Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.soweit nicht die free- oder copyholders ihre Dienstbarkeit dadurch be- Als nun dieß Statut Karls II. allen tenants in capite anstatt ſoweit nicht die free- oder copyholders ihre Dienſtbarkeit dadurch be- Als nun dieß Statut Karls II. allen tenants in capite anſtatt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0284" n="266"/> ſoweit nicht die <hi rendition="#aq">free-</hi> oder <hi rendition="#aq">copyholders</hi> ihre Dienſtbarkeit dadurch be-<lb/> einträchtigt glaubten, und das wird ausdrücklich von <hi rendition="#g">Blackſtone</hi> als<lb/> ſelbſtverſtändlich vorausgeſetzt; praktiſch war die Frage kaum, da bei<lb/> der dünnen Bevölkerung immer genug Weideland übrig blieb; die Ent-<lb/> ſcheidung der Gerichte bei etwaigem Streit darüber, ob die Aufſtellung<lb/> einer <hi rendition="#aq">tenants at will,</hi> ſei es aus der Klaſſe der Freien, ſei es aus der<lb/> der <hi rendition="#aq">villeins,</hi> das Recht der alten Bauernbeſitzungen beeinträchtige,<lb/> mußte naturgemäß dahin lauten, daß eine ſolche Beeinträchtigung <hi rendition="#g">nicht</hi><lb/> ſtattgefunden habe, ſo lange der Reſt des <hi rendition="#aq">waste of the lord</hi> für<lb/> die Weidebedürfniſſe der letztere ausreiche (<hi rendition="#g">Blackſtone</hi>, <hi rendition="#aq">II. Ch.</hi> 3). Dieß<lb/> war das im Grunde ſehr einfache Verhältniß bis auf das bekannte<lb/><hi rendition="#aq">Stat. 12. Ch. II.</hi> 24.</p><lb/> <p>Als nun dieß Statut Karls <hi rendition="#aq">II.</hi> allen <hi rendition="#aq">tenants in capite</hi> anſtatt<lb/> ihrer bisherigen <hi rendition="#aq">tenancy</hi> das volle Eigenthum verlieh, mußte die Frage<lb/> entſtehen, ob die Verleihung dieſes Eigenthums auch die Almend, an<lb/> welcher die Bauern ihre Servituten hatten, mitumfaßte. Da nun aber<lb/> überhaupt der Begriff des Privateigenthums an Grund und Boden<lb/> durch das <hi rendition="#aq">feodal system</hi> Englands aufgehoben war, und die Bauern<lb/> in jenes Statut gar nicht aufgenommen waren, alſo auch kein Eigen-<lb/> thum erwarben, ſo mußte man <hi rendition="#g">jetzt</hi> (nicht <hi rendition="#g">immer</hi>, wie <hi rendition="#g">Roſcher</hi><lb/> §. 82. S. 15 ſagt) zu der Conſequenz kommen, daß auch die Almend,<lb/> die unter dem <hi rendition="#aq">Manor</hi> einbegriffen war, dem Lord als Eigenthum<lb/> gehöre. Dieß ward ſeit 1676 allerdings allgemeiner Grundſatz; allein<lb/> in vielen Fällen hatten auch die <hi rendition="#aq">freeholders,</hi> die engliſchen Freibauern,<lb/> an der Almend das alte Gemeinderecht ſich erhalten, und waren daher<lb/> jetzt mit dem Lord ſelbſt Miteigenthümer, während die <hi rendition="#aq">copyholders</hi><lb/> Servitutberechtigte waren, und die <hi rendition="#aq">tenants at will</hi> oder die ſpäteren<lb/><hi rendition="#aq">leaseholders,</hi> oder Pächter, jene Servitute als integrirenden Theil ihrer<lb/> Pacht anſahen. So entſtand eine große Verwirrung der Begriffe und<lb/> des Rechts, und dieſe ward um ſo größer, als man, wie ſchon er-<lb/> wähnt, trotz des <hi rendition="#aq">Stat. 24. Ch. II.</hi> 12 fortfuhr und fortfährt, den<lb/> Begriff und Namen der <hi rendition="#aq">tenancy</hi> auch da zu gebrauchen, wo es ſich,<lb/> wie bei dem <hi rendition="#aq">freeholder,</hi> gar nicht mehr um <hi rendition="#aq">tenancy,</hi> ſondern um<lb/> wirkliches, volles Eigenthum handelte, und daher das Recht der <hi rendition="#aq">copy-<lb/> holders</hi> auf die Weidedienſtbarkeit an der früheren Almend dem Namen<lb/> nach mit dem Eigenthum des Lord und des <hi rendition="#aq">freeholders</hi> an der letzteren<lb/> gleichſtellte. So kam es, daß man alle dieſe Verhältniſſe mit dem<lb/> Geſammtnamen der <hi rendition="#aq">„joint tenancy“</hi> bezeichnete; und jetzt wird es<lb/> leicht verſtändlich, weßhalb unter dieſen Umſtänden, bei ſo verſchiedenen<lb/> und doch ungeſchiedenen Rechten und Rechtstiteln, die einander auf allen<lb/> Punkten kreuzten, und bei der Schwerfälligkeit und Koſtſpieligkeit der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [266/0284]
ſoweit nicht die free- oder copyholders ihre Dienſtbarkeit dadurch be-
einträchtigt glaubten, und das wird ausdrücklich von Blackſtone als
ſelbſtverſtändlich vorausgeſetzt; praktiſch war die Frage kaum, da bei
der dünnen Bevölkerung immer genug Weideland übrig blieb; die Ent-
ſcheidung der Gerichte bei etwaigem Streit darüber, ob die Aufſtellung
einer tenants at will, ſei es aus der Klaſſe der Freien, ſei es aus der
der villeins, das Recht der alten Bauernbeſitzungen beeinträchtige,
mußte naturgemäß dahin lauten, daß eine ſolche Beeinträchtigung nicht
ſtattgefunden habe, ſo lange der Reſt des waste of the lord für
die Weidebedürfniſſe der letztere ausreiche (Blackſtone, II. Ch. 3). Dieß
war das im Grunde ſehr einfache Verhältniß bis auf das bekannte
Stat. 12. Ch. II. 24.
Als nun dieß Statut Karls II. allen tenants in capite anſtatt
ihrer bisherigen tenancy das volle Eigenthum verlieh, mußte die Frage
entſtehen, ob die Verleihung dieſes Eigenthums auch die Almend, an
welcher die Bauern ihre Servituten hatten, mitumfaßte. Da nun aber
überhaupt der Begriff des Privateigenthums an Grund und Boden
durch das feodal system Englands aufgehoben war, und die Bauern
in jenes Statut gar nicht aufgenommen waren, alſo auch kein Eigen-
thum erwarben, ſo mußte man jetzt (nicht immer, wie Roſcher
§. 82. S. 15 ſagt) zu der Conſequenz kommen, daß auch die Almend,
die unter dem Manor einbegriffen war, dem Lord als Eigenthum
gehöre. Dieß ward ſeit 1676 allerdings allgemeiner Grundſatz; allein
in vielen Fällen hatten auch die freeholders, die engliſchen Freibauern,
an der Almend das alte Gemeinderecht ſich erhalten, und waren daher
jetzt mit dem Lord ſelbſt Miteigenthümer, während die copyholders
Servitutberechtigte waren, und die tenants at will oder die ſpäteren
leaseholders, oder Pächter, jene Servitute als integrirenden Theil ihrer
Pacht anſahen. So entſtand eine große Verwirrung der Begriffe und
des Rechts, und dieſe ward um ſo größer, als man, wie ſchon er-
wähnt, trotz des Stat. 24. Ch. II. 12 fortfuhr und fortfährt, den
Begriff und Namen der tenancy auch da zu gebrauchen, wo es ſich,
wie bei dem freeholder, gar nicht mehr um tenancy, ſondern um
wirkliches, volles Eigenthum handelte, und daher das Recht der copy-
holders auf die Weidedienſtbarkeit an der früheren Almend dem Namen
nach mit dem Eigenthum des Lord und des freeholders an der letzteren
gleichſtellte. So kam es, daß man alle dieſe Verhältniſſe mit dem
Geſammtnamen der „joint tenancy“ bezeichnete; und jetzt wird es
leicht verſtändlich, weßhalb unter dieſen Umſtänden, bei ſo verſchiedenen
und doch ungeſchiedenen Rechten und Rechtstiteln, die einander auf allen
Punkten kreuzten, und bei der Schwerfälligkeit und Koſtſpieligkeit der
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