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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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nur in Realschulen und Gymnasien ein, den gelehrten Schulen ent-
sprechendes Klassensystem sein.

IV. Das Prüfungswesen endlich hat die eine Seite der bloßen
Zweckmäßigkeit, die zweite des öffentlichen Rechts. Es ist zweckmäßig
allenthalben, mit Ausnahme der speciellen Gewerbeschulen, wo es durch
Ausstellungen, eventuell durch Prämien ersetzt werden muß. Als eine
Pflicht zur Prüfung kann es jedoch hier nirgends gefordert werden.
Dagegen erscheint das Recht der -- freiwillig -- bestandenen Prüfung
in zweifacher Form. Zuerst ist es wichtig, in denjenigen Anstalten,
in denen es Klassen gibt, die bestandene Prüfung als Bedingung des
Ueberganges von einer Klasse zur andern anzuerkennen. Zweitens
ist es zweckmäßig, die Abgangsprüfung mit einem öffentlichen Zeugniß
einzuführen, welches kein weiteres Recht hat als das, dem Einzelnen
als öffentliches Beweismittel seiner vorhergegangenen Bildung zu dienen.

Bei den beiden eigentlichen Vorbildungsanstalten muß dagegen
dieses Zeugniß das Recht zum Eintritt in die betreffende Fachbildungs-
anstalt mit enthalten.

Dieß sind die objektiven Verhältnisse des öffentlichen Rechts dieses
so wichtigen Gebietes. Vielleicht daß es uns nunmehr gestattet sein
wird, auch hier zur leichteren Vergleichung, beziehungsweise zur Bear-
beitung des positiven Rechts nach den angegebenen Gesichtspunkten das
formale Schema dieses Theils des Bildungswesens anzufügen.

[Tabelle]

Wir unterfangen uns hier nicht, eine Darstellung der bestehenden
Anstalten, ihrer Organisation und ihres öffentlichen Rechts in den ein-
zelnen Staaten und Ländern Deutschlands und der mit ihm auf diesem
Gebiete verwandten Länder auch nur annähernd geben zu wollen. Wohl
aber dürfen wir bemerken, daß die deutsche Literatur hier noch gar
nichts, das Ganze umfassende besitzt, weder im Gebiete der Pädagogik,

nur in Realſchulen und Gymnaſien ein, den gelehrten Schulen ent-
ſprechendes Klaſſenſyſtem ſein.

IV. Das Prüfungsweſen endlich hat die eine Seite der bloßen
Zweckmäßigkeit, die zweite des öffentlichen Rechts. Es iſt zweckmäßig
allenthalben, mit Ausnahme der ſpeciellen Gewerbeſchulen, wo es durch
Ausſtellungen, eventuell durch Prämien erſetzt werden muß. Als eine
Pflicht zur Prüfung kann es jedoch hier nirgends gefordert werden.
Dagegen erſcheint das Recht der — freiwillig — beſtandenen Prüfung
in zweifacher Form. Zuerſt iſt es wichtig, in denjenigen Anſtalten,
in denen es Klaſſen gibt, die beſtandene Prüfung als Bedingung des
Ueberganges von einer Klaſſe zur andern anzuerkennen. Zweitens
iſt es zweckmäßig, die Abgangsprüfung mit einem öffentlichen Zeugniß
einzuführen, welches kein weiteres Recht hat als das, dem Einzelnen
als öffentliches Beweismittel ſeiner vorhergegangenen Bildung zu dienen.

Bei den beiden eigentlichen Vorbildungsanſtalten muß dagegen
dieſes Zeugniß das Recht zum Eintritt in die betreffende Fachbildungs-
anſtalt mit enthalten.

Dieß ſind die objektiven Verhältniſſe des öffentlichen Rechts dieſes
ſo wichtigen Gebietes. Vielleicht daß es uns nunmehr geſtattet ſein
wird, auch hier zur leichteren Vergleichung, beziehungsweiſe zur Bear-
beitung des poſitiven Rechts nach den angegebenen Geſichtspunkten das
formale Schema dieſes Theils des Bildungsweſens anzufügen.

[Tabelle]

Wir unterfangen uns hier nicht, eine Darſtellung der beſtehenden
Anſtalten, ihrer Organiſation und ihres öffentlichen Rechts in den ein-
zelnen Staaten und Ländern Deutſchlands und der mit ihm auf dieſem
Gebiete verwandten Länder auch nur annähernd geben zu wollen. Wohl
aber dürfen wir bemerken, daß die deutſche Literatur hier noch gar
nichts, das Ganze umfaſſende beſitzt, weder im Gebiete der Pädagogik,

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[256/0284] nur in Realſchulen und Gymnaſien ein, den gelehrten Schulen ent- ſprechendes Klaſſenſyſtem ſein. IV. Das Prüfungsweſen endlich hat die eine Seite der bloßen Zweckmäßigkeit, die zweite des öffentlichen Rechts. Es iſt zweckmäßig allenthalben, mit Ausnahme der ſpeciellen Gewerbeſchulen, wo es durch Ausſtellungen, eventuell durch Prämien erſetzt werden muß. Als eine Pflicht zur Prüfung kann es jedoch hier nirgends gefordert werden. Dagegen erſcheint das Recht der — freiwillig — beſtandenen Prüfung in zweifacher Form. Zuerſt iſt es wichtig, in denjenigen Anſtalten, in denen es Klaſſen gibt, die beſtandene Prüfung als Bedingung des Ueberganges von einer Klaſſe zur andern anzuerkennen. Zweitens iſt es zweckmäßig, die Abgangsprüfung mit einem öffentlichen Zeugniß einzuführen, welches kein weiteres Recht hat als das, dem Einzelnen als öffentliches Beweismittel ſeiner vorhergegangenen Bildung zu dienen. Bei den beiden eigentlichen Vorbildungsanſtalten muß dagegen dieſes Zeugniß das Recht zum Eintritt in die betreffende Fachbildungs- anſtalt mit enthalten. Dieß ſind die objektiven Verhältniſſe des öffentlichen Rechts dieſes ſo wichtigen Gebietes. Vielleicht daß es uns nunmehr geſtattet ſein wird, auch hier zur leichteren Vergleichung, beziehungsweiſe zur Bear- beitung des poſitiven Rechts nach den angegebenen Geſichtspunkten das formale Schema dieſes Theils des Bildungsweſens anzufügen. Wir unterfangen uns hier nicht, eine Darſtellung der beſtehenden Anſtalten, ihrer Organiſation und ihres öffentlichen Rechts in den ein- zelnen Staaten und Ländern Deutſchlands und der mit ihm auf dieſem Gebiete verwandten Länder auch nur annähernd geben zu wollen. Wohl aber dürfen wir bemerken, daß die deutſche Literatur hier noch gar nichts, das Ganze umfaſſende beſitzt, weder im Gebiete der Pädagogik,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/284>, abgerufen am 22.11.2024.