Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.von Palmer "Gelehrtenschulen" bei Schmid a. a. O. S. 678 f. nebst Bayern. Kurze Geschichte von Klemm bei Schmid I. 445. -- von Palmer „Gelehrtenſchulen“ bei Schmid a. a. O. S. 678 f. nebſt Bayern. Kurze Geſchichte von Klemm bei Schmid I. 445. — <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0242" n="214"/> von <hi rendition="#g">Palmer</hi> „Gelehrtenſchulen“ bei Schmid a. a. O. S. 678 f. nebſt<lb/> Literatur. Ueber das Klaſſenſyſtem <hi rendition="#g">Thilo</hi> ebend. <hi rendition="#aq">I.</hi> 787.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Bayern</hi>. Kurze Geſchichte von <hi rendition="#g">Klemm</hi> bei Schmid <hi rendition="#aq">I.</hi> 445. —<lb/> Erſter eigentlich ſtaatlicher, allgemeiner Schulplan im Allg. Normativ<lb/> von 1808; vier Klaſſen. Darauf ſeit 1820 heftige Schwankungen; es<lb/> iſt der Proceß des Losreißens des Gymnaſialweſens von den noch immer<lb/> nicht überwundenen Elementen der alten Kloſterſchulen, unter denen es<lb/> ſo lange gelitten; Schul- und Studienordnungen von 1824; Aufgabe<lb/> der Gymnaſien: „das geſteigerte grammatiſche und humaniſtiſche Stu-<lb/> dium“ (Formationsverordnung vom 17. December 1825). Erſt 1829 der<lb/> Standpunkt klar ausgeſprochen: „die dem Studium ſich widmende Jugend<lb/><hi rendition="#g">für die Univerſität</hi> geiſtig zu ſtärken und gründlich vorzubereiten,“<lb/> dabei viel Unfertigkeit und experimentirendes Schwanken; ſ. die Re-<lb/> daktionsbemerkung bei Klemms Aufſatz S. 457. 458 und <hi rendition="#g">Ingrelio</hi>,<lb/> über den Zuſtand der gelehrten Schulen 1841. Die Schulordnung vom<lb/> 13. März 1830 durch die revidirte Schulordnung vom 24. Febr. 1854<lb/> aufgehoben; die nothwendige Einheit jedoch <hi rendition="#g">nicht</hi> gewonnen. Das<lb/><hi rendition="#g">Schulſyſtem</hi> enthält den Unterſchied der <hi rendition="#g">„lateiniſchen“</hi> Schule,<lb/> die den Untergymnaſien entſprechen, jedoch noch großentheils als ſog.<lb/> „iſolirte“ Schulen weder das, noch Realgymnaſien ſind, ſondern den<lb/> Charakter von Bürgerſchulen haben; mit Abgangsprüfungen (<hi rendition="#g">Pözl</hi>,<lb/> Verwaltungsrecht §. 191). Die „Gymnaſien,“ vier Klaſſen, ſind die<lb/> Obergymnaſien, Staatsanſtalten, mit humaniſtiſcher Aufgabe, miniſterielle<lb/> Anſtellung der Lehrer, Lehrerconferenz der „Gymnaſialprofeſſoren“ und<lb/> dem Rector; doch ſollen die Gymnaſien weſentlich auch „durch fortge-<lb/> ſetzte Unterweiſung im Chriſtenthum durch Uebung und Zucht die chriſt-<lb/> liche Bildung fördern“ (<hi rendition="#g">Pözl</hi> §. 192). Lehramtscandidaten werden<lb/> geprüft; hier ſcheint die Vorbildung mangelhaft. Die Kreisregierungen<lb/> haben nur die Oberaufſicht. — Neben dieſen Gymnaſien beſtehen noch<lb/> „Alumnate“ aus der ſtändiſchen Zeit, prieſterliche Gymnaſien mit eigener<lb/> Verwaltung, die mit der Schulordnung nur nicht „in Widerſpruch<lb/> ſtehen dürfen“ (Schulordnung §. 99. Concordat und Vollzugsverord-<lb/> nungen vom 8. April 1852) und außerdem noch „Lyceen“ mit zwei-<lb/> jährigem Curſus für „philoſophiſche“ Disciplinen als Vorbereitung für<lb/> die Univerſität, die entweder nothwendig ſind und dann den Gymnaſien<lb/> allgemein eingeordnet werden, oder überflüſſig und dann aufgehoben<lb/> werden müßten; ganz unorganiſch iſt die Beſtimmung, daß ihre „Vor-<lb/> leſungen“ dann der Univerſitäten gleich geachtet werden müßten (vgl.<lb/><hi rendition="#g">Pözl</hi>, Verwaltungsrecht §. 194. 195). <hi rendition="#g">Thierſch</hi> wichtige Thätigkeit<lb/> dabei. Seine Schrift: Ueber gelehrte Schulen, mit beſonderer Rückſicht<lb/> auf Bayern. Privatſchulen: unter Genehmigung und Oberaufſicht;<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [214/0242]
von Palmer „Gelehrtenſchulen“ bei Schmid a. a. O. S. 678 f. nebſt
Literatur. Ueber das Klaſſenſyſtem Thilo ebend. I. 787.
Bayern. Kurze Geſchichte von Klemm bei Schmid I. 445. —
Erſter eigentlich ſtaatlicher, allgemeiner Schulplan im Allg. Normativ
von 1808; vier Klaſſen. Darauf ſeit 1820 heftige Schwankungen; es
iſt der Proceß des Losreißens des Gymnaſialweſens von den noch immer
nicht überwundenen Elementen der alten Kloſterſchulen, unter denen es
ſo lange gelitten; Schul- und Studienordnungen von 1824; Aufgabe
der Gymnaſien: „das geſteigerte grammatiſche und humaniſtiſche Stu-
dium“ (Formationsverordnung vom 17. December 1825). Erſt 1829 der
Standpunkt klar ausgeſprochen: „die dem Studium ſich widmende Jugend
für die Univerſität geiſtig zu ſtärken und gründlich vorzubereiten,“
dabei viel Unfertigkeit und experimentirendes Schwanken; ſ. die Re-
daktionsbemerkung bei Klemms Aufſatz S. 457. 458 und Ingrelio,
über den Zuſtand der gelehrten Schulen 1841. Die Schulordnung vom
13. März 1830 durch die revidirte Schulordnung vom 24. Febr. 1854
aufgehoben; die nothwendige Einheit jedoch nicht gewonnen. Das
Schulſyſtem enthält den Unterſchied der „lateiniſchen“ Schule,
die den Untergymnaſien entſprechen, jedoch noch großentheils als ſog.
„iſolirte“ Schulen weder das, noch Realgymnaſien ſind, ſondern den
Charakter von Bürgerſchulen haben; mit Abgangsprüfungen (Pözl,
Verwaltungsrecht §. 191). Die „Gymnaſien,“ vier Klaſſen, ſind die
Obergymnaſien, Staatsanſtalten, mit humaniſtiſcher Aufgabe, miniſterielle
Anſtellung der Lehrer, Lehrerconferenz der „Gymnaſialprofeſſoren“ und
dem Rector; doch ſollen die Gymnaſien weſentlich auch „durch fortge-
ſetzte Unterweiſung im Chriſtenthum durch Uebung und Zucht die chriſt-
liche Bildung fördern“ (Pözl §. 192). Lehramtscandidaten werden
geprüft; hier ſcheint die Vorbildung mangelhaft. Die Kreisregierungen
haben nur die Oberaufſicht. — Neben dieſen Gymnaſien beſtehen noch
„Alumnate“ aus der ſtändiſchen Zeit, prieſterliche Gymnaſien mit eigener
Verwaltung, die mit der Schulordnung nur nicht „in Widerſpruch
ſtehen dürfen“ (Schulordnung §. 99. Concordat und Vollzugsverord-
nungen vom 8. April 1852) und außerdem noch „Lyceen“ mit zwei-
jährigem Curſus für „philoſophiſche“ Disciplinen als Vorbereitung für
die Univerſität, die entweder nothwendig ſind und dann den Gymnaſien
allgemein eingeordnet werden, oder überflüſſig und dann aufgehoben
werden müßten; ganz unorganiſch iſt die Beſtimmung, daß ihre „Vor-
leſungen“ dann der Univerſitäten gleich geachtet werden müßten (vgl.
Pözl, Verwaltungsrecht §. 194. 195). Thierſch wichtige Thätigkeit
dabei. Seine Schrift: Ueber gelehrte Schulen, mit beſonderer Rückſicht
auf Bayern. Privatſchulen: unter Genehmigung und Oberaufſicht;
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