Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.dieser Funktion hervorgehenden Rechte bilden das Recht der Banken, So bildet das Bankwesen den zweiten Theil der Organisation des 3) Der Unternehmungscredit entsteht endlich da, wo die Die erste ist diejenige, welche wir als die eigentlichen Er- dieſer Funktion hervorgehenden Rechte bilden das Recht der Banken, So bildet das Bankweſen den zweiten Theil der Organiſation des 3) Der Unternehmungscredit entſteht endlich da, wo die Die erſte iſt diejenige, welche wir als die eigentlichen Er- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0075" n="57"/> dieſer Funktion hervorgehenden Rechte bilden das Recht der Banken,<lb/> das ganz weſentlich verſchieden iſt von dem der Creditinſtitute. Wir<lb/> haben dieß in eingehender Weiſe, mit ſpecieller Beziehung auf das<lb/> Bankweſen und das Bankrecht Englands, Frankreichs und Deutſchlands<lb/> nachgewieſen in dem <hi rendition="#g">Jahrbuch</hi> für Geſetzkunde und Statiſtik, 1862<lb/> (das Bankweſen Europas und die Geſetzgebung S. 113 — 165), auf<lb/> welche Darſtellung wir uns auch für den folgenden Begriff berufen<lb/> müſſen.</p><lb/> <p>So bildet das Bankweſen den zweiten Theil der Organiſation des<lb/> Credits. Das <hi rendition="#g">Papiergeldweſen</hi> iſt nur ein Theil deſſelben; und<lb/> wieder begegnen wir hier der Thatſache, daß man das letztere eben<lb/> wegen dieſes Zuſammenhanges ſowohl bei der Behandlung des Werth-<lb/> umlaufes, als bei der der Organiſation des Credits darſtellen kann.<lb/> Freilich bringt es die Natur der Banken mit ſich, daß es paſſender in<lb/> das letztere fällt; es iſt nur nothwendig, ſich den Zuſammenhang mit<lb/> dem Geldweſen klar zu vergegenwärtigen.</p><lb/> <p>3) Der <hi rendition="#g">Unternehmungscredit</hi> entſteht endlich da, wo die<lb/> Arbeit im weiteſten Sinne des Werthkapitals eines andern bedarf.<lb/> Für ſeinen Unterſchied vom Zahlungscredit verweiſen wir auf den oben<lb/> citirten Aufſatz. Allerdings nun erſcheint erſt im Unternehmungscredit<lb/> die wahre gewaltige Kraft des Credits; nur er umfaßt <hi rendition="#g">alle</hi> Lebens-<lb/> verhältniſſe, und nur durch ihn erfüllt ſich erſt die eigentlich ſociale<lb/> Bedeutung des Credits. Er hat daher auch ſeinerſeits nicht eben eine<lb/> einfache Form, ſondern erſcheint in vielen Formen zugleich, und mit<lb/> Recht bildet er daher auch dasjenige Gebiet, an welches man zunächſt<lb/> denkt, wenn von der Organiſation des Credits die Rede iſt. Demnach<lb/> laſſen ſich alle Verhältniſſe, auf welche er ſich bezieht, auf drei große<lb/> Grundformen zurückführen, die ihrerſeits wieder dem Vereinsweſen an-<lb/> gehören, und in denen die Aufgabe der Verwaltung daher nicht durch<lb/> die ſtaatliche Gewalt, ſondern durch die freie Thätigkeit des Staats-<lb/> bürgerthums vollzogen wird. In der That verſteht man die mächtige<lb/> Bedeutung des Vereinsweſens überhaupt erſt gerade auf dem Gebiete<lb/> dieſer Organiſation des Credits; es iſt das ſeine natürliche Heimath<lb/> und der Hauptbeweis, daß ohne das Vereinsweſen auch die Selbſt-<lb/> verwaltung nicht auszureichen vermag. Jene Grundformen ſind aber<lb/> die folgenden.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">erſte</hi> iſt diejenige, welche wir als die <hi rendition="#g">eigentlichen Er-<lb/> werbsgeſellſchaften</hi> bezeichnen. Das Weſen jeder Erwerbsgeſell-<lb/> ſchaft beſteht darin, daß jedes Mitglied einer, durch die Geſellſchaft<lb/> aufgeſtellten Unternehmung einen gewiſſen Beitrag leiſtet, daß aus<lb/> dieſem Beitrag ein <hi rendition="#g">Capital</hi> wird, das allen gehört, und daß endlich<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [57/0075]
dieſer Funktion hervorgehenden Rechte bilden das Recht der Banken,
das ganz weſentlich verſchieden iſt von dem der Creditinſtitute. Wir
haben dieß in eingehender Weiſe, mit ſpecieller Beziehung auf das
Bankweſen und das Bankrecht Englands, Frankreichs und Deutſchlands
nachgewieſen in dem Jahrbuch für Geſetzkunde und Statiſtik, 1862
(das Bankweſen Europas und die Geſetzgebung S. 113 — 165), auf
welche Darſtellung wir uns auch für den folgenden Begriff berufen
müſſen.
So bildet das Bankweſen den zweiten Theil der Organiſation des
Credits. Das Papiergeldweſen iſt nur ein Theil deſſelben; und
wieder begegnen wir hier der Thatſache, daß man das letztere eben
wegen dieſes Zuſammenhanges ſowohl bei der Behandlung des Werth-
umlaufes, als bei der der Organiſation des Credits darſtellen kann.
Freilich bringt es die Natur der Banken mit ſich, daß es paſſender in
das letztere fällt; es iſt nur nothwendig, ſich den Zuſammenhang mit
dem Geldweſen klar zu vergegenwärtigen.
3) Der Unternehmungscredit entſteht endlich da, wo die
Arbeit im weiteſten Sinne des Werthkapitals eines andern bedarf.
Für ſeinen Unterſchied vom Zahlungscredit verweiſen wir auf den oben
citirten Aufſatz. Allerdings nun erſcheint erſt im Unternehmungscredit
die wahre gewaltige Kraft des Credits; nur er umfaßt alle Lebens-
verhältniſſe, und nur durch ihn erfüllt ſich erſt die eigentlich ſociale
Bedeutung des Credits. Er hat daher auch ſeinerſeits nicht eben eine
einfache Form, ſondern erſcheint in vielen Formen zugleich, und mit
Recht bildet er daher auch dasjenige Gebiet, an welches man zunächſt
denkt, wenn von der Organiſation des Credits die Rede iſt. Demnach
laſſen ſich alle Verhältniſſe, auf welche er ſich bezieht, auf drei große
Grundformen zurückführen, die ihrerſeits wieder dem Vereinsweſen an-
gehören, und in denen die Aufgabe der Verwaltung daher nicht durch
die ſtaatliche Gewalt, ſondern durch die freie Thätigkeit des Staats-
bürgerthums vollzogen wird. In der That verſteht man die mächtige
Bedeutung des Vereinsweſens überhaupt erſt gerade auf dem Gebiete
dieſer Organiſation des Credits; es iſt das ſeine natürliche Heimath
und der Hauptbeweis, daß ohne das Vereinsweſen auch die Selbſt-
verwaltung nicht auszureichen vermag. Jene Grundformen ſind aber
die folgenden.
Die erſte iſt diejenige, welche wir als die eigentlichen Er-
werbsgeſellſchaften bezeichnen. Das Weſen jeder Erwerbsgeſell-
ſchaft beſteht darin, daß jedes Mitglied einer, durch die Geſellſchaft
aufgeſtellten Unternehmung einen gewiſſen Beitrag leiſtet, daß aus
dieſem Beitrag ein Capital wird, das allen gehört, und daß endlich
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |