Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.mit all ihren verschiedenartigsten Kräften theils bewußt, theils unbewußt Man kann nämlich diese -- vielleicht größte, wenn auch fast vol- Das erste, was das Königthum braucht, um jene Unfreiheit zu Das zweite, was sich daran anschließt, ist die Aktion, welche auf Das dritte ist dann die selbständige Bewegung des jungen Staats- Wenn das geschehen ist, so erscheint der vierte Theil des Processes, mit all ihren verſchiedenartigſten Kräften theils bewußt, theils unbewußt Man kann nämlich dieſe — vielleicht größte, wenn auch faſt vol- Das erſte, was das Königthum braucht, um jene Unfreiheit zu Das zweite, was ſich daran anſchließt, iſt die Aktion, welche auf Das dritte iſt dann die ſelbſtändige Bewegung des jungen Staats- Wenn das geſchehen iſt, ſo erſcheint der vierte Theil des Proceſſes, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0122" n="104"/> mit all ihren verſchiedenartigſten Kräften theils bewußt, theils unbewußt<lb/> thätig wird. Und dieſe Arbeit iſt eine lange und nach Zeit und Ort<lb/> ſehr verſchiedene. Es würde eine unabſehbare Aufgabe ſein, ſie hier ganz<lb/> zu verfolgen. Wir müſſen uns daher entſchließen, hier nur die Fun-<lb/> damente dieſer Geſchichte aufzuſtellen. Dieſelben haben ihren Werth<lb/> nicht durch die Vollſtändigkeit im Einzelnen, ſondern dadurch, daß ſie<lb/> uns das geben, deſſen die Verwaltungslehre in dieſem Gebiete bedarf,<lb/> ein klares Geſammtbild von der Bewegung, <hi rendition="#g">welche die ſtaatsbür-<lb/> gerliche Freiheit aus der unfreien Geſchlechterordnung<lb/> erzeugt</hi>, und damit das, worauf es hier ankommt, die Beſtimmung<lb/> der Stellung, welche ſpeciell die Grundentlaſtung als eine beſtimmte<lb/> Stufe in dieſer großen hiſtoriſchen Entwicklung einnimmt.</p><lb/> <p>Man kann nämlich dieſe — vielleicht größte, wenn auch faſt vol-<lb/> lendete Arbeit — der inneren Verwaltung in vier Hauptmomente theilen.</p><lb/> <p>Das erſte, was das Königthum braucht, um jene Unfreiheit zu<lb/> brechen, iſt ein <hi rendition="#g">ſelbſtändiger</hi>, das iſt nicht mehr innerhalb der Ge-<lb/> ſchlechterordnung und ihres Rechtsſyſtems ſtehender <hi rendition="#g">Rechtstitel</hi> für ſein<lb/> Eingreifen in Verhältniſſe, welche ihrerſeits die ganze Geſtalt des Ge-<lb/> ſchlechterrechts ausfüllen.</p><lb/> <p>Das zweite, was ſich daran anſchließt, iſt die Aktion, welche auf<lb/> Grundlage dieſes Rechtstitels nun auch wirklich auf dem Wege der<lb/> entſtehenden inneren Verwaltung in die unfreie Ordnung hineingreift,<lb/> und ſie durch Geſetzgebung, durch Gericht und Polizei wirklich um-<lb/> geſtaltet.</p><lb/> <p>Das dritte iſt dann die ſelbſtändige Bewegung des jungen Staats-<lb/> bürgerthums, das theils durch das bei der herrſchenden Klaſſe ent-<lb/> ſtehende Verſtändniß der nothwendigen Bedürfniſſe des Volkes, theils<lb/> durch die Wiſſenſchaft des Rechts, des Güterlebens und ſelbſt der Staats-<lb/> wirthſchaft die bereits erſchütterte unfreie Ordnung der Geſchlechter<lb/> innerlich angreift, und ſie im Geiſte des Volkes als unhaltbar und<lb/> mit den höchſten Intereſſen deſſelben im Widerſpruche ſtehend, ſo lange<lb/> und ſo vielſeitig darſtellt, bis ſie in ihren einzelnen Punkten unhalt-<lb/> bar wird.</p><lb/> <p>Wenn das geſchehen iſt, ſo erſcheint der vierte Theil des Proceſſes,<lb/> die wirkliche Grundentlaſtung. Dieſe hat ihrerſeits ſtets zwei Stadien.<lb/> Das erſte iſt die freie, die durch freies Uebereinkommen der Betheiligten<lb/> ſtattfindet, aber der Regel nach nur in ſehr beſchränktem Maße zur<lb/> Ausführung gelangt. Der Grund, weßhalb ſie ſo geringe Bedeutung<lb/> hat, liegt im Weſen der Sache; denn die Grundentlaſtung ſoll die<lb/><hi rendition="#g">ganze</hi> ſtaatsbürgerliche Freiheit herſtellen, während die freie Abfindung<lb/> ſich nur auf die wirthſchaftlichen Verhältniſſe, und noch dazu in<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [104/0122]
mit all ihren verſchiedenartigſten Kräften theils bewußt, theils unbewußt
thätig wird. Und dieſe Arbeit iſt eine lange und nach Zeit und Ort
ſehr verſchiedene. Es würde eine unabſehbare Aufgabe ſein, ſie hier ganz
zu verfolgen. Wir müſſen uns daher entſchließen, hier nur die Fun-
damente dieſer Geſchichte aufzuſtellen. Dieſelben haben ihren Werth
nicht durch die Vollſtändigkeit im Einzelnen, ſondern dadurch, daß ſie
uns das geben, deſſen die Verwaltungslehre in dieſem Gebiete bedarf,
ein klares Geſammtbild von der Bewegung, welche die ſtaatsbür-
gerliche Freiheit aus der unfreien Geſchlechterordnung
erzeugt, und damit das, worauf es hier ankommt, die Beſtimmung
der Stellung, welche ſpeciell die Grundentlaſtung als eine beſtimmte
Stufe in dieſer großen hiſtoriſchen Entwicklung einnimmt.
Man kann nämlich dieſe — vielleicht größte, wenn auch faſt vol-
lendete Arbeit — der inneren Verwaltung in vier Hauptmomente theilen.
Das erſte, was das Königthum braucht, um jene Unfreiheit zu
brechen, iſt ein ſelbſtändiger, das iſt nicht mehr innerhalb der Ge-
ſchlechterordnung und ihres Rechtsſyſtems ſtehender Rechtstitel für ſein
Eingreifen in Verhältniſſe, welche ihrerſeits die ganze Geſtalt des Ge-
ſchlechterrechts ausfüllen.
Das zweite, was ſich daran anſchließt, iſt die Aktion, welche auf
Grundlage dieſes Rechtstitels nun auch wirklich auf dem Wege der
entſtehenden inneren Verwaltung in die unfreie Ordnung hineingreift,
und ſie durch Geſetzgebung, durch Gericht und Polizei wirklich um-
geſtaltet.
Das dritte iſt dann die ſelbſtändige Bewegung des jungen Staats-
bürgerthums, das theils durch das bei der herrſchenden Klaſſe ent-
ſtehende Verſtändniß der nothwendigen Bedürfniſſe des Volkes, theils
durch die Wiſſenſchaft des Rechts, des Güterlebens und ſelbſt der Staats-
wirthſchaft die bereits erſchütterte unfreie Ordnung der Geſchlechter
innerlich angreift, und ſie im Geiſte des Volkes als unhaltbar und
mit den höchſten Intereſſen deſſelben im Widerſpruche ſtehend, ſo lange
und ſo vielſeitig darſtellt, bis ſie in ihren einzelnen Punkten unhalt-
bar wird.
Wenn das geſchehen iſt, ſo erſcheint der vierte Theil des Proceſſes,
die wirkliche Grundentlaſtung. Dieſe hat ihrerſeits ſtets zwei Stadien.
Das erſte iſt die freie, die durch freies Uebereinkommen der Betheiligten
ſtattfindet, aber der Regel nach nur in ſehr beſchränktem Maße zur
Ausführung gelangt. Der Grund, weßhalb ſie ſo geringe Bedeutung
hat, liegt im Weſen der Sache; denn die Grundentlaſtung ſoll die
ganze ſtaatsbürgerliche Freiheit herſtellen, während die freie Abfindung
ſich nur auf die wirthſchaftlichen Verhältniſſe, und noch dazu in
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