Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.Verfolgung der Delits commis par la voie de la presse vor den Dieß Gesetz gilt bis 1848. Wir unterlassen es hier, auf die Verfolgung der Délits commis par la voie de la presse vor den Dieß Geſetz gilt bis 1848. Wir unterlaſſen es hier, auf die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0153" n="137"/> Verfolgung der <hi rendition="#aq">Délits commis par la voie de la presse</hi> vor den<lb/><hi rendition="#aq">Cours d’Assises</hi> geordnet (Geſetz vom 8. April 1831), ebenſo die Be-<lb/> ſteuerung (Mai 1832); die Ordonnanz vom 6. April 1834 hielt die alten<lb/> Polizeivorſchriften in Beziehung auf Druckwerke und Buchhandel und<lb/> ihre Unterſtellung unter das Polizeiminiſterium entſchieden aufrecht,<lb/> und für die Ausrufer und Anſchläger ward die polizeiliche Genehmi-<lb/> gung ausdrücklich gefordert (Geſetz vom 6. Februar 1834). So konnte<lb/> das neue organiſche Preßgeſetz vom 9. September 1835 vom Großſiegel-<lb/> bewahrer mit dem Satze eingeleitet werden: <hi rendition="#aq">„La société vit au milieu<lb/> de la plus épouvantable anarchie;“</hi> die Beſitzenden fühlten das Heran-<lb/> nahen der ſocialen Bewegung in den ſich wiederholenden Attentaten,<lb/> und das neue Geſetz ward votirt. Nach dieſem Geſetze ward — wohl<lb/> nach engliſchem Vorbild — jede Aufreizung zu dem im <hi rendition="#aq">Code Pénal</hi><lb/> Art. 86 und 87 bezeichneten Verbrechen <hi rendition="#aq">soit qu’elle ait été ou non<lb/> suivie d’effet</hi> als ein Verbrechen gegen die Sicherheit des Staats<lb/> (<hi rendition="#aq">félonie</hi>) erklärt und die <hi rendition="#aq">Diffamation</hi> davon geſchieden. Die geſell-<lb/> ſchaftliche Gefahr aber tritt ſchon jetzt in den Vordergrund, indem<lb/><hi rendition="#aq">„toute attaque contre la proprieté, toute provocation à la haine<lb/><hi rendition="#g">entre les diverses classes de la société</hi>“</hi> mit der doppelten<lb/> Strafe des Geſetzes vom 17. Mai 1819 (Art. 8) belegt werden könne.<lb/> Die <hi rendition="#g">Eigenthümer</hi> des Journals leiſten die Caution; der Gerant iſt<lb/> verantwortlich, er muß den dritten Theil der Caution als Eigenthum<lb/> beſitzen; die <hi rendition="#aq">Cours d’Assises</hi> kann nach dem Geſetz vom 9. Juni 1819<lb/> die <hi rendition="#g">Suspenſion</hi> wieder ausſprechen; die Pflicht zur Aufnahme von<lb/><hi rendition="#aq">réponses et rectifications</hi> wird ausgeſprochen; die Errichtung von<lb/> Theatern ſteht unter Conceſſion, die <hi rendition="#g">Schauſpiele</hi> eben ſo; kurz es<lb/> iſt, mit Ausnahme der Cenſur und der <hi rendition="#aq">autorisation préalable</hi> für<lb/> die Errichtung eines Journals, das ganze Repreſſivſyſtem bis auf<lb/> einen, allerdings weſentlichen Punkt hergeſtellt; und dieſer Punkt iſt<lb/> das Erforderniß eines <hi rendition="#g">gerichtlichen Urtheils</hi> über die Suspenſion<lb/> und die übrigen Strafen. Das muß man feſthalten, denn der gegen-<lb/> wärtige Zuſtand des Preßrechts unterſcheidet ſich von dem des Geſetzes<lb/> von 1835 weſentlich nur durch den entſcheidenden Satz, daß die Maß-<lb/> regeln gegen die Unternehmung jetzt <hi rendition="#g">polizeiliche</hi> ſind, alſo keine<lb/> gerichtliche Verhandlung zulaſſen.</p><lb/> <p>Dieß Geſetz gilt bis 1848. Wir unterlaſſen es hier, auf die<lb/> übrigen Mittel einzugehen, mit denen die Regierung auf die Unab-<lb/> hängigkeit der Preſſe einwirkte; <hi rendition="#g">rechtlich</hi> hält ſie am Geſetz von 1835.<lb/> Die Revolution von 1848 hatte daher denn auch nichts Eiligeres zu<lb/> thun, als das Geſetz von 1835 aufzuheben (Decret vom 6. März 1848).<lb/> Für das <hi rendition="#g">Strafrecht</hi> blieben jedoch die Artikel des <hi rendition="#aq">Code Pénal</hi> und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [137/0153]
Verfolgung der Délits commis par la voie de la presse vor den
Cours d’Assises geordnet (Geſetz vom 8. April 1831), ebenſo die Be-
ſteuerung (Mai 1832); die Ordonnanz vom 6. April 1834 hielt die alten
Polizeivorſchriften in Beziehung auf Druckwerke und Buchhandel und
ihre Unterſtellung unter das Polizeiminiſterium entſchieden aufrecht,
und für die Ausrufer und Anſchläger ward die polizeiliche Genehmi-
gung ausdrücklich gefordert (Geſetz vom 6. Februar 1834). So konnte
das neue organiſche Preßgeſetz vom 9. September 1835 vom Großſiegel-
bewahrer mit dem Satze eingeleitet werden: „La société vit au milieu
de la plus épouvantable anarchie;“ die Beſitzenden fühlten das Heran-
nahen der ſocialen Bewegung in den ſich wiederholenden Attentaten,
und das neue Geſetz ward votirt. Nach dieſem Geſetze ward — wohl
nach engliſchem Vorbild — jede Aufreizung zu dem im Code Pénal
Art. 86 und 87 bezeichneten Verbrechen soit qu’elle ait été ou non
suivie d’effet als ein Verbrechen gegen die Sicherheit des Staats
(félonie) erklärt und die Diffamation davon geſchieden. Die geſell-
ſchaftliche Gefahr aber tritt ſchon jetzt in den Vordergrund, indem
„toute attaque contre la proprieté, toute provocation à la haine
entre les diverses classes de la société“ mit der doppelten
Strafe des Geſetzes vom 17. Mai 1819 (Art. 8) belegt werden könne.
Die Eigenthümer des Journals leiſten die Caution; der Gerant iſt
verantwortlich, er muß den dritten Theil der Caution als Eigenthum
beſitzen; die Cours d’Assises kann nach dem Geſetz vom 9. Juni 1819
die Suspenſion wieder ausſprechen; die Pflicht zur Aufnahme von
réponses et rectifications wird ausgeſprochen; die Errichtung von
Theatern ſteht unter Conceſſion, die Schauſpiele eben ſo; kurz es
iſt, mit Ausnahme der Cenſur und der autorisation préalable für
die Errichtung eines Journals, das ganze Repreſſivſyſtem bis auf
einen, allerdings weſentlichen Punkt hergeſtellt; und dieſer Punkt iſt
das Erforderniß eines gerichtlichen Urtheils über die Suspenſion
und die übrigen Strafen. Das muß man feſthalten, denn der gegen-
wärtige Zuſtand des Preßrechts unterſcheidet ſich von dem des Geſetzes
von 1835 weſentlich nur durch den entſcheidenden Satz, daß die Maß-
regeln gegen die Unternehmung jetzt polizeiliche ſind, alſo keine
gerichtliche Verhandlung zulaſſen.
Dieß Geſetz gilt bis 1848. Wir unterlaſſen es hier, auf die
übrigen Mittel einzugehen, mit denen die Regierung auf die Unab-
hängigkeit der Preſſe einwirkte; rechtlich hält ſie am Geſetz von 1835.
Die Revolution von 1848 hatte daher denn auch nichts Eiligeres zu
thun, als das Geſetz von 1835 aufzuheben (Decret vom 6. März 1848).
Für das Strafrecht blieben jedoch die Artikel des Code Pénal und
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