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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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der sochemanni, zum Lord, in welchem die bisherige Geschichtschreibung
ihre Aufgabe begränzt hat.

Dieser Uebergang der villenage zum copyhold hat nämlich zwei
Faktoren, die bei aller ihrer Einfachheit streng geschieden sein wollen.

Der erste dieser Faktoren ist das Verhältniß des villein zum
Lord of the Manor, der zweite das Verhältniß desselben zum Könige.

Es ist bemerkt worden, daß die Lords große Grundbesitzungen
hatten, welche bei der dünnen Bevölkerung sehr schwer zu cultiviren
waren. Sie hatten daher das höchste Interesse, die angelsächsische Be-
völkerung, in deren Mitte sie lebten, zur Arbeit zu veranlassen. Sie
mußten froh sein, wenn die Bauernsöhne sich dazu hergaben, auf ihrem
Grunde sich mit gemessenen Frohnen niederzulassen; sie mußten aber auch
zufrieden sein, wenn der Leibeigene tüchtig arbeitete und seine Abgaben
in Diensten leistete, denn er war keinswegs leicht zu ersetzen. Im
Sinne der wirthschaftlichen Interessen standen daher bald diejenigen,
welche ungemessene Frohnden leisteten, mit denen gleich, die nur
gemessene zu leisten hatten. Die feste Gestalt der englischen Landwirth-
schaft trug dazu bei, diese Frohnden in bestimmter, landwirthschaftlich
geregelter Reihenfolge zu ordnen, und der Lord war froh, wenn der
Gang seiner Wirthschaft unter Hülfe seiner villeins sich gleichsam von
selber regelte. Da nun die letzteren doch noch immer vom Lord abhängig
waren, so hielten sie natürlich fest zu ihm; es entstand ein gegenseitiges
Verhältniß der Treue, das vom Vater auf Sohn ging, und nicht den
Charakter einer Pacht, deren Größe sich nach dem Reinertrage richtete,
sondern eben eines grundherrlichen Vertrages hatte, gerade wie bei den
villeins mit festen Frohnden; der Gedanke, daß man den villein wirk-
lich vom Gute treiben könne, verschwindet; die Frohnden stellen sich
durch Uebung fest, und werden faktisch determinata, gemessene. Der
persönlich unfreie villein steht daher jetzt thatsächlich dem persönlich
freien gleich. Der Lord aber läßt über alle seine Grundholden all-
mählig ein Register aufnehmen, ein Polyptichon, ein Grundbuch über
das, was die Holden je nach ihren Grundbesitzungen zu leisten haben;
dieß Verzeichniß heißt dann die "Court roll." Diese Court rolls ent-
stehen wesentlich seit Henry III. "Previous to the reigns of Henry the
third and Edward the first they are not much (?) noted in ancient
records; but in the period immediatly subsequent -- -- it was ex-
tremely essential for the Baron, to assertain the position of his es-
tate, so that he seldom failed to obtain full information relative
to his material rights.
(Eden I. S. 12.) In dieser Court roll sind
nun theils die Verträge aufgezeichnet, nach welchen die persönlich Freien
den unfreien Grund gegen die servitia determinata übernommen haben,

der sochemanni, zum Lord, in welchem die bisherige Geſchichtſchreibung
ihre Aufgabe begränzt hat.

Dieſer Uebergang der villenage zum copyhold hat nämlich zwei
Faktoren, die bei aller ihrer Einfachheit ſtreng geſchieden ſein wollen.

Der erſte dieſer Faktoren iſt das Verhältniß des villein zum
Lord of the Manor, der zweite das Verhältniß deſſelben zum Könige.

Es iſt bemerkt worden, daß die Lords große Grundbeſitzungen
hatten, welche bei der dünnen Bevölkerung ſehr ſchwer zu cultiviren
waren. Sie hatten daher das höchſte Intereſſe, die angelſächſiſche Be-
völkerung, in deren Mitte ſie lebten, zur Arbeit zu veranlaſſen. Sie
mußten froh ſein, wenn die Bauernſöhne ſich dazu hergaben, auf ihrem
Grunde ſich mit gemeſſenen Frohnen niederzulaſſen; ſie mußten aber auch
zufrieden ſein, wenn der Leibeigene tüchtig arbeitete und ſeine Abgaben
in Dienſten leiſtete, denn er war keinswegs leicht zu erſetzen. Im
Sinne der wirthſchaftlichen Intereſſen ſtanden daher bald diejenigen,
welche ungemeſſene Frohnden leiſteten, mit denen gleich, die nur
gemeſſene zu leiſten hatten. Die feſte Geſtalt der engliſchen Landwirth-
ſchaft trug dazu bei, dieſe Frohnden in beſtimmter, landwirthſchaftlich
geregelter Reihenfolge zu ordnen, und der Lord war froh, wenn der
Gang ſeiner Wirthſchaft unter Hülfe ſeiner villeins ſich gleichſam von
ſelber regelte. Da nun die letzteren doch noch immer vom Lord abhängig
waren, ſo hielten ſie natürlich feſt zu ihm; es entſtand ein gegenſeitiges
Verhältniß der Treue, das vom Vater auf Sohn ging, und nicht den
Charakter einer Pacht, deren Größe ſich nach dem Reinertrage richtete,
ſondern eben eines grundherrlichen Vertrages hatte, gerade wie bei den
villeins mit feſten Frohnden; der Gedanke, daß man den villein wirk-
lich vom Gute treiben könne, verſchwindet; die Frohnden ſtellen ſich
durch Uebung feſt, und werden faktiſch determinata, gemeſſene. Der
perſönlich unfreie villein ſteht daher jetzt thatſächlich dem perſönlich
freien gleich. Der Lord aber läßt über alle ſeine Grundholden all-
mählig ein Regiſter aufnehmen, ein Polyptichon, ein Grundbuch über
das, was die Holden je nach ihren Grundbeſitzungen zu leiſten haben;
dieß Verzeichniß heißt dann die „Court roll.“ Dieſe Court rolls ent-
ſtehen weſentlich ſeit Henry III. „Previous to the reigns of Henry the
third and Edward the first they are not much (?) noted in ancient
records; but in the period immediatly subsequent — — it was ex-
tremely essential for the Baron, to assertain the position of his es-
tate, so that he seldom failed to obtain full information relative
to his material rights.
(Eden I. S. 12.) In dieſer Court roll ſind
nun theils die Verträge aufgezeichnet, nach welchen die perſönlich Freien
den unfreien Grund gegen die servitia determinata übernommen haben,

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[118/0136] der sochemanni, zum Lord, in welchem die bisherige Geſchichtſchreibung ihre Aufgabe begränzt hat. Dieſer Uebergang der villenage zum copyhold hat nämlich zwei Faktoren, die bei aller ihrer Einfachheit ſtreng geſchieden ſein wollen. Der erſte dieſer Faktoren iſt das Verhältniß des villein zum Lord of the Manor, der zweite das Verhältniß deſſelben zum Könige. Es iſt bemerkt worden, daß die Lords große Grundbeſitzungen hatten, welche bei der dünnen Bevölkerung ſehr ſchwer zu cultiviren waren. Sie hatten daher das höchſte Intereſſe, die angelſächſiſche Be- völkerung, in deren Mitte ſie lebten, zur Arbeit zu veranlaſſen. Sie mußten froh ſein, wenn die Bauernſöhne ſich dazu hergaben, auf ihrem Grunde ſich mit gemeſſenen Frohnen niederzulaſſen; ſie mußten aber auch zufrieden ſein, wenn der Leibeigene tüchtig arbeitete und ſeine Abgaben in Dienſten leiſtete, denn er war keinswegs leicht zu erſetzen. Im Sinne der wirthſchaftlichen Intereſſen ſtanden daher bald diejenigen, welche ungemeſſene Frohnden leiſteten, mit denen gleich, die nur gemeſſene zu leiſten hatten. Die feſte Geſtalt der engliſchen Landwirth- ſchaft trug dazu bei, dieſe Frohnden in beſtimmter, landwirthſchaftlich geregelter Reihenfolge zu ordnen, und der Lord war froh, wenn der Gang ſeiner Wirthſchaft unter Hülfe ſeiner villeins ſich gleichſam von ſelber regelte. Da nun die letzteren doch noch immer vom Lord abhängig waren, ſo hielten ſie natürlich feſt zu ihm; es entſtand ein gegenſeitiges Verhältniß der Treue, das vom Vater auf Sohn ging, und nicht den Charakter einer Pacht, deren Größe ſich nach dem Reinertrage richtete, ſondern eben eines grundherrlichen Vertrages hatte, gerade wie bei den villeins mit feſten Frohnden; der Gedanke, daß man den villein wirk- lich vom Gute treiben könne, verſchwindet; die Frohnden ſtellen ſich durch Uebung feſt, und werden faktiſch determinata, gemeſſene. Der perſönlich unfreie villein ſteht daher jetzt thatſächlich dem perſönlich freien gleich. Der Lord aber läßt über alle ſeine Grundholden all- mählig ein Regiſter aufnehmen, ein Polyptichon, ein Grundbuch über das, was die Holden je nach ihren Grundbeſitzungen zu leiſten haben; dieß Verzeichniß heißt dann die „Court roll.“ Dieſe Court rolls ent- ſtehen weſentlich ſeit Henry III. „Previous to the reigns of Henry the third and Edward the first they are not much (?) noted in ancient records; but in the period immediatly subsequent — — it was ex- tremely essential for the Baron, to assertain the position of his es- tate, so that he seldom failed to obtain full information relative to his material rights. (Eden I. S. 12.) In dieſer Court roll ſind nun theils die Verträge aufgezeichnet, nach welchen die perſönlich Freien den unfreien Grund gegen die servitia determinata übernommen haben,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/136>, abgerufen am 24.11.2024.