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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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soweit nicht die free- oder copyholders ihre Dienstbarkeit dadurch be-
einträchtigt glaubten, und das wird ausdrücklich von Blackstone als
selbstverständlich vorausgesetzt; praktisch war die Frage kaum, da bei
der dünnen Bevölkerung immer genug Weideland übrig blieb; die Ent-
scheidung der Gerichte bei etwaigem Streit darüber, ob die Aufstellung
einer tenants at will, sei es aus der Klasse der Freien, sei es aus der
der villeins, das Recht der alten Bauernbesitzungen beeinträchtige,
mußte naturgemäß dahin lauten, daß eine solche Beeinträchtigung nicht
stattgefunden habe, so lange der Rest des waste of the lord für
die Weidebedürfnisse der letztere ausreiche (Blackstone, II. Ch. 3). Dieß
war das im Grunde sehr einfache Verhältniß bis auf das bekannte
Stat. 12. Ch. II. 24.

Als nun dieß Statut Karls II. allen tenants in capite anstatt
ihrer bisherigen tenancy das volle Eigenthum verlieh, mußte die Frage
entstehen, ob die Verleihung dieses Eigenthums auch die Almend, an
welcher die Bauern ihre Servituten hatten, mitumfaßte. Da nun aber
überhaupt der Begriff des Privateigenthums an Grund und Boden
durch das feodal system Englands aufgehoben war, und die Bauern
in jenes Statut gar nicht aufgenommen waren, also auch kein Eigen-
thum erwarben, so mußte man jetzt (nicht immer, wie Roscher
§. 82. S. 15 sagt) zu der Consequenz kommen, daß auch die Almend,
die unter dem Manor einbegriffen war, dem Lord als Eigenthum
gehöre. Dieß ward seit 1676 allerdings allgemeiner Grundsatz; allein
in vielen Fällen hatten auch die freeholders, die englischen Freibauern,
an der Almend das alte Gemeinderecht sich erhalten, und waren daher
jetzt mit dem Lord selbst Miteigenthümer, während die copyholders
Servitutberechtigte waren, und die tenants at will oder die späteren
leaseholders, oder Pächter, jene Servitute als integrirenden Theil ihrer
Pacht ansahen. So entstand eine große Verwirrung der Begriffe und
des Rechts, und diese ward um so größer, als man, wie schon er-
wähnt, trotz des Stat. 24. Ch. II. 12 fortfuhr und fortfährt, den
Begriff und Namen der tenancy auch da zu gebrauchen, wo es sich,
wie bei dem freeholder, gar nicht mehr um tenancy, sondern um
wirkliches, volles Eigenthum handelte, und daher das Recht der copy-
holders
auf die Weidedienstbarkeit an der früheren Almend dem Namen
nach mit dem Eigenthum des Lord und des freeholders an der letzteren
gleichstellte. So kam es, daß man alle diese Verhältnisse mit dem
Gesammtnamen der "joint tenancy" bezeichnete; und jetzt wird es
leicht verständlich, weßhalb unter diesen Umständen, bei so verschiedenen
und doch ungeschiedenen Rechten und Rechtstiteln, die einander auf allen
Punkten kreuzten, und bei der Schwerfälligkeit und Kostspieligkeit der

ſoweit nicht die free- oder copyholders ihre Dienſtbarkeit dadurch be-
einträchtigt glaubten, und das wird ausdrücklich von Blackſtone als
ſelbſtverſtändlich vorausgeſetzt; praktiſch war die Frage kaum, da bei
der dünnen Bevölkerung immer genug Weideland übrig blieb; die Ent-
ſcheidung der Gerichte bei etwaigem Streit darüber, ob die Aufſtellung
einer tenants at will, ſei es aus der Klaſſe der Freien, ſei es aus der
der villeins, das Recht der alten Bauernbeſitzungen beeinträchtige,
mußte naturgemäß dahin lauten, daß eine ſolche Beeinträchtigung nicht
ſtattgefunden habe, ſo lange der Reſt des waste of the lord für
die Weidebedürfniſſe der letztere ausreiche (Blackſtone, II. Ch. 3). Dieß
war das im Grunde ſehr einfache Verhältniß bis auf das bekannte
Stat. 12. Ch. II. 24.

Als nun dieß Statut Karls II. allen tenants in capite anſtatt
ihrer bisherigen tenancy das volle Eigenthum verlieh, mußte die Frage
entſtehen, ob die Verleihung dieſes Eigenthums auch die Almend, an
welcher die Bauern ihre Servituten hatten, mitumfaßte. Da nun aber
überhaupt der Begriff des Privateigenthums an Grund und Boden
durch das feodal system Englands aufgehoben war, und die Bauern
in jenes Statut gar nicht aufgenommen waren, alſo auch kein Eigen-
thum erwarben, ſo mußte man jetzt (nicht immer, wie Roſcher
§. 82. S. 15 ſagt) zu der Conſequenz kommen, daß auch die Almend,
die unter dem Manor einbegriffen war, dem Lord als Eigenthum
gehöre. Dieß ward ſeit 1676 allerdings allgemeiner Grundſatz; allein
in vielen Fällen hatten auch die freeholders, die engliſchen Freibauern,
an der Almend das alte Gemeinderecht ſich erhalten, und waren daher
jetzt mit dem Lord ſelbſt Miteigenthümer, während die copyholders
Servitutberechtigte waren, und die tenants at will oder die ſpäteren
leaseholders, oder Pächter, jene Servitute als integrirenden Theil ihrer
Pacht anſahen. So entſtand eine große Verwirrung der Begriffe und
des Rechts, und dieſe ward um ſo größer, als man, wie ſchon er-
wähnt, trotz des Stat. 24. Ch. II. 12 fortfuhr und fortfährt, den
Begriff und Namen der tenancy auch da zu gebrauchen, wo es ſich,
wie bei dem freeholder, gar nicht mehr um tenancy, ſondern um
wirkliches, volles Eigenthum handelte, und daher das Recht der copy-
holders
auf die Weidedienſtbarkeit an der früheren Almend dem Namen
nach mit dem Eigenthum des Lord und des freeholders an der letzteren
gleichſtellte. So kam es, daß man alle dieſe Verhältniſſe mit dem
Geſammtnamen der „joint tenancy“ bezeichnete; und jetzt wird es
leicht verſtändlich, weßhalb unter dieſen Umſtänden, bei ſo verſchiedenen
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[266/0284] ſoweit nicht die free- oder copyholders ihre Dienſtbarkeit dadurch be- einträchtigt glaubten, und das wird ausdrücklich von Blackſtone als ſelbſtverſtändlich vorausgeſetzt; praktiſch war die Frage kaum, da bei der dünnen Bevölkerung immer genug Weideland übrig blieb; die Ent- ſcheidung der Gerichte bei etwaigem Streit darüber, ob die Aufſtellung einer tenants at will, ſei es aus der Klaſſe der Freien, ſei es aus der der villeins, das Recht der alten Bauernbeſitzungen beeinträchtige, mußte naturgemäß dahin lauten, daß eine ſolche Beeinträchtigung nicht ſtattgefunden habe, ſo lange der Reſt des waste of the lord für die Weidebedürfniſſe der letztere ausreiche (Blackſtone, II. Ch. 3). Dieß war das im Grunde ſehr einfache Verhältniß bis auf das bekannte Stat. 12. Ch. II. 24. Als nun dieß Statut Karls II. allen tenants in capite anſtatt ihrer bisherigen tenancy das volle Eigenthum verlieh, mußte die Frage entſtehen, ob die Verleihung dieſes Eigenthums auch die Almend, an welcher die Bauern ihre Servituten hatten, mitumfaßte. Da nun aber überhaupt der Begriff des Privateigenthums an Grund und Boden durch das feodal system Englands aufgehoben war, und die Bauern in jenes Statut gar nicht aufgenommen waren, alſo auch kein Eigen- thum erwarben, ſo mußte man jetzt (nicht immer, wie Roſcher §. 82. S. 15 ſagt) zu der Conſequenz kommen, daß auch die Almend, die unter dem Manor einbegriffen war, dem Lord als Eigenthum gehöre. Dieß ward ſeit 1676 allerdings allgemeiner Grundſatz; allein in vielen Fällen hatten auch die freeholders, die engliſchen Freibauern, an der Almend das alte Gemeinderecht ſich erhalten, und waren daher jetzt mit dem Lord ſelbſt Miteigenthümer, während die copyholders Servitutberechtigte waren, und die tenants at will oder die ſpäteren leaseholders, oder Pächter, jene Servitute als integrirenden Theil ihrer Pacht anſahen. So entſtand eine große Verwirrung der Begriffe und des Rechts, und dieſe ward um ſo größer, als man, wie ſchon er- wähnt, trotz des Stat. 24. Ch. II. 12 fortfuhr und fortfährt, den Begriff und Namen der tenancy auch da zu gebrauchen, wo es ſich, wie bei dem freeholder, gar nicht mehr um tenancy, ſondern um wirkliches, volles Eigenthum handelte, und daher das Recht der copy- holders auf die Weidedienſtbarkeit an der früheren Almend dem Namen nach mit dem Eigenthum des Lord und des freeholders an der letzteren gleichſtellte. So kam es, daß man alle dieſe Verhältniſſe mit dem Geſammtnamen der „joint tenancy“ bezeichnete; und jetzt wird es leicht verſtändlich, weßhalb unter dieſen Umſtänden, bei ſo verſchiedenen und doch ungeſchiedenen Rechten und Rechtstiteln, die einander auf allen Punkten kreuzten, und bei der Schwerfälligkeit und Koſtſpieligkeit der

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/284>, abgerufen am 22.11.2024.