Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.nur in Realschulen und Gymnasien ein, den gelehrten Schulen ent- IV. Das Prüfungswesen endlich hat die eine Seite der bloßen Bei den beiden eigentlichen Vorbildungsanstalten muß dagegen Dieß sind die objektiven Verhältnisse des öffentlichen Rechts dieses [Tabelle] Wir unterfangen uns hier nicht, eine Darstellung der bestehenden nur in Realſchulen und Gymnaſien ein, den gelehrten Schulen ent- IV. Das Prüfungsweſen endlich hat die eine Seite der bloßen Bei den beiden eigentlichen Vorbildungsanſtalten muß dagegen Dieß ſind die objektiven Verhältniſſe des öffentlichen Rechts dieſes [Tabelle] Wir unterfangen uns hier nicht, eine Darſtellung der beſtehenden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0284" n="256"/> nur in Realſchulen und Gymnaſien ein, den gelehrten Schulen ent-<lb/> ſprechendes Klaſſenſyſtem ſein.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Das <hi rendition="#g">Prüfungsweſen</hi> endlich hat die eine Seite der bloßen<lb/> Zweckmäßigkeit, die zweite des öffentlichen Rechts. Es iſt zweckmäßig<lb/> allenthalben, mit Ausnahme der ſpeciellen Gewerbeſchulen, wo es durch<lb/> Ausſtellungen, eventuell durch Prämien erſetzt werden muß. Als eine<lb/><hi rendition="#g">Pflicht</hi> zur Prüfung kann es jedoch hier nirgends gefordert werden.<lb/> Dagegen erſcheint das <hi rendition="#g">Recht</hi> der — freiwillig — beſtandenen Prüfung<lb/> in zweifacher Form. <hi rendition="#g">Zuerſt</hi> iſt es wichtig, in denjenigen Anſtalten,<lb/> in denen es Klaſſen gibt, die beſtandene Prüfung als Bedingung des<lb/> Ueberganges von einer Klaſſe zur andern anzuerkennen. <hi rendition="#g">Zweitens</hi><lb/> iſt es zweckmäßig, die Abgangsprüfung mit einem öffentlichen <hi rendition="#g">Zeugniß</hi><lb/> einzuführen, welches kein weiteres Recht hat als das, dem Einzelnen<lb/> als öffentliches Beweismittel ſeiner vorhergegangenen Bildung zu dienen.</p><lb/> <p>Bei den beiden eigentlichen Vorbildungsanſtalten muß dagegen<lb/> dieſes Zeugniß das Recht zum Eintritt in die betreffende Fachbildungs-<lb/> anſtalt mit enthalten.</p><lb/> <p>Dieß ſind die objektiven Verhältniſſe des öffentlichen Rechts dieſes<lb/> ſo wichtigen Gebietes. Vielleicht daß es uns nunmehr geſtattet ſein<lb/> wird, auch hier zur leichteren Vergleichung, beziehungsweiſe zur Bear-<lb/> beitung des poſitiven Rechts nach den angegebenen Geſichtspunkten das<lb/> formale Schema dieſes Theils des Bildungsweſens anzufügen.</p><lb/> <table> <row> <cell/> </row> </table> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Wir unterfangen uns hier nicht, eine Darſtellung der beſtehenden<lb/> Anſtalten, ihrer Organiſation und ihres öffentlichen Rechts in den ein-<lb/> zelnen Staaten und Ländern Deutſchlands und der mit ihm auf dieſem<lb/> Gebiete verwandten Länder auch nur annähernd geben zu wollen. Wohl<lb/> aber dürfen wir bemerken, daß die deutſche Literatur hier noch gar<lb/> nichts, das <hi rendition="#g">Ganze</hi> umfaſſende beſitzt, weder im Gebiete der Pädagogik,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [256/0284]
nur in Realſchulen und Gymnaſien ein, den gelehrten Schulen ent-
ſprechendes Klaſſenſyſtem ſein.
IV. Das Prüfungsweſen endlich hat die eine Seite der bloßen
Zweckmäßigkeit, die zweite des öffentlichen Rechts. Es iſt zweckmäßig
allenthalben, mit Ausnahme der ſpeciellen Gewerbeſchulen, wo es durch
Ausſtellungen, eventuell durch Prämien erſetzt werden muß. Als eine
Pflicht zur Prüfung kann es jedoch hier nirgends gefordert werden.
Dagegen erſcheint das Recht der — freiwillig — beſtandenen Prüfung
in zweifacher Form. Zuerſt iſt es wichtig, in denjenigen Anſtalten,
in denen es Klaſſen gibt, die beſtandene Prüfung als Bedingung des
Ueberganges von einer Klaſſe zur andern anzuerkennen. Zweitens
iſt es zweckmäßig, die Abgangsprüfung mit einem öffentlichen Zeugniß
einzuführen, welches kein weiteres Recht hat als das, dem Einzelnen
als öffentliches Beweismittel ſeiner vorhergegangenen Bildung zu dienen.
Bei den beiden eigentlichen Vorbildungsanſtalten muß dagegen
dieſes Zeugniß das Recht zum Eintritt in die betreffende Fachbildungs-
anſtalt mit enthalten.
Dieß ſind die objektiven Verhältniſſe des öffentlichen Rechts dieſes
ſo wichtigen Gebietes. Vielleicht daß es uns nunmehr geſtattet ſein
wird, auch hier zur leichteren Vergleichung, beziehungsweiſe zur Bear-
beitung des poſitiven Rechts nach den angegebenen Geſichtspunkten das
formale Schema dieſes Theils des Bildungsweſens anzufügen.
Wir unterfangen uns hier nicht, eine Darſtellung der beſtehenden
Anſtalten, ihrer Organiſation und ihres öffentlichen Rechts in den ein-
zelnen Staaten und Ländern Deutſchlands und der mit ihm auf dieſem
Gebiete verwandten Länder auch nur annähernd geben zu wollen. Wohl
aber dürfen wir bemerken, daß die deutſche Literatur hier noch gar
nichts, das Ganze umfaſſende beſitzt, weder im Gebiete der Pädagogik,
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