Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Sittenpolizei, und daneben auf fragmentarische Aeußerungen über die Erst später wird dasselbe in die Darstellung des positiven Ver- Stein, die Verwaltungslehre. V. 2
Sittenpolizei, und daneben auf fragmentariſche Aeußerungen über die Erſt ſpäter wird daſſelbe in die Darſtellung des poſitiven Ver- Stein, die Verwaltungslehre. V. 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0045" n="17"/> Sittenpolizei, und daneben auf fragmentariſche Aeußerungen über die<lb/> Volksbildung beſchränken, während das Berufsbildungsrecht noch gar<lb/> nicht in die Staatswiſſenſchaft aufgenommen wird, eben ſo wenig die<lb/> Preſſe; die Hauptvertreter dieſes Stadiums ſind auch hier Juſti und<lb/> Sonnenfels. Das zweite Stadium hat bereits einen viel beſtimmtern<lb/> Charakter; daſſelbe entwickelt nämlich <hi rendition="#g">zwei</hi> Richtungen zu gleicher Zeit.<lb/> Die erſte gehört der mit dem Ende des vorigen Jahrhunderts entſtehen-<lb/> den neuen Geſtalt des Staat<hi rendition="#g">srechts</hi> an, welches allmählig, nachdem<lb/> auch hier J. H. <hi rendition="#g">Berg</hi> in ſeinem Deutſchen Polizeirecht Bahn gebrochen<lb/> (ſ. Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> Recht der Unterrichtspolizei, als Theil des Rechts der „Wohl-<lb/> fahrtspolizei“ Hauptſtück <hi rendition="#aq">VI,</hi> S. 299—365) ſich über die, noch von<lb/> Pütter im <hi rendition="#aq">Jus publicum</hi> ausſchließlich vertretene Anſicht erhebt, die<lb/> nur da von dem öffentlichen Recht des Bildungsweſens ſpricht, wo es<lb/> ſich darum handelt, wer das Recht habe <hi rendition="#aq">Academias, Universitates,<lb/> ac gymnasia, scholas et societates literarias</hi> zu <hi rendition="#g">gründen</hi>, von denen<lb/> ſchon das alte <hi rendition="#aq">Jus publicum</hi> anerkennt, daß <hi rendition="#aq">„status eos in suo cujus-<lb/> que territorio instituere possunt. <hi rendition="#g">Pütter</hi>, Inst. Juris Publ. L. VIII,</hi><lb/> §. 359 (Auffaſſung des geſammten Bildungsweſens als <hi rendition="#g">Regalität</hi>).<lb/> Hat doch Pütter nicht einmal in ſeiner <hi rendition="#g">Literatur</hi> des deutſchen Staats-<lb/> rechts eine andere als die der Univerſitäten aufgenommen.</p><lb/> <p>Erſt ſpäter wird daſſelbe in die Darſtellung des poſitiven Ver-<lb/> waltungsrechts aufgenommen, freilich noch immer mit enger Beſchränkung<lb/> auf die corporativen Ordnungen der Univerſitäten und ihres Rechts.<lb/> Den Uebergang von dem Pütterſchen Standpunkt zur Berückſichtigung<lb/> des geſammten Unterrichtsweſens im poſitiven deutſchen Staatsrecht<lb/> bildet <hi rendition="#g">Gönner</hi> in ſeinem überhaupt ſehr beachtenswerthen <hi rendition="#g">Teutſchen<lb/> Staatsrecht</hi> 1805, §. 370, der ſchon ein vollſtändiges Syſtem an-<lb/> deutet. Ihm folgen, ohne über ihn hinaus zu gelangen, <hi rendition="#g">Mauren-<lb/> brecher</hi>, Deutſches Staatsrecht, §. 197 (nur ganz beiläufig von der<lb/> Bildungspolizei, ſonſt mehrfach von Univerſitäten), <hi rendition="#g">Zachariä</hi>, Deut-<lb/> ſches Staats- und Bundesrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 178 (Schulen und Univerſitäten<lb/> unter „Polizeihoheit“). — Dieſe Richtung war allerdings weſentlich<lb/> dadurch bedingt, daß es noch kein öffentliches Bildungsrecht für <hi rendition="#g">Deutſch-<lb/> land</hi> gab, außer den Univerſitäten und der Preſſe, und daß der In-<lb/> halt dieſes Rechts gar nichts anderes blieb, als eine Bildungspolizei.<lb/> Die <hi rendition="#g">deutſchen</hi> Staatsrechtslehrer hatten daher materiell gar keinen<lb/> andern Gegenſtand, als eben jenes höchſt beſchränkte <hi rendition="#g">Bundesrecht</hi><lb/> des deutſchen Bildungsweſens. Erſt mit der Reichsverfaſſung von 1849<lb/> gewann daſſelbe auch in den Territorialverfaſſungen einigen Raum, und<lb/> was hier geſammelt werden konnte, hat <hi rendition="#g">Zöpfl</hi> in ſeiner fleißigen, aber<lb/> ſyſtemloſen Weiſe geſammelt. (Deutſches Strafrecht, Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> mehrfach.)<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Stein</hi>, die Verwaltungslehre. <hi rendition="#aq">V.</hi> 2</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [17/0045]
Sittenpolizei, und daneben auf fragmentariſche Aeußerungen über die
Volksbildung beſchränken, während das Berufsbildungsrecht noch gar
nicht in die Staatswiſſenſchaft aufgenommen wird, eben ſo wenig die
Preſſe; die Hauptvertreter dieſes Stadiums ſind auch hier Juſti und
Sonnenfels. Das zweite Stadium hat bereits einen viel beſtimmtern
Charakter; daſſelbe entwickelt nämlich zwei Richtungen zu gleicher Zeit.
Die erſte gehört der mit dem Ende des vorigen Jahrhunderts entſtehen-
den neuen Geſtalt des Staatsrechts an, welches allmählig, nachdem
auch hier J. H. Berg in ſeinem Deutſchen Polizeirecht Bahn gebrochen
(ſ. Bd. II. Recht der Unterrichtspolizei, als Theil des Rechts der „Wohl-
fahrtspolizei“ Hauptſtück VI, S. 299—365) ſich über die, noch von
Pütter im Jus publicum ausſchließlich vertretene Anſicht erhebt, die
nur da von dem öffentlichen Recht des Bildungsweſens ſpricht, wo es
ſich darum handelt, wer das Recht habe Academias, Universitates,
ac gymnasia, scholas et societates literarias zu gründen, von denen
ſchon das alte Jus publicum anerkennt, daß „status eos in suo cujus-
que territorio instituere possunt. Pütter, Inst. Juris Publ. L. VIII,
§. 359 (Auffaſſung des geſammten Bildungsweſens als Regalität).
Hat doch Pütter nicht einmal in ſeiner Literatur des deutſchen Staats-
rechts eine andere als die der Univerſitäten aufgenommen.
Erſt ſpäter wird daſſelbe in die Darſtellung des poſitiven Ver-
waltungsrechts aufgenommen, freilich noch immer mit enger Beſchränkung
auf die corporativen Ordnungen der Univerſitäten und ihres Rechts.
Den Uebergang von dem Pütterſchen Standpunkt zur Berückſichtigung
des geſammten Unterrichtsweſens im poſitiven deutſchen Staatsrecht
bildet Gönner in ſeinem überhaupt ſehr beachtenswerthen Teutſchen
Staatsrecht 1805, §. 370, der ſchon ein vollſtändiges Syſtem an-
deutet. Ihm folgen, ohne über ihn hinaus zu gelangen, Mauren-
brecher, Deutſches Staatsrecht, §. 197 (nur ganz beiläufig von der
Bildungspolizei, ſonſt mehrfach von Univerſitäten), Zachariä, Deut-
ſches Staats- und Bundesrecht II. §. 178 (Schulen und Univerſitäten
unter „Polizeihoheit“). — Dieſe Richtung war allerdings weſentlich
dadurch bedingt, daß es noch kein öffentliches Bildungsrecht für Deutſch-
land gab, außer den Univerſitäten und der Preſſe, und daß der In-
halt dieſes Rechts gar nichts anderes blieb, als eine Bildungspolizei.
Die deutſchen Staatsrechtslehrer hatten daher materiell gar keinen
andern Gegenſtand, als eben jenes höchſt beſchränkte Bundesrecht
des deutſchen Bildungsweſens. Erſt mit der Reichsverfaſſung von 1849
gewann daſſelbe auch in den Territorialverfaſſungen einigen Raum, und
was hier geſammelt werden konnte, hat Zöpfl in ſeiner fleißigen, aber
ſyſtemloſen Weiſe geſammelt. (Deutſches Strafrecht, Bd. II. mehrfach.)
Stein, die Verwaltungslehre. V. 2
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