Kayser seyn wollen. Wie weit sie es aber, so- wohl dem Titul als dem Rang nach, noch brin- gen möchten, lehret die Zeit: so viel ist gewiß, daß sich die itzige Moscowitische Majestät durch seine gethane Reisen und Kriege, bey anderen Poten- taten in gute Bekandschafft, Alliance und Re- spect gesetzet, und es hierinnen weiter gebracht als alle seine Vorfahren.
§. 8.
Der König in Preußen wird heut zu Tage als ein noch neuer König angesehen, und man solte demnach vielleicht meinen, daß er auch in der Rang-Ordnung der letztere seyn müsse. Es möchte auch wohl geschehen, daß sich ein jeder Souverain, dessen Reich etwan von einem älte- ren dato ist, weigerte diesem Herren die Stelle einzuräumen, inzwischen aber wird ihn auch pro- pter Jus Majestaticum, welches auf seiner Per- son hafftet, Niemand obligiren können, daß er nachgehe. Denn wenn die Regul nur richtig, daß eine Majestät so gut als die andere, omnes esse dignitate pares, so kan keiner der erstere, und keiner der letztere heissen, es habe denn, wie schon öffters erwehnet worden, einer entweder pacto oder possessione, den Rang über den an- dern erworben, und sich nur ratione ordinis, nicht aber dignitatis, einem andern vorgesetzet.
§. 9:
Jnzwischen ist denjenigen, welche es et- wan noch nicht wissen, allhier beyzubringen, daß gleichwie dieses hohe und mächtige Hauß, schon
gerau-
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Hoff-Ceremoniel.
Kayſer ſeyn wollen. Wie weit ſie es aber, ſo- wohl dem Titul als dem Rang nach, noch brin- gen moͤchten, lehret die Zeit: ſo viel iſt gewiß, daß ſich die itzige Moſcowitiſche Majeſtaͤt durch ſeine gethane Reiſen und Kriege, bey anderen Poten- taten in gute Bekandſchafft, Alliance und Re- ſpect geſetzet, und es hierinnen weiter gebracht als alle ſeine Vorfahren.
§. 8.
Der Koͤnig in Preußen wird heut zu Tage als ein noch neuer Koͤnig angeſehen, und man ſolte demnach vielleicht meinen, daß er auch in der Rang-Ordnung der letztere ſeyn muͤſſe. Es moͤchte auch wohl geſchehen, daß ſich ein jeder Souverain, deſſen Reich etwan von einem aͤlte- ren dato iſt, weigerte dieſem Herren die Stelle einzuraͤumen, inzwiſchen aber wird ihn auch pro- pter Jus Majeſtaticum, welches auf ſeiner Per- ſon hafftet, Niemand obligiren koͤnnen, daß er nachgehe. Denn wenn die Regul nur richtig, daß eine Majeſtaͤt ſo gut als die andere, omnes eſſe dignitate pares, ſo kan keiner der erſtere, und keiner der letztere heiſſen, es habe denn, wie ſchon oͤffters erwehnet worden, einer entweder pacto oder poſſeſſione, den Rang uͤber den an- dern erworben, und ſich nur ratione ordinis, nicht aber dignitatis, einem andern vorgeſetzet.
§. 9:
Jnzwiſchen iſt denjenigen, welche es et- wan noch nicht wiſſen, allhier beyzubringen, daß gleichwie dieſes hohe und maͤchtige Hauß, ſchon
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Hoff-Ceremoniel.
Kayſer ſeyn wollen. Wie weit ſie es aber, ſo-
wohl dem Titul als dem Rang nach, noch brin-
gen moͤchten, lehret die Zeit: ſo viel iſt gewiß, daß
ſich die itzige Moſcowitiſche Majeſtaͤt durch ſeine
gethane Reiſen und Kriege, bey anderen Poten-
taten in gute Bekandſchafft, Alliance und Re-
ſpect geſetzet, und es hierinnen weiter gebracht als
alle ſeine Vorfahren.
§. 8. Der Koͤnig in Preußen wird heut
zu Tage als ein noch neuer Koͤnig angeſehen, und
man ſolte demnach vielleicht meinen, daß er auch
in der Rang-Ordnung der letztere ſeyn muͤſſe.
Es moͤchte auch wohl geſchehen, daß ſich ein jeder
Souverain, deſſen Reich etwan von einem aͤlte-
ren dato iſt, weigerte dieſem Herren die Stelle
einzuraͤumen, inzwiſchen aber wird ihn auch pro-
pter Jus Majeſtaticum, welches auf ſeiner Per-
ſon hafftet, Niemand obligiren koͤnnen, daß er
nachgehe. Denn wenn die Regul nur richtig,
daß eine Majeſtaͤt ſo gut als die andere,
omnes eſſe dignitate pares, ſo kan keiner der
erſtere, und keiner der letztere heiſſen, es habe denn,
wie ſchon oͤffters erwehnet worden, einer entweder
pacto oder poſſeſſione, den Rang uͤber den an-
dern erworben, und ſich nur ratione ordinis,
nicht aber dignitatis, einem andern vorgeſetzet.
§. 9: Jnzwiſchen iſt denjenigen, welche es et-
wan noch nicht wiſſen, allhier beyzubringen, daß
gleichwie dieſes hohe und maͤchtige Hauß, ſchon
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/159>, abgerufen am 21.11.2024.
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