Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.selbständiges Bildungssystem erst im Jahre 1860 und 1861 geordnet Hannover. Hier sind die Gewerbeschulen selbständig, vertreten Kurhessen. Handwerkerschulen seit der Zunftordnung von 1816 Hessen-Darmstadt. Realschulen seit 1834 unter staatlicher Hülfe; Man erkennt aus den hier angedeuteten Thatsachen, daß im Großen Holland. Von besonderem Interesse ist die neue holländische ſelbſtändiges Bildungsſyſtem erſt im Jahre 1860 und 1861 geordnet Hannover. Hier ſind die Gewerbeſchulen ſelbſtändig, vertreten Kurheſſen. Handwerkerſchulen ſeit der Zunftordnung von 1816 Heſſen-Darmſtadt. Realſchulen ſeit 1834 unter ſtaatlicher Hülfe; Man erkennt aus den hier angedeuteten Thatſachen, daß im Großen Holland. Von beſonderem Intereſſe iſt die neue holländiſche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0288" n="260"/> ſelbſtändiges Bildungsſyſtem erſt im Jahre 1860 und 1861 geordnet<lb/> worden (<hi rendition="#g">Gugler</hi> a. a. O. S. 877. <hi rendition="#g">Brachelli</hi> a. a. O. S. 541).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Hannover</hi>. Hier ſind die Gewerbeſchulen ſelbſtändig, vertreten<lb/> zum Theil die Sonntagsſchulen; daneben eine ſelbſtändige „Handwerker-<lb/> ſchule“ in Hannover (<hi rendition="#g">Gugler</hi>, S. 877). Das Realſchulweſen in<lb/> Hannover iſt dagegen nicht zur Selbſtändigkeit neben dem Gymnaſial-<lb/> weſen gediehen; es erſcheint in der Form der Realklaſſen an den<lb/> Gymnaſien und Progymnaſien (<hi rendition="#g">Geffers</hi> bei <hi rendition="#g">Schmid</hi> Bd. <hi rendition="#aq">III.</hi> 310 ff).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Kurheſſen</hi>. Handwerkerſchulen ſeit der Zunftordnung von 1816<lb/> in den größeren Städten vorgeſchrieben, vertreten die Gewerbeſchulen;<lb/> Realſchulen ſeit Verordnung vom 15. Oktober 1838 geſetzlich geordnet,<lb/> waren ſchon örtlich vorhanden ſeit den dreißiger Jahren. (<hi rendition="#g">Bezzen-<lb/> berger</hi> bei <hi rendition="#g">Schmid</hi> <hi rendition="#aq">III.</hi> 491 ff.)</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Heſſen-Darmſtadt</hi>. Realſchulen ſeit 1834 unter ſtaatlicher Hülfe;<lb/> doch wie es ſcheint, ohne geſetzliche Ordnung; die Regierung gibt eine<lb/> Inſtruction (<hi rendition="#g">Strack</hi> bei <hi rendition="#g">Schmid</hi> <hi rendition="#aq">III.</hi> 526); die Handwerkerſchulen ſeit<lb/> 1837 durch den Landgewerbeverein gegründet (<hi rendition="#g">Gugler</hi> ebend. S. 878).</p><lb/> <p>Man erkennt aus den hier angedeuteten Thatſachen, daß im Großen<lb/> und Ganzen die Elemente des Syſtems vorhanden, das Syſtem ſelbſt<lb/> aber noch nicht ausgebildet iſt. Hier iſt daher noch ſehr viel zu thun;<lb/> es fehlt Gleichförmigkeit der Ausführung bei entſchiedener Anerkennung<lb/> des gemeinſamen Princips; doch mag uns auch wegen Mangels an<lb/> Material ſehr viel entgangen ſein, was wir künftigen Arbeiten über-<lb/> weiſen. Zum Theil liegt dieß auch an der Unklarheit der techniſchen<lb/> Fachbildungsanſtalten, die ein noch verſchiedeneres Bild geben.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Holland</hi>. Von beſonderem Intereſſe iſt die neue <hi rendition="#g">holländiſche</hi><lb/> Organiſation des wirthſchaftlichen Vorbildungsweſens, das hier der<lb/><hi rendition="#g">mittlere Unterricht</hi> (<hi rendition="#aq">middelbar Onderwiis</hi>) genannt wird. Das<lb/> betreffende ausführliche Geſetz iſt vom 2. Mai 1863. Eine ausführ-<lb/> liche, mit genauen Angaben aller betreffenden Beſtimmungen verſehene<lb/> commentirende Ausgabe deſſelben von <hi rendition="#aq">Dr.</hi> D. J. <hi rendition="#g">Stein</hi> 1863. Das<lb/> ganze ſehr ausführliche <hi rendition="#g">Prüfungsweſen</hi> iſt für jedes ſpecielle Gebiet<lb/> geordnet durch nicht weniger als <hi rendition="#g">ſechzehn</hi> verſchiedene Reglements vom<lb/> 2. Februar 1864. Das Geſetz unterſcheidet öffentliche und beſondere<lb/> Mittelſchulen; letztere ſind Privatlehranſtalten. Die erſteren werden<lb/> entweder von den Gemeinden oder von den Provinzen hergeſtellt und<lb/> erhalten; das Reich unterſtützt ſie eventuell. Die Lehrerbildung wird nach<lb/> Geſetz vom 13. Auguſt 1857 geregelt. Das Syſtem dieſes wirthſchaft-<lb/> lichen Bildungsweſens hat vier Abtheilungen, von denen allerdings nur<lb/> die beiden erſten dem Vorbildungsweſen angehören: Bürgerſchulen, höhere<lb/> Bürgerſchulen, Landwirthſchaftsſchulen, die polytechniſche Anſtalt. Eine<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [260/0288]
ſelbſtändiges Bildungsſyſtem erſt im Jahre 1860 und 1861 geordnet
worden (Gugler a. a. O. S. 877. Brachelli a. a. O. S. 541).
Hannover. Hier ſind die Gewerbeſchulen ſelbſtändig, vertreten
zum Theil die Sonntagsſchulen; daneben eine ſelbſtändige „Handwerker-
ſchule“ in Hannover (Gugler, S. 877). Das Realſchulweſen in
Hannover iſt dagegen nicht zur Selbſtändigkeit neben dem Gymnaſial-
weſen gediehen; es erſcheint in der Form der Realklaſſen an den
Gymnaſien und Progymnaſien (Geffers bei Schmid Bd. III. 310 ff).
Kurheſſen. Handwerkerſchulen ſeit der Zunftordnung von 1816
in den größeren Städten vorgeſchrieben, vertreten die Gewerbeſchulen;
Realſchulen ſeit Verordnung vom 15. Oktober 1838 geſetzlich geordnet,
waren ſchon örtlich vorhanden ſeit den dreißiger Jahren. (Bezzen-
berger bei Schmid III. 491 ff.)
Heſſen-Darmſtadt. Realſchulen ſeit 1834 unter ſtaatlicher Hülfe;
doch wie es ſcheint, ohne geſetzliche Ordnung; die Regierung gibt eine
Inſtruction (Strack bei Schmid III. 526); die Handwerkerſchulen ſeit
1837 durch den Landgewerbeverein gegründet (Gugler ebend. S. 878).
Man erkennt aus den hier angedeuteten Thatſachen, daß im Großen
und Ganzen die Elemente des Syſtems vorhanden, das Syſtem ſelbſt
aber noch nicht ausgebildet iſt. Hier iſt daher noch ſehr viel zu thun;
es fehlt Gleichförmigkeit der Ausführung bei entſchiedener Anerkennung
des gemeinſamen Princips; doch mag uns auch wegen Mangels an
Material ſehr viel entgangen ſein, was wir künftigen Arbeiten über-
weiſen. Zum Theil liegt dieß auch an der Unklarheit der techniſchen
Fachbildungsanſtalten, die ein noch verſchiedeneres Bild geben.
Holland. Von beſonderem Intereſſe iſt die neue holländiſche
Organiſation des wirthſchaftlichen Vorbildungsweſens, das hier der
mittlere Unterricht (middelbar Onderwiis) genannt wird. Das
betreffende ausführliche Geſetz iſt vom 2. Mai 1863. Eine ausführ-
liche, mit genauen Angaben aller betreffenden Beſtimmungen verſehene
commentirende Ausgabe deſſelben von Dr. D. J. Stein 1863. Das
ganze ſehr ausführliche Prüfungsweſen iſt für jedes ſpecielle Gebiet
geordnet durch nicht weniger als ſechzehn verſchiedene Reglements vom
2. Februar 1864. Das Geſetz unterſcheidet öffentliche und beſondere
Mittelſchulen; letztere ſind Privatlehranſtalten. Die erſteren werden
entweder von den Gemeinden oder von den Provinzen hergeſtellt und
erhalten; das Reich unterſtützt ſie eventuell. Die Lehrerbildung wird nach
Geſetz vom 13. Auguſt 1857 geregelt. Das Syſtem dieſes wirthſchaft-
lichen Bildungsweſens hat vier Abtheilungen, von denen allerdings nur
die beiden erſten dem Vorbildungsweſen angehören: Bürgerſchulen, höhere
Bürgerſchulen, Landwirthſchaftsſchulen, die polytechniſche Anſtalt. Eine
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