Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Geltung bringt, und natürlich weder die preußische noch die österreichische Die erste eingehende Behandlung ist der Aufsatz von Treichler Geltung bringt, und natürlich weder die preußiſche noch die öſterreichiſche Die erſte eingehende Behandlung iſt der Aufſatz von Treichler <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0335" n="317"/> Geltung bringt, und natürlich weder die preußiſche noch die öſterreichiſche<lb/> Eiſenbahnenteignung, noch das franzöſiſche Geſetz von 1841 kennen<lb/> konnte. Die umfaſſende Arbeit von W. <hi rendition="#g">Goldmann</hi>, die Geſetzgebung<lb/> des Großherzogthums Heſſen in Beziehung auf Befreiung des Grund-<lb/> eigenthums u. ſ. w. (1831, mit Fortſetzung 1841), hat ſich leider auf das<lb/> Enteignungsrecht nicht weiter eingelaſſen. Die Entlaſtungs- und Ab-<lb/> löſungsgeſetze ſind hier vollſtändig bis 1841 mitgetheilt.</p><lb/> <p>Die erſte eingehende Behandlung iſt der Aufſatz von <hi rendition="#g">Treichler</hi><lb/> (Zeitſchrift für deutſche Rechtswiſſenſchaft <hi rendition="#aq">XII,</hi> S. 123—166) „Ueber<lb/> zwangsweiſe Abtretung von Eigenthum und andern Rechten“ (Expro-<lb/> priation). Sehr kurz ſind die kleinen Abhandlungen von <hi rendition="#g">Mittermaier</hi><lb/> (Staatslexikon. 2. Aufl. B. <hi rendition="#aq">V.</hi>) und <hi rendition="#g">Bopp</hi> (Expropriation), <hi rendition="#g">Weiske’s</hi><lb/> Rechtslexikon B. <hi rendition="#aq">IV</hi> und der Art. „Expropriation“ im Staatswörterbuch<lb/> von <hi rendition="#g">Pözl</hi>, Bd. 3. Gründlich und umſichtig, aber auch weſentlich<lb/> juriſtiſch gehalten iſt die Arbeit von <hi rendition="#g">Häberlin</hi> (Die Lehre von der<lb/> Zwangsenteignung, Arch. für civ. Praxis B. <hi rendition="#aq">XXIX,</hi> Heft 1 und 2), der<lb/> zuerſt die Zwangsenteignung des alten Bergregals zur Geltung gebracht<lb/> hat. <hi rendition="#g">Kaleſſa</hi> hat in der Zeitſchrift für öſterreichiſche Rechtswiſſenſchaft,<lb/> 1846, <hi rendition="#aq">II,</hi> S. 470, mehrere einzelne Fragen in ſeinen „Betrachtungen<lb/> über Expropriation“ namentlich in Bezug auf das Entſchädigungs-<lb/> verfahren behandelt. Die Abhandlung von <hi rendition="#aq">Dr.</hi> H. <hi rendition="#g">Biſchof</hi> („Das<lb/> Nothrecht der Staatsgewalt in Geſetzgebung und Regierung“ in <hi rendition="#g">Linde</hi><lb/> Archiv für das öffentliche Recht des deutſchen Bundes, 1860, B. <hi rendition="#aq">III,</hi><lb/> Heft 3) hat das Enteignungsrecht nur als Theil und Moment des Noth-<lb/> verordnungsrechts, das iſt als Beantwortung der Frage aufgefaßt, ob<lb/> und wie weit die Regierung in Nothfällen das Recht habe, die An-<lb/> wendung von Geſetzen durch ihre Verordnung aufzuheben; die ganze<lb/> gründliche aber ſyſtemloſe Arbeit hat 168 Seiten; Enteignungsrecht iſt<lb/> S. 47—57 behandelt. Was <hi rendition="#g">Mayer</hi> in ſeinen „Grundſätzen des Ver-<lb/> waltungsrechts“ (1862, §. 102) ſagt, iſt viel zu kurz und unklar, um<lb/> brauchbar zu ſein. — Erſt mit der wiſſenſchaftlichen Eiſenbahnliteratur<lb/> wird das Expropriationsrecht ernſtlicher behandelt. Freilich nur mit<lb/> ſpecieller, oder doch vorwiegender Rückſicht auf den Eiſenbahnbau. Hier hat<lb/> v. <hi rendition="#g">Reden</hi> (die Eiſenbahnen Deutſchlands, 1843) das preußiſche (1838),<lb/> bayriſche (1837), ſächſiſche (1835) und badiſche (1835) Enteignungsgeſetz<lb/> wörtlich mitgetheilt, bis W. <hi rendition="#g">Koch</hi> in ſeinem gründlichen Werke „Deutſch-<lb/> lands Eiſenbahnen, Verſuch einer ſyſtematiſchen Darſtellung der Rechts-<lb/> verhältniſſe aus der Anlage und dem Betriebe derſelben“ (1858, 2 Bde.)<lb/> im 1. Bd. (S. 8—133) eine vollſtändige Bearbeitung des Enteignungs-<lb/> weſens gegeben hat. Wir bedauern nur, daß dieſe ſchöne und gründ-<lb/> liche Arbeit für die Rechtswiſſenſchaft offenbar halb verloren gegangen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [317/0335]
Geltung bringt, und natürlich weder die preußiſche noch die öſterreichiſche
Eiſenbahnenteignung, noch das franzöſiſche Geſetz von 1841 kennen
konnte. Die umfaſſende Arbeit von W. Goldmann, die Geſetzgebung
des Großherzogthums Heſſen in Beziehung auf Befreiung des Grund-
eigenthums u. ſ. w. (1831, mit Fortſetzung 1841), hat ſich leider auf das
Enteignungsrecht nicht weiter eingelaſſen. Die Entlaſtungs- und Ab-
löſungsgeſetze ſind hier vollſtändig bis 1841 mitgetheilt.
Die erſte eingehende Behandlung iſt der Aufſatz von Treichler
(Zeitſchrift für deutſche Rechtswiſſenſchaft XII, S. 123—166) „Ueber
zwangsweiſe Abtretung von Eigenthum und andern Rechten“ (Expro-
priation). Sehr kurz ſind die kleinen Abhandlungen von Mittermaier
(Staatslexikon. 2. Aufl. B. V.) und Bopp (Expropriation), Weiske’s
Rechtslexikon B. IV und der Art. „Expropriation“ im Staatswörterbuch
von Pözl, Bd. 3. Gründlich und umſichtig, aber auch weſentlich
juriſtiſch gehalten iſt die Arbeit von Häberlin (Die Lehre von der
Zwangsenteignung, Arch. für civ. Praxis B. XXIX, Heft 1 und 2), der
zuerſt die Zwangsenteignung des alten Bergregals zur Geltung gebracht
hat. Kaleſſa hat in der Zeitſchrift für öſterreichiſche Rechtswiſſenſchaft,
1846, II, S. 470, mehrere einzelne Fragen in ſeinen „Betrachtungen
über Expropriation“ namentlich in Bezug auf das Entſchädigungs-
verfahren behandelt. Die Abhandlung von Dr. H. Biſchof („Das
Nothrecht der Staatsgewalt in Geſetzgebung und Regierung“ in Linde
Archiv für das öffentliche Recht des deutſchen Bundes, 1860, B. III,
Heft 3) hat das Enteignungsrecht nur als Theil und Moment des Noth-
verordnungsrechts, das iſt als Beantwortung der Frage aufgefaßt, ob
und wie weit die Regierung in Nothfällen das Recht habe, die An-
wendung von Geſetzen durch ihre Verordnung aufzuheben; die ganze
gründliche aber ſyſtemloſe Arbeit hat 168 Seiten; Enteignungsrecht iſt
S. 47—57 behandelt. Was Mayer in ſeinen „Grundſätzen des Ver-
waltungsrechts“ (1862, §. 102) ſagt, iſt viel zu kurz und unklar, um
brauchbar zu ſein. — Erſt mit der wiſſenſchaftlichen Eiſenbahnliteratur
wird das Expropriationsrecht ernſtlicher behandelt. Freilich nur mit
ſpecieller, oder doch vorwiegender Rückſicht auf den Eiſenbahnbau. Hier hat
v. Reden (die Eiſenbahnen Deutſchlands, 1843) das preußiſche (1838),
bayriſche (1837), ſächſiſche (1835) und badiſche (1835) Enteignungsgeſetz
wörtlich mitgetheilt, bis W. Koch in ſeinem gründlichen Werke „Deutſch-
lands Eiſenbahnen, Verſuch einer ſyſtematiſchen Darſtellung der Rechts-
verhältniſſe aus der Anlage und dem Betriebe derſelben“ (1858, 2 Bde.)
im 1. Bd. (S. 8—133) eine vollſtändige Bearbeitung des Enteignungs-
weſens gegeben hat. Wir bedauern nur, daß dieſe ſchöne und gründ-
liche Arbeit für die Rechtswiſſenſchaft offenbar halb verloren gegangen
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