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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.

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Begriff des Hochverraths sich eben so wenig einig oder klar werden
konnte, als über den der Polizei, die ihrerseits so wichtig für das
Preßrecht sind. So hat man von der Strafrechtslehre hier wenig zu
erwarten. Vergleiche über die Literatur Kappler (Handbuch der Litera-
tur des Criminalrechts 1838, S. 711).

Es ist vorauszusehen, daß dieser Zustand wohl so lange dauern
wird, bis sich, wie es in neuester Zeit geschieht (Glaser und andere
s. unten), wirkliche Criminalisten mit der Frage beschäftigen werden.
Denn es ist keine streng wissenschaftliche fachmännische Arbeit möglich
neben der bloß staatswissenschaftlichen, so lange eine Anwendung der
Kategorien des allgemeinen Theils auf die durch die Presse begangenen
Verbrechen nicht dadurch stattfindet, daß eben das polizeiliche Element
von der Einwirkung auf den Geist der Presse geschieden und das freie
Recht der Presse hergestellt wird. Zu dem Ende glauben wir als Aus-
gangspunkt die Frage festhalten zu müssen, ob der Geist oder die
Tendenz
der Presse ein selbständiger Thatbestand im juristischen
Sinne ist oder nicht. Der Zusammenhang dieser Frage mit dem Ganzen
wird sich wohl sofort im Folgenden zeigen.

c) Die Preßpolizei und das Preßpolizeirecht.

Während das Strafrecht der Presse, seinem Wesen nach das gleiche
mit dem Strafrecht jeder rechtsverletzenden geistigen That, auf dem
geistigen Inhalt der letztern beruht, liegt der Grund derjenigen beson-
dern Gestalt oder Anwendung der Polizei, welche wir die Preßpolizei
nennen, nicht mehr in dem Inhalt, sondern in der Form, das ist in
der besondern Natur des Erzeugnisses und des Verkehrs der Drucksachen.
Diese Natur der Druckerei ist es daher, welche, und zwar ganz abge-
sehen vom Inhalt der Drucksache, die Aufgaben und Berechtigungen
der Preßpolizei bedingt; und daraus ergeben sich folgende Punkte für
die letztere.

Zunächst folgt daraus der allgemeine Begriff der Preßpolizei. Da
jede Drucksache die Fähigkeit hat, vermöge ihres Inhalts eine an sich
unbegränzte und unberechenbare Wirkung zu empfangen, und da in der
Presse zugleich die Fähigkeit liegt, Verbrechen zu begehen, so ist es
auch hier wie immer Aufgabe der Polizei, sich die Mittel zu sichern,
um einerseits ein solches Verbrechen zu hindern, andererseits die Thäter
ihrer Bestrafung sicher zuzuführen. Die Gesammtheit der dafür be-
stimmten Mittel und der für die Anwendung derselben geltenden Vor-
schriften nennen wir die Preßpolizei.

An sich hat somit diese Preßpolizei gar nichts besonderes. Sie

Begriff des Hochverraths ſich eben ſo wenig einig oder klar werden
konnte, als über den der Polizei, die ihrerſeits ſo wichtig für das
Preßrecht ſind. So hat man von der Strafrechtslehre hier wenig zu
erwarten. Vergleiche über die Literatur Kappler (Handbuch der Litera-
tur des Criminalrechts 1838, S. 711).

Es iſt vorauszuſehen, daß dieſer Zuſtand wohl ſo lange dauern
wird, bis ſich, wie es in neueſter Zeit geſchieht (Glaſer und andere
ſ. unten), wirkliche Criminaliſten mit der Frage beſchäftigen werden.
Denn es iſt keine ſtreng wiſſenſchaftliche fachmänniſche Arbeit möglich
neben der bloß ſtaatswiſſenſchaftlichen, ſo lange eine Anwendung der
Kategorien des allgemeinen Theils auf die durch die Preſſe begangenen
Verbrechen nicht dadurch ſtattfindet, daß eben das polizeiliche Element
von der Einwirkung auf den Geiſt der Preſſe geſchieden und das freie
Recht der Preſſe hergeſtellt wird. Zu dem Ende glauben wir als Aus-
gangspunkt die Frage feſthalten zu müſſen, ob der Geiſt oder die
Tendenz
der Preſſe ein ſelbſtändiger Thatbeſtand im juriſtiſchen
Sinne iſt oder nicht. Der Zuſammenhang dieſer Frage mit dem Ganzen
wird ſich wohl ſofort im Folgenden zeigen.

c) Die Preßpolizei und das Preßpolizeirecht.

Während das Strafrecht der Preſſe, ſeinem Weſen nach das gleiche
mit dem Strafrecht jeder rechtsverletzenden geiſtigen That, auf dem
geiſtigen Inhalt der letztern beruht, liegt der Grund derjenigen beſon-
dern Geſtalt oder Anwendung der Polizei, welche wir die Preßpolizei
nennen, nicht mehr in dem Inhalt, ſondern in der Form, das iſt in
der beſondern Natur des Erzeugniſſes und des Verkehrs der Druckſachen.
Dieſe Natur der Druckerei iſt es daher, welche, und zwar ganz abge-
ſehen vom Inhalt der Druckſache, die Aufgaben und Berechtigungen
der Preßpolizei bedingt; und daraus ergeben ſich folgende Punkte für
die letztere.

Zunächſt folgt daraus der allgemeine Begriff der Preßpolizei. Da
jede Druckſache die Fähigkeit hat, vermöge ihres Inhalts eine an ſich
unbegränzte und unberechenbare Wirkung zu empfangen, und da in der
Preſſe zugleich die Fähigkeit liegt, Verbrechen zu begehen, ſo iſt es
auch hier wie immer Aufgabe der Polizei, ſich die Mittel zu ſichern,
um einerſeits ein ſolches Verbrechen zu hindern, andererſeits die Thäter
ihrer Beſtrafung ſicher zuzuführen. Die Geſammtheit der dafür be-
ſtimmten Mittel und der für die Anwendung derſelben geltenden Vor-
ſchriften nennen wir die Preßpolizei.

An ſich hat ſomit dieſe Preßpolizei gar nichts beſonderes. Sie

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[67/0083] Begriff des Hochverraths ſich eben ſo wenig einig oder klar werden konnte, als über den der Polizei, die ihrerſeits ſo wichtig für das Preßrecht ſind. So hat man von der Strafrechtslehre hier wenig zu erwarten. Vergleiche über die Literatur Kappler (Handbuch der Litera- tur des Criminalrechts 1838, S. 711). Es iſt vorauszuſehen, daß dieſer Zuſtand wohl ſo lange dauern wird, bis ſich, wie es in neueſter Zeit geſchieht (Glaſer und andere ſ. unten), wirkliche Criminaliſten mit der Frage beſchäftigen werden. Denn es iſt keine ſtreng wiſſenſchaftliche fachmänniſche Arbeit möglich neben der bloß ſtaatswiſſenſchaftlichen, ſo lange eine Anwendung der Kategorien des allgemeinen Theils auf die durch die Preſſe begangenen Verbrechen nicht dadurch ſtattfindet, daß eben das polizeiliche Element von der Einwirkung auf den Geiſt der Preſſe geſchieden und das freie Recht der Preſſe hergeſtellt wird. Zu dem Ende glauben wir als Aus- gangspunkt die Frage feſthalten zu müſſen, ob der Geiſt oder die Tendenz der Preſſe ein ſelbſtändiger Thatbeſtand im juriſtiſchen Sinne iſt oder nicht. Der Zuſammenhang dieſer Frage mit dem Ganzen wird ſich wohl ſofort im Folgenden zeigen. c) Die Preßpolizei und das Preßpolizeirecht. Während das Strafrecht der Preſſe, ſeinem Weſen nach das gleiche mit dem Strafrecht jeder rechtsverletzenden geiſtigen That, auf dem geiſtigen Inhalt der letztern beruht, liegt der Grund derjenigen beſon- dern Geſtalt oder Anwendung der Polizei, welche wir die Preßpolizei nennen, nicht mehr in dem Inhalt, ſondern in der Form, das iſt in der beſondern Natur des Erzeugniſſes und des Verkehrs der Druckſachen. Dieſe Natur der Druckerei iſt es daher, welche, und zwar ganz abge- ſehen vom Inhalt der Druckſache, die Aufgaben und Berechtigungen der Preßpolizei bedingt; und daraus ergeben ſich folgende Punkte für die letztere. Zunächſt folgt daraus der allgemeine Begriff der Preßpolizei. Da jede Druckſache die Fähigkeit hat, vermöge ihres Inhalts eine an ſich unbegränzte und unberechenbare Wirkung zu empfangen, und da in der Preſſe zugleich die Fähigkeit liegt, Verbrechen zu begehen, ſo iſt es auch hier wie immer Aufgabe der Polizei, ſich die Mittel zu ſichern, um einerſeits ein ſolches Verbrechen zu hindern, andererſeits die Thäter ihrer Beſtrafung ſicher zuzuführen. Die Geſammtheit der dafür be- ſtimmten Mittel und der für die Anwendung derſelben geltenden Vor- ſchriften nennen wir die Preßpolizei. An ſich hat ſomit dieſe Preßpolizei gar nichts beſonderes. Sie

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre06_1868/83>, abgerufen am 09.11.2024.