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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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träglich vor den Schätzleuten beweisen zu müssen, die dann nach
diesem Beweis ihren Wahrspruch thun. Alle übrigen Grundsätze der
Entschädigung und seines Verfahrens müssen auch für das Staats-
nothrecht einfach beibehalten werden, da hier das Moment der dringen-
den Gefahr verschwindet. Das französische Gesetz wie der preußische
Entwurf würden viel klarer geworden sein, hier wie in den übrigen
Gebieten, wenn sie strenge das Entschädigungs- von dem Enteignungs-
verfahren geschieden hätten, wie es die Wissenschaft fordert.



träglich vor den Schätzleuten beweiſen zu müſſen, die dann nach
dieſem Beweis ihren Wahrſpruch thun. Alle übrigen Grundſätze der
Entſchädigung und ſeines Verfahrens müſſen auch für das Staats-
nothrecht einfach beibehalten werden, da hier das Moment der dringen-
den Gefahr verſchwindet. Das franzöſiſche Geſetz wie der preußiſche
Entwurf würden viel klarer geworden ſein, hier wie in den übrigen
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[348/0366] träglich vor den Schätzleuten beweiſen zu müſſen, die dann nach dieſem Beweis ihren Wahrſpruch thun. Alle übrigen Grundſätze der Entſchädigung und ſeines Verfahrens müſſen auch für das Staats- nothrecht einfach beibehalten werden, da hier das Moment der dringen- den Gefahr verſchwindet. Das franzöſiſche Geſetz wie der preußiſche Entwurf würden viel klarer geworden ſein, hier wie in den übrigen Gebieten, wenn ſie ſtrenge das Entſchädigungs- von dem Enteignungs- verfahren geſchieden hätten, wie es die Wiſſenſchaft fordert.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/366>, abgerufen am 23.11.2024.