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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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von Palmer "Gelehrtenschulen" bei Schmid a. a. O. S. 678 f. nebst
Literatur. Ueber das Klassensystem Thilo ebend. I. 787.

Bayern. Kurze Geschichte von Klemm bei Schmid I. 445. --
Erster eigentlich staatlicher, allgemeiner Schulplan im Allg. Normativ
von 1808; vier Klassen. Darauf seit 1820 heftige Schwankungen; es
ist der Proceß des Losreißens des Gymnasialwesens von den noch immer
nicht überwundenen Elementen der alten Klosterschulen, unter denen es
so lange gelitten; Schul- und Studienordnungen von 1824; Aufgabe
der Gymnasien: "das gesteigerte grammatische und humanistische Stu-
dium" (Formationsverordnung vom 17. December 1825). Erst 1829 der
Standpunkt klar ausgesprochen: "die dem Studium sich widmende Jugend
für die Universität geistig zu stärken und gründlich vorzubereiten,"
dabei viel Unfertigkeit und experimentirendes Schwanken; s. die Re-
daktionsbemerkung bei Klemms Aufsatz S. 457. 458 und Ingrelio,
über den Zustand der gelehrten Schulen 1841. Die Schulordnung vom
13. März 1830 durch die revidirte Schulordnung vom 24. Febr. 1854
aufgehoben; die nothwendige Einheit jedoch nicht gewonnen. Das
Schulsystem enthält den Unterschied der "lateinischen" Schule,
die den Untergymnasien entsprechen, jedoch noch großentheils als sog.
"isolirte" Schulen weder das, noch Realgymnasien sind, sondern den
Charakter von Bürgerschulen haben; mit Abgangsprüfungen (Pözl,
Verwaltungsrecht §. 191). Die "Gymnasien," vier Klassen, sind die
Obergymnasien, Staatsanstalten, mit humanistischer Aufgabe, ministerielle
Anstellung der Lehrer, Lehrerconferenz der "Gymnasialprofessoren" und
dem Rector; doch sollen die Gymnasien wesentlich auch "durch fortge-
setzte Unterweisung im Christenthum durch Uebung und Zucht die christ-
liche Bildung fördern" (Pözl §. 192). Lehramtscandidaten werden
geprüft; hier scheint die Vorbildung mangelhaft. Die Kreisregierungen
haben nur die Oberaufsicht. -- Neben diesen Gymnasien bestehen noch
"Alumnate" aus der ständischen Zeit, priesterliche Gymnasien mit eigener
Verwaltung, die mit der Schulordnung nur nicht "in Widerspruch
stehen dürfen" (Schulordnung §. 99. Concordat und Vollzugsverord-
nungen vom 8. April 1852) und außerdem noch "Lyceen" mit zwei-
jährigem Cursus für "philosophische" Disciplinen als Vorbereitung für
die Universität, die entweder nothwendig sind und dann den Gymnasien
allgemein eingeordnet werden, oder überflüssig und dann aufgehoben
werden müßten; ganz unorganisch ist die Bestimmung, daß ihre "Vor-
lesungen" dann der Universitäten gleich geachtet werden müßten (vgl.
Pözl, Verwaltungsrecht §. 194. 195). Thiersch wichtige Thätigkeit
dabei. Seine Schrift: Ueber gelehrte Schulen, mit besonderer Rücksicht
auf Bayern. Privatschulen: unter Genehmigung und Oberaufsicht;

von Palmer „Gelehrtenſchulen“ bei Schmid a. a. O. S. 678 f. nebſt
Literatur. Ueber das Klaſſenſyſtem Thilo ebend. I. 787.

Bayern. Kurze Geſchichte von Klemm bei Schmid I. 445. —
Erſter eigentlich ſtaatlicher, allgemeiner Schulplan im Allg. Normativ
von 1808; vier Klaſſen. Darauf ſeit 1820 heftige Schwankungen; es
iſt der Proceß des Losreißens des Gymnaſialweſens von den noch immer
nicht überwundenen Elementen der alten Kloſterſchulen, unter denen es
ſo lange gelitten; Schul- und Studienordnungen von 1824; Aufgabe
der Gymnaſien: „das geſteigerte grammatiſche und humaniſtiſche Stu-
dium“ (Formationsverordnung vom 17. December 1825). Erſt 1829 der
Standpunkt klar ausgeſprochen: „die dem Studium ſich widmende Jugend
für die Univerſität geiſtig zu ſtärken und gründlich vorzubereiten,“
dabei viel Unfertigkeit und experimentirendes Schwanken; ſ. die Re-
daktionsbemerkung bei Klemms Aufſatz S. 457. 458 und Ingrelio,
über den Zuſtand der gelehrten Schulen 1841. Die Schulordnung vom
13. März 1830 durch die revidirte Schulordnung vom 24. Febr. 1854
aufgehoben; die nothwendige Einheit jedoch nicht gewonnen. Das
Schulſyſtem enthält den Unterſchied der „lateiniſchen“ Schule,
die den Untergymnaſien entſprechen, jedoch noch großentheils als ſog.
„iſolirte“ Schulen weder das, noch Realgymnaſien ſind, ſondern den
Charakter von Bürgerſchulen haben; mit Abgangsprüfungen (Pözl,
Verwaltungsrecht §. 191). Die „Gymnaſien,“ vier Klaſſen, ſind die
Obergymnaſien, Staatsanſtalten, mit humaniſtiſcher Aufgabe, miniſterielle
Anſtellung der Lehrer, Lehrerconferenz der „Gymnaſialprofeſſoren“ und
dem Rector; doch ſollen die Gymnaſien weſentlich auch „durch fortge-
ſetzte Unterweiſung im Chriſtenthum durch Uebung und Zucht die chriſt-
liche Bildung fördern“ (Pözl §. 192). Lehramtscandidaten werden
geprüft; hier ſcheint die Vorbildung mangelhaft. Die Kreisregierungen
haben nur die Oberaufſicht. — Neben dieſen Gymnaſien beſtehen noch
„Alumnate“ aus der ſtändiſchen Zeit, prieſterliche Gymnaſien mit eigener
Verwaltung, die mit der Schulordnung nur nicht „in Widerſpruch
ſtehen dürfen“ (Schulordnung §. 99. Concordat und Vollzugsverord-
nungen vom 8. April 1852) und außerdem noch „Lyceen“ mit zwei-
jährigem Curſus für „philoſophiſche“ Disciplinen als Vorbereitung für
die Univerſität, die entweder nothwendig ſind und dann den Gymnaſien
allgemein eingeordnet werden, oder überflüſſig und dann aufgehoben
werden müßten; ganz unorganiſch iſt die Beſtimmung, daß ihre „Vor-
leſungen“ dann der Univerſitäten gleich geachtet werden müßten (vgl.
Pözl, Verwaltungsrecht §. 194. 195). Thierſch wichtige Thätigkeit
dabei. Seine Schrift: Ueber gelehrte Schulen, mit beſonderer Rückſicht
auf Bayern. Privatſchulen: unter Genehmigung und Oberaufſicht;

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[214/0242] von Palmer „Gelehrtenſchulen“ bei Schmid a. a. O. S. 678 f. nebſt Literatur. Ueber das Klaſſenſyſtem Thilo ebend. I. 787. Bayern. Kurze Geſchichte von Klemm bei Schmid I. 445. — Erſter eigentlich ſtaatlicher, allgemeiner Schulplan im Allg. Normativ von 1808; vier Klaſſen. Darauf ſeit 1820 heftige Schwankungen; es iſt der Proceß des Losreißens des Gymnaſialweſens von den noch immer nicht überwundenen Elementen der alten Kloſterſchulen, unter denen es ſo lange gelitten; Schul- und Studienordnungen von 1824; Aufgabe der Gymnaſien: „das geſteigerte grammatiſche und humaniſtiſche Stu- dium“ (Formationsverordnung vom 17. December 1825). Erſt 1829 der Standpunkt klar ausgeſprochen: „die dem Studium ſich widmende Jugend für die Univerſität geiſtig zu ſtärken und gründlich vorzubereiten,“ dabei viel Unfertigkeit und experimentirendes Schwanken; ſ. die Re- daktionsbemerkung bei Klemms Aufſatz S. 457. 458 und Ingrelio, über den Zuſtand der gelehrten Schulen 1841. Die Schulordnung vom 13. März 1830 durch die revidirte Schulordnung vom 24. Febr. 1854 aufgehoben; die nothwendige Einheit jedoch nicht gewonnen. Das Schulſyſtem enthält den Unterſchied der „lateiniſchen“ Schule, die den Untergymnaſien entſprechen, jedoch noch großentheils als ſog. „iſolirte“ Schulen weder das, noch Realgymnaſien ſind, ſondern den Charakter von Bürgerſchulen haben; mit Abgangsprüfungen (Pözl, Verwaltungsrecht §. 191). Die „Gymnaſien,“ vier Klaſſen, ſind die Obergymnaſien, Staatsanſtalten, mit humaniſtiſcher Aufgabe, miniſterielle Anſtellung der Lehrer, Lehrerconferenz der „Gymnaſialprofeſſoren“ und dem Rector; doch ſollen die Gymnaſien weſentlich auch „durch fortge- ſetzte Unterweiſung im Chriſtenthum durch Uebung und Zucht die chriſt- liche Bildung fördern“ (Pözl §. 192). Lehramtscandidaten werden geprüft; hier ſcheint die Vorbildung mangelhaft. Die Kreisregierungen haben nur die Oberaufſicht. — Neben dieſen Gymnaſien beſtehen noch „Alumnate“ aus der ſtändiſchen Zeit, prieſterliche Gymnaſien mit eigener Verwaltung, die mit der Schulordnung nur nicht „in Widerſpruch ſtehen dürfen“ (Schulordnung §. 99. Concordat und Vollzugsverord- nungen vom 8. April 1852) und außerdem noch „Lyceen“ mit zwei- jährigem Curſus für „philoſophiſche“ Disciplinen als Vorbereitung für die Univerſität, die entweder nothwendig ſind und dann den Gymnaſien allgemein eingeordnet werden, oder überflüſſig und dann aufgehoben werden müßten; ganz unorganiſch iſt die Beſtimmung, daß ihre „Vor- leſungen“ dann der Univerſitäten gleich geachtet werden müßten (vgl. Pözl, Verwaltungsrecht §. 194. 195). Thierſch wichtige Thätigkeit dabei. Seine Schrift: Ueber gelehrte Schulen, mit beſonderer Rückſicht auf Bayern. Privatſchulen: unter Genehmigung und Oberaufſicht;

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/242>, abgerufen am 21.11.2024.