cum, der inner den Gräntzen desselben geschiehet, von Kayserl. Majestät für nichts anders als De- putatos können angesehen und gehalten werden, so geschahe 1641. in den Praeliminar-Tractaten (des Friedens in Westphalen) zu Hamburg, daß man die zu künfftigem Congreß abzuordnende Ministros,
1. Der Könige und Fürsten ausser Deutschland, mit dem Nahmen Plenipotentiariorum; aber
2. Der Chur- und Fürsten im Reiche, nur Deputa- tos in den auszufertigenden Passeporten nen- nen wolte. Welches aus keinem andern Fun- dament, als daraus entstunde,
1. Das die Status des Reiches, in den darin- nen vorfallenden Zusammenkünfften, nicht anders als pro subditis, und ihre abgeord- nete Ministri pro Deputatis gehalten wer- den könten.
2. Wenn man von Kayserl. Seiten nicht zu ge- stehen will, daß die Stände, wenn man mit auswertigen Potentaten etwas zu schliessen hat, als Souveraine im Reich concurri- ren, und Ambassadeurs senden könten: son- dern daß diese Praerogative Kayserl. Maje- stät alleine vorbehalten werde müssen. Und demnach geschahe auch, daß ob man gleich der Churfürsten Abgeordnete, gleich den
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Hoff-Ceremoniel.
cum, der inner den Graͤntzen deſſelben geſchiehet, von Kayſerl. Majeſtaͤt fuͤr nichts anders als De- putatos koͤnnen angeſehen und gehalten werden, ſo geſchahe 1641. in den Præliminar-Tractaten (des Friedens in Weſtphalen) zu Hamburg, daß man die zu kuͤnfftigem Congreß abzuordnende Miniſtros,
1. Der Koͤnige und Fuͤrſten auſſer Deutſchland, mit dem Nahmen Plenipotentiariorum; aber
2. Der Chur- und Fuͤrſten im Reiche, nur Deputa- tos in den auszufertigenden Paſſeporten nen- nen wolte. Welches aus keinem andern Fun- dament, als daraus entſtunde,
1. Das die Status des Reiches, in den darin- nen vorfallenden Zuſammenkuͤnfften, nicht anders als pro ſubditis, und ihre abgeord- nete Miniſtri pro Deputatis gehalten wer- den koͤnten.
2. Wenn man von Kayſerl. Seiten nicht zu ge- ſtehen will, daß die Staͤnde, wenn man mit auswertigen Potentaten etwas zu ſchlieſſen hat, als Souveraine im Reich concurri- ren, und Ambaſſadeurs ſenden koͤnten: ſon- dern daß dieſe Prærogative Kayſerl. Maje- ſtaͤt alleine vorbehalten werde muͤſſen. Und demnach geſchahe auch, daß ob man gleich der Churfuͤrſten Abgeordnete, gleich den
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Hoff-Ceremoniel.
cum, der inner den Graͤntzen deſſelben geſchiehet,
von Kayſerl. Majeſtaͤt fuͤr nichts anders als De-
putatos koͤnnen angeſehen und gehalten werden,
ſo geſchahe 1641. in den Præliminar-Tractaten
(des Friedens in Weſtphalen) zu Hamburg, daß
man die zu kuͤnfftigem Congreß abzuordnende
Miniſtros,
1. Der Koͤnige und Fuͤrſten auſſer Deutſchland,
mit dem Nahmen Plenipotentiariorum;
aber
2. Der Chur- und Fuͤrſten im Reiche, nur Deputa-
tos in den auszufertigenden Paſſeporten nen-
nen wolte. Welches aus keinem andern Fun-
dament, als daraus entſtunde,
1. Das die Status des Reiches, in den darin-
nen vorfallenden Zuſammenkuͤnfften, nicht
anders als pro ſubditis, und ihre abgeord-
nete Miniſtri pro Deputatis gehalten wer-
den koͤnten.
2. Wenn man von Kayſerl. Seiten nicht zu ge-
ſtehen will, daß die Staͤnde, wenn man mit
auswertigen Potentaten etwas zu ſchlieſſen
hat, als Souveraine im Reich concurri-
ren, und Ambaſſadeurs ſenden koͤnten: ſon-
dern daß dieſe Prærogative Kayſerl. Maje-
ſtaͤt alleine vorbehalten werde muͤſſen. Und
demnach geſchahe auch, daß ob man gleich
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/309>, abgerufen am 24.11.2024.
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