Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Schaden genug davon. Der ganze zweite Zeitabschnitt, von dem wir Auf diese Weise ergibt sich nun, daß das Stat. 12. Ch. II. 24 in so Die tenure in franc almoign, tenementum in libera elemosyna, Schaden genug davon. Der ganze zweite Zeitabſchnitt, von dem wir Auf dieſe Weiſe ergibt ſich nun, daß das Stat. 12. Ch. II. 24 in ſo Die tenure in franc almoign, tenementum in libera elemosyna, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0148" n="130"/> Schaden genug davon. Der ganze zweite Zeitabſchnitt, von dem wir<lb/> hier reden, enthält daher die allmählige Auflöſung dieſes willkürlichen<lb/> Verhältniſſes in feſte Pachtverträge, und das Entſtehen der großen<lb/> Klaſſe der <hi rendition="#aq">farmer</hi> neben der der Eigenthumsbeſitzer, welcher nunmehr<lb/> der Unterſchied in dem Rechtsverhältniß des Grundes und Bodens ent-<lb/> ſpricht, der durch die Ausdrücke <hi rendition="#aq">„freehold estates“</hi> und <hi rendition="#aq">estates less<lb/> than freehold,“</hi> wie bei Blackſtone, nicht glücklich bezeichnet wird, da die<lb/><hi rendition="#aq">freehold estates</hi> die laſtenfreien Grundbeſitze ſind, die durch <hi rendition="#aq">Stat. 22.<lb/> Ch. II.</hi> 24 Eigenthum wurden, während die <hi rendition="#aq">estates less than freehold</hi><lb/><hi rendition="#g">ſowohl</hi> das belaſtete Eigenthum der <hi rendition="#aq">copyhold,</hi> <hi rendition="#g">als</hi> das der <hi rendition="#aq">tenants<lb/> by will</hi> im neueren Sinne bedeutet, während er das Recht der Farmer<lb/> als <hi rendition="#aq">estates upon condition</hi> kategoriſirt. Man muß ſich von jener<lb/> Vorſtellung definitiv los machen, da ſie nur verwirrt. Zum Grunde<lb/> liegt allerdings die Vorſtellung, daß der Lord eine gewiſſe moraliſche<lb/> Verpflichtung habe, den <hi rendition="#aq">tenant by will</hi> nicht nach Willkür fortzujagen,<lb/> und dieß <hi rendition="#g">Gefühl</hi> iſt es, das bei Blackſtone und den andern in jener<lb/> Verwirrung ſeinen Ausdruck findet. Dem <hi rendition="#g">Recht</hi> nach hat es keine<lb/> Bedeutung. Die wirklich vorhandenen rechtlichen Kategorien des Agrar-<lb/> rechts <hi rendition="#g">dieſer</hi> Epoche ſind <hi rendition="#aq">freehold, copyhold</hi> und <hi rendition="#aq">leasehold,</hi> und der<lb/> Entwicklungsgang geht dahin, für <hi rendition="#g">alles</hi>, was nicht <hi rendition="#aq">freehold</hi> und <hi rendition="#aq">co-<lb/> pyhold</hi> iſt, einen feſten <hi rendition="#g">Pachtvertrag</hi> einzuführen, um vermöge des-<lb/> ſelben die Grundſätze der reinen ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft an die<lb/> Stelle der alten Geſchlechterordnung zu ſetzen.</p><lb/> <p>Auf dieſe Weiſe ergibt ſich nun, daß das <hi rendition="#aq">Stat. 12. Ch. II.</hi> 24 in ſo<lb/> fern einen indirekten Einfluß auf das Agrarrecht der niederen Klaſſe<lb/> hatte, als ſich die Vorſtellung von einer lehnsrechtlichen Abhängigkeit<lb/> der alten <hi rendition="#aq">tenants</hi> noch erhalten kann ſelbſt bei den <hi rendition="#aq">copyholders,</hi> und<lb/> daß ſie faktiſch fortbeſteht in den angedeuteten Reſten der alten <hi rendition="#aq">tenure<lb/> by will</hi> und <hi rendition="#aq">by suffrance,</hi> die wie geſagt erſt allmählig verſchwinden<lb/> und dem Syſtem der <hi rendition="#aq">leaseholds</hi> mit dem ganz freien <hi rendition="#aq">farmer</hi> Platz<lb/> machen. Daneben nun wird das zweite große Verhältniß der länd-<lb/> lichen Unfreiheit, das ſich ganz ſelbſtändig neben dem erſten, oben be-<lb/> zeichneten entwickelt hatte, die <hi rendition="#g">ſtändiſche</hi> Grundabhängigkeit von dem<lb/><hi rendition="#aq">Stat. 12. Ch. II.</hi> 24 gar nicht berührt. Dieſes beſtand in zwei Haupt-<lb/> formen; dem <hi rendition="#aq">franc almoign</hi> und dem <hi rendition="#aq">tithes.</hi></p><lb/> <p>Die <hi rendition="#aq">tenure</hi> in <hi rendition="#aq">franc almoign, tenementum in libera elemosyna,</hi><lb/> (<hi rendition="#aq">free alms</hi> — Almoſen) entſteht nämlich da, wo der <hi rendition="#g">Kirche</hi> ein<lb/> Grundſtück geſchenkt wird. Hier begegnen wir dem Punkte, wo die<lb/> ſtändiſche Ordnung die Geſchlechterordnung und ihr Recht auch im<lb/> Grundbeſitze geradezu aufhebt, ein Verhältniß, das wir als ein ſpeci-<lb/> fiſch engliſches betrachten müſſen, und das nur durch das <hi rendition="#aq">feodal system</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [130/0148]
Schaden genug davon. Der ganze zweite Zeitabſchnitt, von dem wir
hier reden, enthält daher die allmählige Auflöſung dieſes willkürlichen
Verhältniſſes in feſte Pachtverträge, und das Entſtehen der großen
Klaſſe der farmer neben der der Eigenthumsbeſitzer, welcher nunmehr
der Unterſchied in dem Rechtsverhältniß des Grundes und Bodens ent-
ſpricht, der durch die Ausdrücke „freehold estates“ und estates less
than freehold,“ wie bei Blackſtone, nicht glücklich bezeichnet wird, da die
freehold estates die laſtenfreien Grundbeſitze ſind, die durch Stat. 22.
Ch. II. 24 Eigenthum wurden, während die estates less than freehold
ſowohl das belaſtete Eigenthum der copyhold, als das der tenants
by will im neueren Sinne bedeutet, während er das Recht der Farmer
als estates upon condition kategoriſirt. Man muß ſich von jener
Vorſtellung definitiv los machen, da ſie nur verwirrt. Zum Grunde
liegt allerdings die Vorſtellung, daß der Lord eine gewiſſe moraliſche
Verpflichtung habe, den tenant by will nicht nach Willkür fortzujagen,
und dieß Gefühl iſt es, das bei Blackſtone und den andern in jener
Verwirrung ſeinen Ausdruck findet. Dem Recht nach hat es keine
Bedeutung. Die wirklich vorhandenen rechtlichen Kategorien des Agrar-
rechts dieſer Epoche ſind freehold, copyhold und leasehold, und der
Entwicklungsgang geht dahin, für alles, was nicht freehold und co-
pyhold iſt, einen feſten Pachtvertrag einzuführen, um vermöge des-
ſelben die Grundſätze der reinen ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft an die
Stelle der alten Geſchlechterordnung zu ſetzen.
Auf dieſe Weiſe ergibt ſich nun, daß das Stat. 12. Ch. II. 24 in ſo
fern einen indirekten Einfluß auf das Agrarrecht der niederen Klaſſe
hatte, als ſich die Vorſtellung von einer lehnsrechtlichen Abhängigkeit
der alten tenants noch erhalten kann ſelbſt bei den copyholders, und
daß ſie faktiſch fortbeſteht in den angedeuteten Reſten der alten tenure
by will und by suffrance, die wie geſagt erſt allmählig verſchwinden
und dem Syſtem der leaseholds mit dem ganz freien farmer Platz
machen. Daneben nun wird das zweite große Verhältniß der länd-
lichen Unfreiheit, das ſich ganz ſelbſtändig neben dem erſten, oben be-
zeichneten entwickelt hatte, die ſtändiſche Grundabhängigkeit von dem
Stat. 12. Ch. II. 24 gar nicht berührt. Dieſes beſtand in zwei Haupt-
formen; dem franc almoign und dem tithes.
Die tenure in franc almoign, tenementum in libera elemosyna,
(free alms — Almoſen) entſteht nämlich da, wo der Kirche ein
Grundſtück geſchenkt wird. Hier begegnen wir dem Punkte, wo die
ſtändiſche Ordnung die Geſchlechterordnung und ihr Recht auch im
Grundbeſitze geradezu aufhebt, ein Verhältniß, das wir als ein ſpeci-
fiſch engliſches betrachten müſſen, und das nur durch das feodal system
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