Neundtes Capitel. Von der Praerogativa der Churfür- sten, und von der Competentz, welche sie mit den Cardinälen und freyen Republiquen haben.
§. 1.
Diese nach einigen Reichs-Abschieden so genennete Säulen des Römisch-Deutschen Reiches, Königen gleich geachtete hohe Regen- ten, finden auch einige, welche ihnen wegen des Pas einen Competentz-Streit erregen wollen: die mit ihnen darüber ligitirende, aber auch zugleich verspielende Partien sind
1. Die Cardinäle,
2. Die freyen Republiquen.
§. 2.
Was die ersteren anbetrifft, wollen sel- bige mit Raison und Gewalt den Churfürsten vorgezogen seyn, zu dero Behülff anführende,
1. Daß sie den Röm. Pabst erwehlen, und weil der von ihnen gewehlete summus Pontifex hö- her wäre, als der von den Churfürsten erwehle- te Röm. Kayser, müste auch ihr Character und Person denen Churfürsten, geistlich und welt- lichen Standes vorgezogen werden.
2. Daß ein jeder unter ihnen als ein Candidatus summi Pontificatus müste angesehen wer- den, massen ausser ihrem Collegio kein anderer zu solcher geistlichen Souverainete Hoffnung hätte.
3. Daß
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Hoff-Ceremoniel.
Neundtes Capitel. Von der Prærogativa der Churfuͤr- ſten, und von der Competentz, welche ſie mit den Cardinaͤlen und freyen Republiquen haben.
§. 1.
Dieſe nach einigen Reichs-Abſchieden ſo genennete Saͤulen des Roͤmiſch-Deutſchen Reiches, Koͤnigen gleich geachtete hohe Regen- ten, finden auch einige, welche ihnen wegen des Pas einen Competentz-Streit erregen wollen: die mit ihnen daruͤber ligitirende, aber auch zugleich verſpielende Partien ſind
1. Die Cardinaͤle,
2. Die freyen Republiquen.
§. 2.
Was die erſteren anbetrifft, wollen ſel- bige mit Raiſon und Gewalt den Churfuͤrſten vorgezogen ſeyn, zu dero Behuͤlff anfuͤhrende,
1. Daß ſie den Roͤm. Pabſt erwehlen, und weil der von ihnen gewehlete ſummus Pontifex hoͤ- her waͤre, als der von den Churfuͤrſten erwehle- te Roͤm. Kayſer, muͤſte auch ihr Character und Perſon denen Churfuͤrſten, geiſtlich und welt- lichen Standes vorgezogen werden.
2. Daß ein jeder unter ihnen als ein Candidatus ſummi Pontificatus muͤſte angeſehen wer- den, maſſen auſſer ihrem Collegio kein anderer zu ſolcher geiſtlichen Souveraineté Hoffnung haͤtte.
3. Daß
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Hoff-Ceremoniel.
Neundtes Capitel.
Von der Prærogativa der Churfuͤr-
ſten, und von der Competentz, welche ſie
mit den Cardinaͤlen und freyen
Republiquen haben.
§. 1. Dieſe nach einigen Reichs-Abſchieden
ſo genennete Saͤulen des Roͤmiſch-Deutſchen
Reiches, Koͤnigen gleich geachtete hohe Regen-
ten, finden auch einige, welche ihnen wegen des
Pas einen Competentz-Streit erregen wollen: die
mit ihnen daruͤber ligitirende, aber auch zugleich
verſpielende Partien ſind
1. Die Cardinaͤle,
2. Die freyen Republiquen.
§. 2. Was die erſteren anbetrifft, wollen ſel-
bige mit Raiſon und Gewalt den Churfuͤrſten
vorgezogen ſeyn, zu dero Behuͤlff anfuͤhrende,
1. Daß ſie den Roͤm. Pabſt erwehlen, und weil
der von ihnen gewehlete ſummus Pontifex hoͤ-
her waͤre, als der von den Churfuͤrſten erwehle-
te Roͤm. Kayſer, muͤſte auch ihr Character und
Perſon denen Churfuͤrſten, geiſtlich und welt-
lichen Standes vorgezogen werden.
2. Daß ein jeder unter ihnen als ein Candidatus
ſummi Pontificatus muͤſte angeſehen wer-
den, maſſen auſſer ihrem Collegio kein anderer
zu ſolcher geiſtlichen Souveraineté Hoffnung
haͤtte.
3. Daß
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/163>, abgerufen am 09.11.2024.
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