Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.von der Verwaltung und beruht in dem, was sie bietet, nur auf den Durch dieß Vorherrschen der individuellen und zufälligen Momente Ohne allen Zweifel nun ist eine solche Vorstellung falsch. Auch Die Darstellung des Preßwesens gehört zu denen Theilen, in welche von der Verwaltung und beruht in dem, was ſie bietet, nur auf den Durch dieß Vorherrſchen der individuellen und zufälligen Momente Ohne allen Zweifel nun iſt eine ſolche Vorſtellung falſch. Auch Die Darſtellung des Preßweſens gehört zu denen Theilen, in welche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0062" n="46"/> von der Verwaltung und beruht in dem, was ſie bietet, nur auf den<lb/> ſittlichen oder wirthſchaftlichen Motiven, welche den Schriftſteller einer-<lb/> ſeits bei dem, was er ſchreibt, und den Leſer anderſeits bei dem, was<lb/> er liest, leiten.</p><lb/> <p>Durch dieß Vorherrſchen der individuellen und zufälligen Momente<lb/> ſcheint nun die Preſſe zunächſt ein ganz chaotiſcher, keiner feſten Organi-<lb/> ſation fähiger, in Umfang und Inhalt, Werth und Erfolg ganz un-<lb/> berechenbarer, rein zufälliger Proceß zu ſein, der dennoch in Form,<lb/> Umfang und Inhalt das ganze geiſtige Leben der Gemeinſchaft umfaßt,<lb/> gleichſam die unorganiſche Form der Selbſthülfe im Gebiete der allge-<lb/> meinen Bildung, die aber mit den gewaltigſten, und wieder durch den<lb/> Mangel jeder Organiſation gefährlichſten Kräften ausgeſtattet iſt; aus-<lb/> geſtattet mit der Möglichkeit für den Einzelnen, die allgemeine geiſtige<lb/> Thätigkeit ſeiner individuellen Anſchauung zu unterwerfen und jene da-<lb/> durch im Guten wie im Böſen zu beherrſchen, ausgeſtattet aber auch<lb/> mit der Möglichkeit von Seiten des Publikums, nicht bloß gegen das<lb/> Beſte indifferent zu bleiben, ſondern nur dasjenige zu wollen und da-<lb/> durch ins Leben zu rufen, was als ein Uebles erkannt werden muß.<lb/> Mag man über die Preſſe denken, wie man will, immer wird bei der<lb/> ungeheuren Maſſe, die einem hier entgegen tritt, dieſer erſte Eindruck<lb/> einer <hi rendition="#g">elementaren</hi> Gewalt mit ſcheinbar unberechenbaren Kräften<lb/> und Erfolgen der erſte und herrſchende ſein.</p><lb/> <p>Ohne allen Zweifel nun iſt eine ſolche Vorſtellung falſch. Auch<lb/> hier iſt die Macht des Geſammtlebens ſelbſt über dieſe freieſte und<lb/> unbeſchränkteſte Form der individuellen Thätigkeit ſo groß, daß die<lb/> letztere von dem erſten einerſeits gewiſſe äußere gemeingültige Formen<lb/> ihrer Erſcheinung annimmt, die auch für das Verhältniß der Ver-<lb/> waltung von Bedeutung werden, andrerſeits aber von einem Geiſte er-<lb/> füllt, und im Großen und Ganzen auch beſtimmt und beherrſcht wird,<lb/> der, über alle einzelnen Erſcheinungen hinausgehend, das eigentliche<lb/> — wir würden ſagen organiſche Weſen der großen, ſo unendlich wich-<lb/> tigen Funktion der Preſſe ausmacht. Die Verwaltungslehre iſt nun<lb/> wohl berechtigt, ehe ſie auf die Stellung des Staats und ſeiner Auf-<lb/> gabe gegenüber der Preſſe eingeht, ſich von dieſem höheren und all-<lb/> gemeineren Weſen derſelben Rechenſchaft abzulegen; denn zuletzt wird<lb/> es die dieſem Weſen inwohnende Macht ſein, welche jenes Verhältniß<lb/> der öffentlichen Macht zu dieſem Faktor des geiſtigen Geſammtlebens<lb/> bedingt.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die Darſtellung des Preßweſens gehört zu denen Theilen, in welche<lb/> ſich Verwaltungslehre und Recht am deutlichſten ſcheiden. Die erſtere<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [46/0062]
von der Verwaltung und beruht in dem, was ſie bietet, nur auf den
ſittlichen oder wirthſchaftlichen Motiven, welche den Schriftſteller einer-
ſeits bei dem, was er ſchreibt, und den Leſer anderſeits bei dem, was
er liest, leiten.
Durch dieß Vorherrſchen der individuellen und zufälligen Momente
ſcheint nun die Preſſe zunächſt ein ganz chaotiſcher, keiner feſten Organi-
ſation fähiger, in Umfang und Inhalt, Werth und Erfolg ganz un-
berechenbarer, rein zufälliger Proceß zu ſein, der dennoch in Form,
Umfang und Inhalt das ganze geiſtige Leben der Gemeinſchaft umfaßt,
gleichſam die unorganiſche Form der Selbſthülfe im Gebiete der allge-
meinen Bildung, die aber mit den gewaltigſten, und wieder durch den
Mangel jeder Organiſation gefährlichſten Kräften ausgeſtattet iſt; aus-
geſtattet mit der Möglichkeit für den Einzelnen, die allgemeine geiſtige
Thätigkeit ſeiner individuellen Anſchauung zu unterwerfen und jene da-
durch im Guten wie im Böſen zu beherrſchen, ausgeſtattet aber auch
mit der Möglichkeit von Seiten des Publikums, nicht bloß gegen das
Beſte indifferent zu bleiben, ſondern nur dasjenige zu wollen und da-
durch ins Leben zu rufen, was als ein Uebles erkannt werden muß.
Mag man über die Preſſe denken, wie man will, immer wird bei der
ungeheuren Maſſe, die einem hier entgegen tritt, dieſer erſte Eindruck
einer elementaren Gewalt mit ſcheinbar unberechenbaren Kräften
und Erfolgen der erſte und herrſchende ſein.
Ohne allen Zweifel nun iſt eine ſolche Vorſtellung falſch. Auch
hier iſt die Macht des Geſammtlebens ſelbſt über dieſe freieſte und
unbeſchränkteſte Form der individuellen Thätigkeit ſo groß, daß die
letztere von dem erſten einerſeits gewiſſe äußere gemeingültige Formen
ihrer Erſcheinung annimmt, die auch für das Verhältniß der Ver-
waltung von Bedeutung werden, andrerſeits aber von einem Geiſte er-
füllt, und im Großen und Ganzen auch beſtimmt und beherrſcht wird,
der, über alle einzelnen Erſcheinungen hinausgehend, das eigentliche
— wir würden ſagen organiſche Weſen der großen, ſo unendlich wich-
tigen Funktion der Preſſe ausmacht. Die Verwaltungslehre iſt nun
wohl berechtigt, ehe ſie auf die Stellung des Staats und ſeiner Auf-
gabe gegenüber der Preſſe eingeht, ſich von dieſem höheren und all-
gemeineren Weſen derſelben Rechenſchaft abzulegen; denn zuletzt wird
es die dieſem Weſen inwohnende Macht ſein, welche jenes Verhältniß
der öffentlichen Macht zu dieſem Faktor des geiſtigen Geſammtlebens
bedingt.
Die Darſtellung des Preßweſens gehört zu denen Theilen, in welche
ſich Verwaltungslehre und Recht am deutlichſten ſcheiden. Die erſtere
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