Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.dern (Art. 1 und 2 der Urkunde), der ihm nicht versagt werden So lange nun die Gesellen noch keine selbstständigen Brü- Mit dieser Erklärung stimmen auch die Reichs- und Pro- *) In einem Auftreibebriefe des Töpfergewerks zu Dresden, vom 25sten September 1659, verklagen die Meister einen Gesellen, daß er das Handwerk beschimpft habe, während er bei ihnen im Geschenk gesessen habe; es wird bei der Auflage weiter davon die Rede seyn. **) z. B. den Kupferschmieden.
dern (Art. 1 und 2 der Urkunde), der ihm nicht verſagt werden So lange nun die Geſellen noch keine ſelbſtſtändigen Brü- Mit dieſer Erklärung ſtimmen auch die Reichs- und Pro- *) In einem Auftreibebriefe des Töpfergewerks zu Dresden, vom 25ſten September 1659, verklagen die Meiſter einen Geſellen, daß er das Handwerk beſchimpft habe, während er bei ihnen im Geſchenk geſeſſen habe; es wird bei der Auflage weiter davon die Rede ſeyn. **) z. B. den Kupferſchmieden.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0051" n="41"/> dern (Art. 1 und 2 der Urkunde), der ihm nicht verſagt werden<lb/> durfte, wenn er nicht etwa geſcholten war. Die Handlung oder<lb/> Bewirthung ſelbſt nannten ſie <hi rendition="#g">Schenke halten, Beſchen-<lb/> ken</hi>, Derjenige, dem der Willkommen gereicht wurde, <hi rendition="#g">ſaß im<lb/> Geſchenk</hi>. <note place="foot" n="*)">In einem Auftreibebriefe des Töpfergewerks zu Dresden, vom 25ſten<lb/> September 1659, verklagen die Meiſter einen Geſellen, daß er das<lb/> Handwerk beſchimpft habe, während er bei ihnen im Geſchenk geſeſſen<lb/> habe; es wird bei der Auflage weiter davon die Rede ſeyn.</note></p><lb/> <p>So lange nun die Geſellen noch keine ſelbſtſtändigen Brü-<lb/> derſchaften bildeten und an den Feſten der Meiſter unmit-<lb/> telbar Theil nahmen, wiederfuhr ihnen, beſonders den Rei-<lb/> ſenden, dieſelbe Ehre; mit der Vermehrung der Innungen und<lb/> Handwerke in kleinen Städten verlor ſich jedoch nach und nach<lb/> der Zweck des öftern Reiſens der Meiſter nach größern Städten,<lb/> mithin das Anſprechen des Willkommens, was bereits in Ueber-<lb/> treibung ausgeartet war. Das Geſchenk oder die Ehrenſchenke<lb/> fand nur noch bei den jährlichen Hauptverſammlungen, der<lb/> hohen Morgenſprache oder den Quartalverſammlungen, die dann<lb/> auch Schenke oder Auflagen hießen, Statt. Die Meiſter ent-<lb/> fernten die Geſellen aus ihren Zuſammenkünften und Gelagen,<lb/> wodurch auch bei dieſen, mit wenigen Ausnahmen <note place="foot" n="**)">z. B. den Kupferſchmieden.</note>, der Zweck<lb/> des Willkommens, als Zeichen engerer Verbrüderung mit den<lb/> Meiſtern, aufhörte, wogegen ſie, wiewohl mißbräuchlich, unter<lb/> ſich Willkommen und Ehrenſchenke ſtifteten. Die Meiſter be-<lb/> willigten ihnen für die frühere Theilnahme an der Ehrenſchenke<lb/> eine Unterſtützung an Gelde, welche dann den Namen <hi rendition="#g">Geſchenk</hi><lb/> erhielt. Wir müſſen alſo unter dem Geſchenk der alten Gilden<lb/> und Innungen ein <hi rendition="#g">genoſſenſchaftliches Ehren</hi>, zunächſt<lb/> nur einen Ehrentrunk im Innungs- oder Gildehauſe, in dem der<lb/> neuern Zeit eine ſtatutariſche Unterſtützung der wandernden Ge-<lb/> ſellen verſtehen, die Gewerke, wo eine ſolche verabreicht wird,<lb/> ſollten daher <hi rendition="#g">Geſchenkgebende</hi> genannt werden.</p><lb/> <p>Mit dieſer Erklärung ſtimmen auch die Reichs- und Pro-<lb/> vinzialgeſetze überein, wenn ſie das übermäßige Schenken und<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [41/0051]
dern (Art. 1 und 2 der Urkunde), der ihm nicht verſagt werden
durfte, wenn er nicht etwa geſcholten war. Die Handlung oder
Bewirthung ſelbſt nannten ſie Schenke halten, Beſchen-
ken, Derjenige, dem der Willkommen gereicht wurde, ſaß im
Geſchenk. *)
So lange nun die Geſellen noch keine ſelbſtſtändigen Brü-
derſchaften bildeten und an den Feſten der Meiſter unmit-
telbar Theil nahmen, wiederfuhr ihnen, beſonders den Rei-
ſenden, dieſelbe Ehre; mit der Vermehrung der Innungen und
Handwerke in kleinen Städten verlor ſich jedoch nach und nach
der Zweck des öftern Reiſens der Meiſter nach größern Städten,
mithin das Anſprechen des Willkommens, was bereits in Ueber-
treibung ausgeartet war. Das Geſchenk oder die Ehrenſchenke
fand nur noch bei den jährlichen Hauptverſammlungen, der
hohen Morgenſprache oder den Quartalverſammlungen, die dann
auch Schenke oder Auflagen hießen, Statt. Die Meiſter ent-
fernten die Geſellen aus ihren Zuſammenkünften und Gelagen,
wodurch auch bei dieſen, mit wenigen Ausnahmen **), der Zweck
des Willkommens, als Zeichen engerer Verbrüderung mit den
Meiſtern, aufhörte, wogegen ſie, wiewohl mißbräuchlich, unter
ſich Willkommen und Ehrenſchenke ſtifteten. Die Meiſter be-
willigten ihnen für die frühere Theilnahme an der Ehrenſchenke
eine Unterſtützung an Gelde, welche dann den Namen Geſchenk
erhielt. Wir müſſen alſo unter dem Geſchenk der alten Gilden
und Innungen ein genoſſenſchaftliches Ehren, zunächſt
nur einen Ehrentrunk im Innungs- oder Gildehauſe, in dem der
neuern Zeit eine ſtatutariſche Unterſtützung der wandernden Ge-
ſellen verſtehen, die Gewerke, wo eine ſolche verabreicht wird,
ſollten daher Geſchenkgebende genannt werden.
Mit dieſer Erklärung ſtimmen auch die Reichs- und Pro-
vinzialgeſetze überein, wenn ſie das übermäßige Schenken und
*) In einem Auftreibebriefe des Töpfergewerks zu Dresden, vom 25ſten
September 1659, verklagen die Meiſter einen Geſellen, daß er das
Handwerk beſchimpft habe, während er bei ihnen im Geſchenk geſeſſen
habe; es wird bei der Auflage weiter davon die Rede ſeyn.
**) z. B. den Kupferſchmieden.
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