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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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geleistet werden (Art. 176). (Das Gesetz selbst mit allen Novellen bei
Koch, Agrargesetz des preußischen Staats S. 131--197. Vgl. Rönne,
Staatsrecht II. §. 370. Rau, §. 86 ff.) Die Gemeindewaldungen
stehen in dieser Theilungsordnung unter einem doppelten Recht. Die-
selbe läßt die Naturaltheilung zu, so lange die einzelnen Antheile forst-
mäßig benützt werden können; sonst fällt die Waldbenutzung unter die
Theilungsordnung selbst. Betrachtet man dieß Gesetz genauer, so
erscheint es in der That viel mehr als eine Fortsetzung der Ablösungen,
denn als eine eigentliche Gemeinheitstheilungsordnung; der Begriff der
Gemeinde ist vollständig in dem der Gemeinheit untergegangen, und
die eigentliche Aufgabe ist noch die beschränkte Herstellung des Einzel-
eigenthums an der Stelle des Gesammteigenthums. Das Regulativ
vom 30. Juni 1836 ordnete die Vertheilung der Kosten, nebst der In-
struktion vom 25. April 1836 (Koch, S. 432 ff.). Allein schon die
Verordnung vom 28. Juli 1838 begann, die hier gestattete unbegränzte
Berechtigung zur Provokation auf Theilung zu beschränken; von ent-
scheidender Bedeutung ward dagegen die Deklaration vom 26. Juli
1847, nach welcher alles Gemeindevermögen, welches zur Bestreitung der
Lasten der Stadt- und Landgemeinden bestimmt ist, durch Gemeinheits-
theilung nie in Privatvermögen verwandelt werden darf; eben so wenig
soll derjenige Theil des Vermögens, dessen Nutzungen den einzelnen
Gemeindemitgliedern vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen, der
Gemeinheitstheilung unterworfen werden. In diesen beiden Gesetz-
gebungen ist offenbar der Gegensatz zu Tage getreten, von welchem wir
eben geredet; es ist keine Frage, daß dieß ganze Verhältniß noch nicht
zu einem definitiven, innerlichen und äußerlichen Abschluß gelangt ist.

Man kann nun wohl in Beziehung auf die übrigen deutschen Gesetz-
gebungen sagen, daß sie im Wesentlichen denselben, meist ziemlich un-
klaren Zwitterpunkt des preußischen Rechts vertreten; einerseits den
Wunsch, durch die Gemeinheitstheilung die Selbständigkeit des Einzel-
eigenthums und damit die rationelle Landwirthschaft herzustellen, ander-
seits aber auch der Gemeinde ihr Vermögen zu lassen, um ihr die Mittel
für ihre immer wachsenden Aufgaben zu geben, ohne daß man auch
hier zu einem definitiven Abschluß in Princip und Ausführung gelangt
wäre. Es ist bereits oben erwähnt, wie enge dieß ganze Verhältniß
mit der gesammten Bildung des Gemeindewesens zusammenhängt. Das
Hauptinteresse an diesen einzelnen Gesetzgebungen, die auf keinem Punkte
zur rechten Klarheit gediehen sind, ist demgemäß ein vorzugsweise lokales.
Wir müssen unsrerseits für die Verwaltungslehre dagegen den Grundsatz
festhalten, daß die wahre Entscheidung über die ganze Frage erst dann
richtig ist, wenn in Folge der großen Wirkungen der Grundentlastung

geleiſtet werden (Art. 176). (Das Geſetz ſelbſt mit allen Novellen bei
Koch, Agrargeſetz des preußiſchen Staats S. 131—197. Vgl. Rönne,
Staatsrecht II. §. 370. Rau, §. 86 ff.) Die Gemeindewaldungen
ſtehen in dieſer Theilungsordnung unter einem doppelten Recht. Die-
ſelbe läßt die Naturaltheilung zu, ſo lange die einzelnen Antheile forſt-
mäßig benützt werden können; ſonſt fällt die Waldbenutzung unter die
Theilungsordnung ſelbſt. Betrachtet man dieß Geſetz genauer, ſo
erſcheint es in der That viel mehr als eine Fortſetzung der Ablöſungen,
denn als eine eigentliche Gemeinheitstheilungsordnung; der Begriff der
Gemeinde iſt vollſtändig in dem der Gemeinheit untergegangen, und
die eigentliche Aufgabe iſt noch die beſchränkte Herſtellung des Einzel-
eigenthums an der Stelle des Geſammteigenthums. Das Regulativ
vom 30. Juni 1836 ordnete die Vertheilung der Koſten, nebſt der In-
ſtruktion vom 25. April 1836 (Koch, S. 432 ff.). Allein ſchon die
Verordnung vom 28. Juli 1838 begann, die hier geſtattete unbegränzte
Berechtigung zur Provokation auf Theilung zu beſchränken; von ent-
ſcheidender Bedeutung ward dagegen die Deklaration vom 26. Juli
1847, nach welcher alles Gemeindevermögen, welches zur Beſtreitung der
Laſten der Stadt- und Landgemeinden beſtimmt iſt, durch Gemeinheits-
theilung nie in Privatvermögen verwandelt werden darf; eben ſo wenig
ſoll derjenige Theil des Vermögens, deſſen Nutzungen den einzelnen
Gemeindemitgliedern vermöge dieſer ihrer Eigenſchaft zukommen, der
Gemeinheitstheilung unterworfen werden. In dieſen beiden Geſetz-
gebungen iſt offenbar der Gegenſatz zu Tage getreten, von welchem wir
eben geredet; es iſt keine Frage, daß dieß ganze Verhältniß noch nicht
zu einem definitiven, innerlichen und äußerlichen Abſchluß gelangt iſt.

Man kann nun wohl in Beziehung auf die übrigen deutſchen Geſetz-
gebungen ſagen, daß ſie im Weſentlichen denſelben, meiſt ziemlich un-
klaren Zwitterpunkt des preußiſchen Rechts vertreten; einerſeits den
Wunſch, durch die Gemeinheitstheilung die Selbſtändigkeit des Einzel-
eigenthums und damit die rationelle Landwirthſchaft herzuſtellen, ander-
ſeits aber auch der Gemeinde ihr Vermögen zu laſſen, um ihr die Mittel
für ihre immer wachſenden Aufgaben zu geben, ohne daß man auch
hier zu einem definitiven Abſchluß in Princip und Ausführung gelangt
wäre. Es iſt bereits oben erwähnt, wie enge dieß ganze Verhältniß
mit der geſammten Bildung des Gemeindeweſens zuſammenhängt. Das
Hauptintereſſe an dieſen einzelnen Geſetzgebungen, die auf keinem Punkte
zur rechten Klarheit gediehen ſind, iſt demgemäß ein vorzugsweiſe lokales.
Wir müſſen unſrerſeits für die Verwaltungslehre dagegen den Grundſatz
feſthalten, daß die wahre Entſcheidung über die ganze Frage erſt dann
richtig iſt, wenn in Folge der großen Wirkungen der Grundentlaſtung

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[290/0308] geleiſtet werden (Art. 176). (Das Geſetz ſelbſt mit allen Novellen bei Koch, Agrargeſetz des preußiſchen Staats S. 131—197. Vgl. Rönne, Staatsrecht II. §. 370. Rau, §. 86 ff.) Die Gemeindewaldungen ſtehen in dieſer Theilungsordnung unter einem doppelten Recht. Die- ſelbe läßt die Naturaltheilung zu, ſo lange die einzelnen Antheile forſt- mäßig benützt werden können; ſonſt fällt die Waldbenutzung unter die Theilungsordnung ſelbſt. Betrachtet man dieß Geſetz genauer, ſo erſcheint es in der That viel mehr als eine Fortſetzung der Ablöſungen, denn als eine eigentliche Gemeinheitstheilungsordnung; der Begriff der Gemeinde iſt vollſtändig in dem der Gemeinheit untergegangen, und die eigentliche Aufgabe iſt noch die beſchränkte Herſtellung des Einzel- eigenthums an der Stelle des Geſammteigenthums. Das Regulativ vom 30. Juni 1836 ordnete die Vertheilung der Koſten, nebſt der In- ſtruktion vom 25. April 1836 (Koch, S. 432 ff.). Allein ſchon die Verordnung vom 28. Juli 1838 begann, die hier geſtattete unbegränzte Berechtigung zur Provokation auf Theilung zu beſchränken; von ent- ſcheidender Bedeutung ward dagegen die Deklaration vom 26. Juli 1847, nach welcher alles Gemeindevermögen, welches zur Beſtreitung der Laſten der Stadt- und Landgemeinden beſtimmt iſt, durch Gemeinheits- theilung nie in Privatvermögen verwandelt werden darf; eben ſo wenig ſoll derjenige Theil des Vermögens, deſſen Nutzungen den einzelnen Gemeindemitgliedern vermöge dieſer ihrer Eigenſchaft zukommen, der Gemeinheitstheilung unterworfen werden. In dieſen beiden Geſetz- gebungen iſt offenbar der Gegenſatz zu Tage getreten, von welchem wir eben geredet; es iſt keine Frage, daß dieß ganze Verhältniß noch nicht zu einem definitiven, innerlichen und äußerlichen Abſchluß gelangt iſt. Man kann nun wohl in Beziehung auf die übrigen deutſchen Geſetz- gebungen ſagen, daß ſie im Weſentlichen denſelben, meiſt ziemlich un- klaren Zwitterpunkt des preußiſchen Rechts vertreten; einerſeits den Wunſch, durch die Gemeinheitstheilung die Selbſtändigkeit des Einzel- eigenthums und damit die rationelle Landwirthſchaft herzuſtellen, ander- ſeits aber auch der Gemeinde ihr Vermögen zu laſſen, um ihr die Mittel für ihre immer wachſenden Aufgaben zu geben, ohne daß man auch hier zu einem definitiven Abſchluß in Princip und Ausführung gelangt wäre. Es iſt bereits oben erwähnt, wie enge dieß ganze Verhältniß mit der geſammten Bildung des Gemeindeweſens zuſammenhängt. Das Hauptintereſſe an dieſen einzelnen Geſetzgebungen, die auf keinem Punkte zur rechten Klarheit gediehen ſind, iſt demgemäß ein vorzugsweiſe lokales. Wir müſſen unſrerſeits für die Verwaltungslehre dagegen den Grundſatz feſthalten, daß die wahre Entſcheidung über die ganze Frage erſt dann richtig iſt, wenn in Folge der großen Wirkungen der Grundentlaſtung

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/308>, abgerufen am 22.11.2024.