1. Daß sie bey Jhro Kayserl. Majestät die al- lernechste Stelle nehmen, und zwar in einer Linie mit Derselben.
2. Lassen ihnen bey Kayserl. Crönung die Chur- Schwerdter, als ein Zeichen ihrer Souve- rainetät durch den Erb-Marschall vor- tragen,
3. Sitzen in der Kirche, wie auch in vollende- tem Actu Coronationis, wenn Käyserl. Majestät zum ersten mahl Tafel halten, in einem Zimmer, über einem eigenen Tisch, unter einem Baldachin,
4. Reden gegen Kayser mit bedecktem Haupte,
5. Senden auch an dem Kayser Ambassadeurs.
§. 3.
Wenn ein Churfürst in Person zu ihrer Kayserl. Majestät kommt, und Jhnen die Visite abstattet, so geschiehet selbiges entweder,
1. Ausser der Kayserl. Residentz, in den Comi- tiis oder bey einem Crönungs-Actu,
2. Jn der Kayserl. Residentz, da man denn ob- serviret, daß in diesen zweyen unterschiede- nen Orten, auch die Ceremonien in etwas unterschieden.
§. 4.
Jn den Comitiis fähret der Churfürst, nachdem er die Audientz ausbitten lassen, und ih- me eine Stunde zu selbiger gemeldet worden, mit
seinem
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Hoff-Ceremoniel.
§. 2.
Sie genieſſen demnach dergleichen Præ- rogativ,
1. Daß ſie bey Jhro Kayſerl. Majeſtaͤt die al- lernechſte Stelle nehmen, und zwar in einer Linie mit Derſelben.
2. Laſſen ihnen bey Kayſerl. Croͤnung die Chur- Schwerdter, als ein Zeichen ihrer Souve- rainetaͤt durch den Erb-Marſchall vor- tragen,
3. Sitzen in der Kirche, wie auch in vollende- tem Actu Coronationis, wenn Kaͤyſerl. Majeſtaͤt zum erſten mahl Tafel halten, in einem Zimmer, uͤber einem eigenen Tiſch, unter einem Baldachin,
4. Reden gegen Kayſer mit bedecktem Haupte,
5. Senden auch an dem Kayſer Ambaſſadeurs.
§. 3.
Wenn ein Churfuͤrſt in Perſon zu ihrer Kayſerl. Majeſtaͤt kommt, und Jhnen die Viſite abſtattet, ſo geſchiehet ſelbiges entweder,
1. Auſſer der Kayſerl. Reſidentz, in den Comi- tiis oder bey einem Croͤnungs-Actu,
2. Jn der Kayſerl. Reſidentz, da man denn ob- ſerviret, daß in dieſen zweyen unterſchiede- nen Orten, auch die Ceremonien in etwas unterſchieden.
§. 4.
Jn den Comitiis faͤhret der Churfuͤrſt, nachdem er die Audientz ausbitten laſſen, und ih- me eine Stunde zu ſelbiger gemeldet worden, mit
ſeinem
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Hoff-Ceremoniel.
§. 2. Sie genieſſen demnach dergleichen Præ-
rogativ,
1. Daß ſie bey Jhro Kayſerl. Majeſtaͤt die al-
lernechſte Stelle nehmen, und zwar in einer
Linie mit Derſelben.
2. Laſſen ihnen bey Kayſerl. Croͤnung die Chur-
Schwerdter, als ein Zeichen ihrer Souve-
rainetaͤt durch den Erb-Marſchall vor-
tragen,
3. Sitzen in der Kirche, wie auch in vollende-
tem Actu Coronationis, wenn Kaͤyſerl.
Majeſtaͤt zum erſten mahl Tafel halten, in
einem Zimmer, uͤber einem eigenen Tiſch,
unter einem Baldachin,
4. Reden gegen Kayſer mit bedecktem Haupte,
5. Senden auch an dem Kayſer Ambaſſadeurs.
§. 3. Wenn ein Churfuͤrſt in Perſon zu ihrer
Kayſerl. Majeſtaͤt kommt, und Jhnen die Viſite
abſtattet, ſo geſchiehet ſelbiges entweder,
1. Auſſer der Kayſerl. Reſidentz, in den Comi-
tiis oder bey einem Croͤnungs-Actu,
2. Jn der Kayſerl. Reſidentz, da man denn ob-
ſerviret, daß in dieſen zweyen unterſchiede-
nen Orten, auch die Ceremonien in etwas
unterſchieden.
§. 4. Jn den Comitiis faͤhret der Churfuͤrſt,
nachdem er die Audientz ausbitten laſſen, und ih-
me eine Stunde zu ſelbiger gemeldet worden, mit
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/193>, abgerufen am 09.11.2024.
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