2. Daß die vorgebrachten Argumenta des Cardinals nicht vera sondern nur appa- rentia gewesen, welche Qualität er ihnen in seinem an dem Mons. Tellier geschrie- benen Brieff selbst beyleget: und dieses letz- tere ist auch wahr, massen wohl nimmer- mehr zu praesupponiren, daß ein Röm. Deutscher Kayser mit der Königlichen Spanischen oder Frantzösischen Monarchie, so wenig, als etwan ein dürfftiger Cardinal seinen eminenten Stand mit einem rei- chen Bischoffthum, oder ein nicht allzu- mächtiger Churfürst, seine Churfürstliche Praerogative mit einem mächtigern Für- sten als er ist, vertauschen werde. Daß aber einem Kayser, zugleich nebst dem Kay- serthum, der Besitz von Spanien oder Franckreich wohl anstehen: oder auch Spanien oder Franckreich gerne sehen möchten, nebst ihrem Königreichen die Kay- ser-Würde und Praeeminentz zu besitzen, wer wolte daran zweifeln?
§. 20.
Als man nun etwan in der fünfften und sechsten Conferentz, die Heuraths-Articul abge- handelt, so waren die beyden Herren Plenipoten- tiarii besorget,
1. Mit
Europaͤiſches
Heurath der Infantin auf Spanien zu re- nunciren.
2. Daß die vorgebrachten Argumenta des Cardinals nicht vera ſondern nur appa- rentia geweſen, welche Qualitaͤt er ihnen in ſeinem an dem Monſ. Tellier geſchrie- benen Brieff ſelbſt beyleget: und dieſes letz- tere iſt auch wahr, maſſen wohl nimmer- mehr zu præſupponiren, daß ein Roͤm. Deutſcher Kayſer mit der Koͤniglichen Spaniſchen oder Frantzoͤſiſchen Monarchie, ſo wenig, als etwan ein duͤrfftiger Cardinal ſeinen eminenten Stand mit einem rei- chen Biſchoffthum, oder ein nicht allzu- maͤchtiger Churfuͤrſt, ſeine Churfuͤrſtliche Prærogative mit einem maͤchtigern Fuͤr- ſten als er iſt, vertauſchen werde. Daß aber einem Kayſer, zugleich nebſt dem Kay- ſerthum, der Beſitz von Spanien oder Franckreich wohl anſtehen: oder auch Spanien oder Franckreich gerne ſehen moͤchten, nebſt ihrem Koͤnigreichen die Kay- ſer-Wuͤrde und Præeminentz zu beſitzen, wer wolte daran zweifeln?
§. 20.
Als man nun etwan in der fuͤnfften und ſechſten Conferentz, die Heuraths-Articul abge- handelt, ſo waren die beyden Herren Plenipoten- tiarii beſorget,
1. Mit
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><list><item><pbfacs="#f0454"n="426"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Europaͤiſches</hi></fw><lb/>
Heurath der <hirendition="#aq">Infantin</hi> auf Spanien zu <hirendition="#aq">re-<lb/>
nunci</hi>ren.</item><lb/><item>2. Daß die vorgebrachten <hirendition="#aq">Argumenta</hi> des<lb/>
Cardinals nicht <hirendition="#aq">vera</hi>ſondern nur <hirendition="#aq">appa-<lb/>
rentia</hi> geweſen, welche <hirendition="#aq">Quali</hi>taͤt er ihnen<lb/>
in ſeinem an dem <hirendition="#aq">Monſ. Tellier</hi> geſchrie-<lb/>
benen Brieff ſelbſt beyleget: und dieſes letz-<lb/>
tere iſt auch wahr, maſſen wohl nimmer-<lb/>
mehr zu <hirendition="#aq">præſupponi</hi>ren, daß ein Roͤm.<lb/>
Deutſcher Kayſer mit der Koͤniglichen<lb/>
Spaniſchen oder Frantzoͤſiſchen Monarchie,<lb/>ſo wenig, als etwan ein duͤrfftiger Cardinal<lb/>ſeinen <hirendition="#aq">eminen</hi>ten Stand mit einem rei-<lb/>
chen Biſchoffthum, oder ein nicht allzu-<lb/>
maͤchtiger Churfuͤrſt, ſeine Churfuͤrſtliche<lb/><hirendition="#aq">Prærogati</hi>ve mit einem maͤchtigern Fuͤr-<lb/>ſten als er iſt, vertauſchen werde. Daß<lb/>
aber einem Kayſer, zugleich nebſt dem Kay-<lb/>ſerthum, der Beſitz von Spanien oder<lb/>
Franckreich wohl anſtehen: oder auch<lb/>
Spanien oder Franckreich gerne ſehen<lb/>
moͤchten, nebſt ihrem Koͤnigreichen die Kay-<lb/>ſer-Wuͤrde und <hirendition="#aq">Præeminen</hi>tz zu beſitzen,<lb/>
wer wolte daran zweifeln?</item></list></div><lb/><divn="3"><head>§. 20.</head><p>Als man nun etwan in der fuͤnfften und<lb/>ſechſten <hirendition="#aq">Conferen</hi>tz, die Heuraths-Articul abge-<lb/>
handelt, ſo waren die beyden Herren <hirendition="#aq">Plenipoten-<lb/>
tiarii</hi> beſorget,</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">1. Mit</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[426/0454]
Europaͤiſches
Heurath der Infantin auf Spanien zu re-
nunciren.
2. Daß die vorgebrachten Argumenta des
Cardinals nicht vera ſondern nur appa-
rentia geweſen, welche Qualitaͤt er ihnen
in ſeinem an dem Monſ. Tellier geſchrie-
benen Brieff ſelbſt beyleget: und dieſes letz-
tere iſt auch wahr, maſſen wohl nimmer-
mehr zu præſupponiren, daß ein Roͤm.
Deutſcher Kayſer mit der Koͤniglichen
Spaniſchen oder Frantzoͤſiſchen Monarchie,
ſo wenig, als etwan ein duͤrfftiger Cardinal
ſeinen eminenten Stand mit einem rei-
chen Biſchoffthum, oder ein nicht allzu-
maͤchtiger Churfuͤrſt, ſeine Churfuͤrſtliche
Prærogative mit einem maͤchtigern Fuͤr-
ſten als er iſt, vertauſchen werde. Daß
aber einem Kayſer, zugleich nebſt dem Kay-
ſerthum, der Beſitz von Spanien oder
Franckreich wohl anſtehen: oder auch
Spanien oder Franckreich gerne ſehen
moͤchten, nebſt ihrem Koͤnigreichen die Kay-
ſer-Wuͤrde und Præeminentz zu beſitzen,
wer wolte daran zweifeln?
§. 20.Als man nun etwan in der fuͤnfften und
ſechſten Conferentz, die Heuraths-Articul abge-
handelt, ſo waren die beyden Herren Plenipoten-
tiarii beſorget,
1. Mit
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/454>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.