſchloſſene Bildungsſtufe be-<lb/> rechnet, ſondern in ihrem Lehr- und Claſſenſyſtem ſo eingerichtet ſind,<lb/> daß ſie eine Weiterbildung grundſätzlich vorausſetzen. Sie ſind daher<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [210/0238]
obigen, ſo wie die folgenden Punkte als öffentliches Recht derſelben
beſtimmen. Es verſteht ſich, daß dieſelben wieder ihre Geſchichte haben;
die neueſten Grundſätze ſind dagegen noch nicht allenthalben in dieſe
Geſetzgebungen aufgenommen.
II. Die Lehrer ſind aus dem obigen Grunde Staatsbeamtete
mit feſtem Gehalte und Penſion. Das Schulgeld iſt nach dem
Muſter der Univerſitäten wohl allenthalben eingeführt, wird aber meiſtens
nach der Zahl der Lehrer vertheilt. Von großer Wichtigkeit iſt die
Lehrerbildung. Die Grundlage derſelben iſt meiſt die Fachbildung
der Philologie an den Univerſitäten; mit richtigem Verſtändniß haben
jedoch die meiſten Regierungen den Schwerpunkt in die Lehrer-
prüfungen gelegt und dieſe durch oft ſehr genaue Beſtimmungen ge-
ordnet. Ihre Grundlage iſt meiſtens die Aufſtellung eigener Lehrer-
ſeminarien (philologiſche Seminarien) an den philoſophiſchen Facul-
täten mit beſtimmter Organiſation. Mit großem Recht halten die Re-
gierungen allgemein daran feſt, daß die wahre Grundlage der Bildung
nicht in formalen Anordnungen, ſondern in der perſönlichen Thätigkeit,
in dem intellectuellen und ſittlichen Einfluß der Lehrer liege.
III. Die Lehrordnung beruht zunächſt auf dem ſtreng durch-
geführten, ſyſtematiſch geordneten Claſſenſyſtem; mit Aufnahms-,
Uebergangs- und Abgangsprüfungen. Hier iſt natürlich das
eigentliche Gebiet der Gymnaſialfragen, auf welchem die Pädagogik
ſich faſt ausſchließlich bewegt. Der Streit der Anſichten, der wie
oben dargelegt, weſentlich auf dem Werthe der claſſiſchen Bildung
für das praktiſche Leben beruht, hat nun aus dem früher einfachen
Gymnaſium mit ſeinen naturgemäßen Claſſenabſtufungen ein Schul-
ſyſtem erzeugt, deſſen Weſen und Bedeutung darin beſteht, einer-
ſeits mit der claſſiſchen Vorbildung ſogleich an die Elementarbildung
anzuſchließen, anderſeits in einer formell noch unklaren Weiſe
die Elemente der claſſiſchen Bildung in das wirthſchaftliche Vorbildungs-
ſyſtem ſo weit aufzunehmen, als der Einzelne es wünſcht. Aus
dieſen beiden Richtungen ſind nun die zwei Formen des Gymnaſiums
hervorgegangen, welche wir die Untergymnaſien und die Real-
gymnaſien nennen und welche für das Verhältniß der claſſiſchen
Bildung und ihre Auffaſſung in unſerer Gegenwart von hoher Bedeu-
tung ſind.
Die Untergymnaſien ſetzen die vollendete Elementarbildung
voraus. Sie unterſcheiden ſich jedoch von den Bürgerſchulen dadurch,
daß ſie mit ihrer Lehre nicht auf eine abgeſchloſſene Bildungsſtufe be-
rechnet, ſondern in ihrem Lehr- und Claſſenſyſtem ſo eingerichtet ſind,
daß ſie eine Weiterbildung grundſätzlich vorausſetzen. Sie ſind daher
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |