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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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Braunschweig. Unbedeutende Angaben von J. H. C. Schmid
in Schmids Encyklopädie I. S. 746.

Kurhessen. Einzelne Monographien über die einzelnen gelehrten
Schulen bei Bezzenberger in Schmid, Encyklopädie v. Kurhessen
S. 499. Die neue Organisation ist von 1833--1835; Dienstanweisung
für die Lehrer der kurhessischen Gymnasien 1849 und Regulative für
Abhaltung von Lehrerconferenzen 1849. Ein allgemeines Gesetz besteht
nicht. Doch sind die Gymnasien Staatsanstalten, mit je sechs Klassen;
stehen unmittelbar unter dem Minister des Innern. Ein festes Prü-
fungssystem scheint zu fehlen. Ueber die Lehrordnung auch noch in
neuester Zeit viel Streit, mit spezieller Beziehung auf den Versuch,
statt selbständige Realgymnasien zu errichten, vielmehr Realfächer in die
Gymnasien hineinzubringen, was zur Ueberlastung der letzteren führte.
Literatur dieses Streits bei Bezzenberger a. a. O. S. 506 bis 507.

Hessen-Darmstadt. Die Gymnasien sind Staatsanstalten. Ein-
theilung in acht Klassen. Griechisch erst von VI. an. Akademische Bil-
dung der Lehrer; spezielle Prüfung derselben und ein Probejahr. Lehrer
sind Staatsdiener. Anstellung vom Großherzog. Abgangszeugnisse für
die Universität (Strack bei Schmid Encykl. v. Hessen-Darmstadt. Nebst
Literatur des dortigen Gymnasialwesens III. 518--526).

Sachsen. Verordnung vom 21. März 1835, die Verhältnisse der
Behörden für die städtischen Gymnasien betreffend. Grundsatz: "daß
alle wichtigeren Angelegenheiten der Gymnasien der gemeinsamen Be-
rathung und Beschlußnahme der Lehrercollegii unterliegen."
Monatliche Versammlung. Zweite Instanz: Schulcommission: aus dem
Geistlichen, einem Stadtrath und einem Gemeindeglied, mit Oberauf-
sichtsrecht über Lehrer und Schüler und wesentlich auch der ökonomischen
Verhältnisse der Schule. Halbjährliche Prüfungen und Maturitäts-
prüfung (classische Schriftsteller). Ueber die Gymnasialprüfungen ist das
Mandat vom 4. Juli 1829 erlassen, nebst Regulativ von 1831. Oberste
Behörde: Ministerium des Cultus.

-- Wir glauben hieran einen Blick auf Holland anschließen zu
sollen, da die Gymnasialverhältnisse dieses Landes dadurch so interessant
sind, daß sie uns den Kampf zwischen dem deutschen und französischen
System und den definitiven Sieg des ersteren über das letztere zeigen,
zugleich aber in hohem Grade wichtig sind für die Beurtheilung der
gegenwärtigen Gymnasialfrage. In Holland stand das ganze gelehrte
Berufsbildungswesen bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts für die
Vorbildung auf dem englischen, für die Fachbildung (Universitäten) auf
dem deutschen Standpunkt. Das hohe Schulwesen theilte sich in Latei-
nische und Athenäen; die ersteren waren Vorbildungsanstalten für die

Braunſchweig. Unbedeutende Angaben von J. H. C. Schmid
in Schmids Encyklopädie I. S. 746.

Kurheſſen. Einzelne Monographien über die einzelnen gelehrten
Schulen bei Bezzenberger in Schmid, Encyklopädie v. Kurheſſen
S. 499. Die neue Organiſation iſt von 1833—1835; Dienſtanweiſung
für die Lehrer der kurheſſiſchen Gymnaſien 1849 und Regulative für
Abhaltung von Lehrerconferenzen 1849. Ein allgemeines Geſetz beſteht
nicht. Doch ſind die Gymnaſien Staatsanſtalten, mit je ſechs Klaſſen;
ſtehen unmittelbar unter dem Miniſter des Innern. Ein feſtes Prü-
fungsſyſtem ſcheint zu fehlen. Ueber die Lehrordnung auch noch in
neueſter Zeit viel Streit, mit ſpezieller Beziehung auf den Verſuch,
ſtatt ſelbſtändige Realgymnaſien zu errichten, vielmehr Realfächer in die
Gymnaſien hineinzubringen, was zur Ueberlaſtung der letzteren führte.
Literatur dieſes Streits bei Bezzenberger a. a. O. S. 506 bis 507.

Heſſen-Darmſtadt. Die Gymnaſien ſind Staatsanſtalten. Ein-
theilung in acht Klaſſen. Griechiſch erſt von VI. an. Akademiſche Bil-
dung der Lehrer; ſpezielle Prüfung derſelben und ein Probejahr. Lehrer
ſind Staatsdiener. Anſtellung vom Großherzog. Abgangszeugniſſe für
die Univerſität (Strack bei Schmid Encykl. v. Heſſen-Darmſtadt. Nebſt
Literatur des dortigen Gymnaſialweſens III. 518—526).

Sachſen. Verordnung vom 21. März 1835, die Verhältniſſe der
Behörden für die ſtädtiſchen Gymnaſien betreffend. Grundſatz: „daß
alle wichtigeren Angelegenheiten der Gymnaſien der gemeinſamen Be-
rathung und Beſchlußnahme der Lehrercollegii unterliegen.“
Monatliche Verſammlung. Zweite Inſtanz: Schulcommiſſion: aus dem
Geiſtlichen, einem Stadtrath und einem Gemeindeglied, mit Oberauf-
ſichtsrecht über Lehrer und Schüler und weſentlich auch der ökonomiſchen
Verhältniſſe der Schule. Halbjährliche Prüfungen und Maturitäts-
prüfung (claſſiſche Schriftſteller). Ueber die Gymnaſialprüfungen iſt das
Mandat vom 4. Juli 1829 erlaſſen, nebſt Regulativ von 1831. Oberſte
Behörde: Miniſterium des Cultus.

— Wir glauben hieran einen Blick auf Holland anſchließen zu
ſollen, da die Gymnaſialverhältniſſe dieſes Landes dadurch ſo intereſſant
ſind, daß ſie uns den Kampf zwiſchen dem deutſchen und franzöſiſchen
Syſtem und den definitiven Sieg des erſteren über das letztere zeigen,
zugleich aber in hohem Grade wichtig ſind für die Beurtheilung der
gegenwärtigen Gymnaſialfrage. In Holland ſtand das ganze gelehrte
Berufsbildungsweſen bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts für die
Vorbildung auf dem engliſchen, für die Fachbildung (Univerſitäten) auf
dem deutſchen Standpunkt. Das hohe Schulweſen theilte ſich in Latei-
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[216/0244] Braunſchweig. Unbedeutende Angaben von J. H. C. Schmid in Schmids Encyklopädie I. S. 746. Kurheſſen. Einzelne Monographien über die einzelnen gelehrten Schulen bei Bezzenberger in Schmid, Encyklopädie v. Kurheſſen S. 499. Die neue Organiſation iſt von 1833—1835; Dienſtanweiſung für die Lehrer der kurheſſiſchen Gymnaſien 1849 und Regulative für Abhaltung von Lehrerconferenzen 1849. Ein allgemeines Geſetz beſteht nicht. Doch ſind die Gymnaſien Staatsanſtalten, mit je ſechs Klaſſen; ſtehen unmittelbar unter dem Miniſter des Innern. Ein feſtes Prü- fungsſyſtem ſcheint zu fehlen. Ueber die Lehrordnung auch noch in neueſter Zeit viel Streit, mit ſpezieller Beziehung auf den Verſuch, ſtatt ſelbſtändige Realgymnaſien zu errichten, vielmehr Realfächer in die Gymnaſien hineinzubringen, was zur Ueberlaſtung der letzteren führte. Literatur dieſes Streits bei Bezzenberger a. a. O. S. 506 bis 507. Heſſen-Darmſtadt. Die Gymnaſien ſind Staatsanſtalten. Ein- theilung in acht Klaſſen. Griechiſch erſt von VI. an. Akademiſche Bil- dung der Lehrer; ſpezielle Prüfung derſelben und ein Probejahr. Lehrer ſind Staatsdiener. Anſtellung vom Großherzog. Abgangszeugniſſe für die Univerſität (Strack bei Schmid Encykl. v. Heſſen-Darmſtadt. Nebſt Literatur des dortigen Gymnaſialweſens III. 518—526). Sachſen. Verordnung vom 21. März 1835, die Verhältniſſe der Behörden für die ſtädtiſchen Gymnaſien betreffend. Grundſatz: „daß alle wichtigeren Angelegenheiten der Gymnaſien der gemeinſamen Be- rathung und Beſchlußnahme der Lehrercollegii unterliegen.“ Monatliche Verſammlung. Zweite Inſtanz: Schulcommiſſion: aus dem Geiſtlichen, einem Stadtrath und einem Gemeindeglied, mit Oberauf- ſichtsrecht über Lehrer und Schüler und weſentlich auch der ökonomiſchen Verhältniſſe der Schule. Halbjährliche Prüfungen und Maturitäts- prüfung (claſſiſche Schriftſteller). Ueber die Gymnaſialprüfungen iſt das Mandat vom 4. Juli 1829 erlaſſen, nebſt Regulativ von 1831. Oberſte Behörde: Miniſterium des Cultus. — Wir glauben hieran einen Blick auf Holland anſchließen zu ſollen, da die Gymnaſialverhältniſſe dieſes Landes dadurch ſo intereſſant ſind, daß ſie uns den Kampf zwiſchen dem deutſchen und franzöſiſchen Syſtem und den definitiven Sieg des erſteren über das letztere zeigen, zugleich aber in hohem Grade wichtig ſind für die Beurtheilung der gegenwärtigen Gymnaſialfrage. In Holland ſtand das ganze gelehrte Berufsbildungsweſen bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts für die Vorbildung auf dem engliſchen, für die Fachbildung (Univerſitäten) auf dem deutſchen Standpunkt. Das hohe Schulweſen theilte ſich in Latei- niſche und Athenäen; die erſteren waren Vorbildungsanſtalten für die

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/244>, abgerufen am 24.11.2024.