Aufgabe der Verwaltung dasjenige bilden, was wir den allgemei- nen Theil der wirthschaftlichen Verwaltungslehre oder der Volkswirthschaftspflege genannt haben. Es ist nunmehr wohl klar, daß diese Punkte ohne Unterschied für alle einzelnen Gebiete der Volks- wirthschaft, für alle Arten des Capitals und der auf dasselbe gebauten Produktion gleichmäßig wichtig sind. Es gibt gar keine Art der letzteren, die nicht aller zugleich bedürfte, die nicht in allen zugleich die unabweisbare Bedingung ihrer Sicherung und Entwicklung zu finden hätte. Es ist daher gänzlich falsch, sowohl irgend einen dieser Theile als Theil eines besondern Gebietes der Volkswirthschaftspflege zu behandeln, als auch denselben bloß für sich, ohne seinen organischen Zusammenhang mit allen andern hinzustellen. Es ist eine der Lebens- fragen der ganzen Verwaltungslehre, sich über diesen Punkt einig zu sein. Und wenn dieß auch nicht mit Einemmale erreicht wird, so dürfen wir dennoch nicht müde werden, immer und immer darauf zu- rückzukommen, daß in diesem allgemeinen Theil der wirthschaftlichen Verwaltung der wahre Kern und Schwerpunkt alles dessen liegt, was überhaupt die Verwaltungslehre hier zu leisten hat.
IV. Denn der besondere Theil der letztern ist nun auf Grund- lage des Obigen wohl etwas sehr Einfaches und leicht zur Anerkennung zu bringen. Er beruht seinerseits auf der besondern Natur der Arten des Capitals, und enthält diejenigen Ordnungen und Maßregeln, welche vermöge dieser besondern Natur für die einzelne Art der auf dieselbe gebauten Unternehmung als Bedingung ihrer speciellen Ent- wicklung erscheint. Hier gibt es daher nichts Allgemeines mehr, sondern hier muß die Specialität herrschen. Und wir begnügen uns daher, nur eben die einzelnen Theile dieses besondern Theiles aufzuführen.
Diese sind die Urproduction mit dem Bergrecht, die Landwirth- schaft mit dem Landwirthschaftsrecht, das Forstwesen mit seiner Ver- waltung und seiner Gesetzgebung, zu der man die Jagd und Fischerei hinzurechnen muß, dann das Gewerbe mit der Gewerbeordnung, die Industrie mit dem Fabrikwesen und den Ausstellungen, der Handel, der das Zollwesen in sich aufnimmt, und endlich der geistige Erwerb mit dem Nachdruck, Privilegien, Muster- und Markenrecht. Es ist wohl nicht füglich thunlich, weiter auf diese an sich einfachen Grundbegriffe und ihren Inhalt hier einzugehen. Daß jeder derselben eine selbstän- dige Behandlung fordert, bedarf keiner Erörterung.
Damit erscheint nun das System der wirthschaftlichen Verwaltung gegeben. Und nun wird es erlaubt sein, zur leichtern Anschauung dasselbe noch in der Form eines Schemas besonders hier anzuhängen.
Aufgabe der Verwaltung dasjenige bilden, was wir den allgemei- nen Theil der wirthſchaftlichen Verwaltungslehre oder der Volkswirthſchaftspflege genannt haben. Es iſt nunmehr wohl klar, daß dieſe Punkte ohne Unterſchied für alle einzelnen Gebiete der Volks- wirthſchaft, für alle Arten des Capitals und der auf daſſelbe gebauten Produktion gleichmäßig wichtig ſind. Es gibt gar keine Art der letzteren, die nicht aller zugleich bedürfte, die nicht in allen zugleich die unabweisbare Bedingung ihrer Sicherung und Entwicklung zu finden hätte. Es iſt daher gänzlich falſch, ſowohl irgend einen dieſer Theile als Theil eines beſondern Gebietes der Volkswirthſchaftspflege zu behandeln, als auch denſelben bloß für ſich, ohne ſeinen organiſchen Zuſammenhang mit allen andern hinzuſtellen. Es iſt eine der Lebens- fragen der ganzen Verwaltungslehre, ſich über dieſen Punkt einig zu ſein. Und wenn dieß auch nicht mit Einemmale erreicht wird, ſo dürfen wir dennoch nicht müde werden, immer und immer darauf zu- rückzukommen, daß in dieſem allgemeinen Theil der wirthſchaftlichen Verwaltung der wahre Kern und Schwerpunkt alles deſſen liegt, was überhaupt die Verwaltungslehre hier zu leiſten hat.
IV. Denn der beſondere Theil der letztern iſt nun auf Grund- lage des Obigen wohl etwas ſehr Einfaches und leicht zur Anerkennung zu bringen. Er beruht ſeinerſeits auf der beſondern Natur der Arten des Capitals, und enthält diejenigen Ordnungen und Maßregeln, welche vermöge dieſer beſondern Natur für die einzelne Art der auf dieſelbe gebauten Unternehmung als Bedingung ihrer ſpeciellen Ent- wicklung erſcheint. Hier gibt es daher nichts Allgemeines mehr, ſondern hier muß die Specialität herrſchen. Und wir begnügen uns daher, nur eben die einzelnen Theile dieſes beſondern Theiles aufzuführen.
Dieſe ſind die Urproduction mit dem Bergrecht, die Landwirth- ſchaft mit dem Landwirthſchaftsrecht, das Forſtweſen mit ſeiner Ver- waltung und ſeiner Geſetzgebung, zu der man die Jagd und Fiſcherei hinzurechnen muß, dann das Gewerbe mit der Gewerbeordnung, die Induſtrie mit dem Fabrikweſen und den Ausſtellungen, der Handel, der das Zollweſen in ſich aufnimmt, und endlich der geiſtige Erwerb mit dem Nachdruck, Privilegien, Muſter- und Markenrecht. Es iſt wohl nicht füglich thunlich, weiter auf dieſe an ſich einfachen Grundbegriffe und ihren Inhalt hier einzugehen. Daß jeder derſelben eine ſelbſtän- dige Behandlung fordert, bedarf keiner Erörterung.
Damit erſcheint nun das Syſtem der wirthſchaftlichen Verwaltung gegeben. Und nun wird es erlaubt ſein, zur leichtern Anſchauung daſſelbe noch in der Form eines Schemas beſonders hier anzuhängen.
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Aufgabe der Verwaltung dasjenige bilden, was wir den allgemei-
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daß dieſe Punkte ohne Unterſchied für alle einzelnen Gebiete der Volks-
wirthſchaft, für alle Arten des Capitals und der auf daſſelbe gebauten
Produktion gleichmäßig wichtig ſind. Es gibt gar keine Art der
letzteren, die nicht aller zugleich bedürfte, die nicht in allen zugleich
die unabweisbare Bedingung ihrer Sicherung und Entwicklung zu finden
hätte. Es iſt daher gänzlich falſch, ſowohl irgend einen dieſer
Theile als Theil eines beſondern Gebietes der Volkswirthſchaftspflege
zu behandeln, als auch denſelben bloß für ſich, ohne ſeinen organiſchen
Zuſammenhang mit allen andern hinzuſtellen. Es iſt eine der Lebens-
fragen der ganzen Verwaltungslehre, ſich über dieſen Punkt einig zu
ſein. Und wenn dieß auch nicht mit Einemmale erreicht wird, ſo
dürfen wir dennoch nicht müde werden, immer und immer darauf zu-
rückzukommen, daß in dieſem allgemeinen Theil der wirthſchaftlichen
Verwaltung der wahre Kern und Schwerpunkt alles deſſen liegt, was
überhaupt die Verwaltungslehre hier zu leiſten hat.
IV. Denn der beſondere Theil der letztern iſt nun auf Grund-
lage des Obigen wohl etwas ſehr Einfaches und leicht zur Anerkennung
zu bringen. Er beruht ſeinerſeits auf der beſondern Natur der Arten
des Capitals, und enthält diejenigen Ordnungen und Maßregeln,
welche vermöge dieſer beſondern Natur für die einzelne Art der auf
dieſelbe gebauten Unternehmung als Bedingung ihrer ſpeciellen Ent-
wicklung erſcheint. Hier gibt es daher nichts Allgemeines mehr, ſondern
hier muß die Specialität herrſchen. Und wir begnügen uns daher,
nur eben die einzelnen Theile dieſes beſondern Theiles aufzuführen.
Dieſe ſind die Urproduction mit dem Bergrecht, die Landwirth-
ſchaft mit dem Landwirthſchaftsrecht, das Forſtweſen mit ſeiner Ver-
waltung und ſeiner Geſetzgebung, zu der man die Jagd und Fiſcherei
hinzurechnen muß, dann das Gewerbe mit der Gewerbeordnung, die
Induſtrie mit dem Fabrikweſen und den Ausſtellungen, der Handel,
der das Zollweſen in ſich aufnimmt, und endlich der geiſtige Erwerb
mit dem Nachdruck, Privilegien, Muſter- und Markenrecht. Es iſt wohl
nicht füglich thunlich, weiter auf dieſe an ſich einfachen Grundbegriffe
und ihren Inhalt hier einzugehen. Daß jeder derſelben eine ſelbſtän-
dige Behandlung fordert, bedarf keiner Erörterung.
Damit erſcheint nun das Syſtem der wirthſchaftlichen Verwaltung
gegeben. Und nun wird es erlaubt ſein, zur leichtern Anſchauung
daſſelbe noch in der Form eines Schemas beſonders hier anzuhängen.
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/77>, abgerufen am 17.02.2025.
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