gar von ihnen wäre dependent worden: wel- ches aber wieder alle fundamenta historica und bey nahe auf ein absurdum hinaus lauf- fen würde. Und wem ist unwissende, daß dieje- nigen Königreiche, welche sich von der Juris- diction des Pabstes entzogen, gleichwohl noch biß dato in vielen Stücken das Päbstl. Recht behalten, und dem Juri Civili vorziehen? wo- durch aber nicht inferiret werden kan, daß sie den Pabst noch für ihren Oberen erkennen, sondern sie haben es darumb behalten, weil sie in dem Jure Canonico mehr Billigkeit und besseren Entscheid der Casuum finden, als aus dem Jure Civili ziehen können. Jch weiß wohl daß Arturius Duck in seinem Tractat de usu & authoritate Jur. Civil. hin und wieder darzuthun trachtet, daß fast alle Reiche Euro- pae solches Jus Civile oder Romanum intro- duciret, und also einige Dependentz von den Röm. Kaysern gehabt; allein man muß sich dabey auch bescheiden, daß die meisten dersel- ben Reiche von den Römern überwunden, zu Provintzien gemacht, und das Jus Romanum jure & impositione victoris, non sponta- nea receptione in selbigen eingeführet, und als auch nachgehends das imperium der Römer in solchen Reichen aufgehöret, es den- noch, theils weil man sich daran gewehnet, theils weil man es für gut befunden, geraume
Zeit
Europaͤiſches
gar von ihnen waͤre dependent worden: wel- ches aber wieder alle fundamenta hiſtorica und bey nahe auf ein abſurdum hinaus lauf- fen wuͤrde. Und wem iſt unwiſſende, daß dieje- nigen Koͤnigreiche, welche ſich von der Juris- diction des Pabſtes entzogen, gleichwohl noch biß dato in vielen Stuͤcken das Paͤbſtl. Recht behalten, und dem Juri Civili vorziehen? wo- durch aber nicht inferiret werden kan, daß ſie den Pabſt noch fuͤr ihren Oberen erkennen, ſondern ſie haben es darumb behalten, weil ſie in dem Jure Canonico mehr Billigkeit und beſſeren Entſcheid der Caſuum finden, als aus dem Jure Civili ziehen koͤnnen. Jch weiß wohl daß Arturius Duck in ſeinem Tractat de uſu & authoritate Jur. Civil. hin und wieder darzuthun trachtet, daß faſt alle Reiche Euro- pæ ſolches Jus Civile oder Romanum intro- duciret, und alſo einige Dependentz von den Roͤm. Kayſern gehabt; allein man muß ſich dabey auch beſcheiden, daß die meiſten derſel- ben Reiche von den Roͤmern uͤberwunden, zu Provintzien gemacht, und das Jus Romanum jure & impoſitione victoris, non ſponta- nea receptione in ſelbigen eingefuͤhret, und als auch nachgehends das imperium der Roͤmer in ſolchen Reichen aufgehoͤret, es den- noch, theils weil man ſich daran gewehnet, theils weil man es fuͤr gut befunden, geraume
Zeit
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Europaͤiſches
gar von ihnen waͤre dependent worden: wel-
ches aber wieder alle fundamenta hiſtorica
und bey nahe auf ein abſurdum hinaus lauf-
fen wuͤrde. Und wem iſt unwiſſende, daß dieje-
nigen Koͤnigreiche, welche ſich von der Juris-
diction des Pabſtes entzogen, gleichwohl noch
biß dato in vielen Stuͤcken das Paͤbſtl. Recht
behalten, und dem Juri Civili vorziehen? wo-
durch aber nicht inferiret werden kan, daß ſie
den Pabſt noch fuͤr ihren Oberen erkennen,
ſondern ſie haben es darumb behalten, weil ſie
in dem Jure Canonico mehr Billigkeit und
beſſeren Entſcheid der Caſuum finden, als aus
dem Jure Civili ziehen koͤnnen. Jch weiß wohl
daß Arturius Duck in ſeinem Tractat de
uſu & authoritate Jur. Civil. hin und wieder
darzuthun trachtet, daß faſt alle Reiche Euro-
pæ ſolches Jus Civile oder Romanum intro-
duciret, und alſo einige Dependentz von den
Roͤm. Kayſern gehabt; allein man muß ſich
dabey auch beſcheiden, daß die meiſten derſel-
ben Reiche von den Roͤmern uͤberwunden, zu
Provintzien gemacht, und das Jus Romanum
jure & impoſitione victoris, non ſponta-
nea receptione in ſelbigen eingefuͤhret, und
als auch nachgehends das imperium der
Roͤmer in ſolchen Reichen aufgehoͤret, es den-
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/92>, abgerufen am 21.11.2024.
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