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Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

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Polirer und arbeitende Gesellen. Gunst genug, wir
danken Meister und Gesellen.
Fremder. Mit Gunst, daß ich bei der ehrbaren Gesellen
Anschlag an- und vortreten mag. Mit Gunst, daß ich
mit meinem Fuß auf des ehrbaren Meisters ehrbare Be-
förderung mag niedertreten.
Mit Gunst, daß ich meinen Hammer und Kelle auf des
Meisters ehrbare Beförderung mag auftragen.
Mit Gunst, daß ich auf des Meisters ehrbarer Beförderung
bei der ehrbaren Gesellschaft meinen Hammer und Kelle
mag niederlegen.
Mit Gunst, daß ich auf des Meisters ehrbarer Beförderung
bei der ehrbaren Gesellschaft meinen Hammer und Kelle
mag wieder aufnehmen und mit anschlagen.
Mit Gunst, daß ich mit der ehrbaren Gesellschaft acht
oder vierzehn Tage mag arbeiten, einen ehrlichen Thaler
verdienen und wieder verzehren, auf des Meisters ehrbare
Beförderung, ohne der ehrbaren Gesellschaft Schaden,
nach Handwerksgebrauch und Gewohnheit, also mit
Gunst, ich bitte um ehrbare Anweisung. (Nun weis't
ihm der Polir seinen Platz an.)

Gruß und Examen bei der ersten Auflage.

Der Fremde, bei dem Eintreten in die Stube des versam-
melten Handwerks:

Mit Gunst, daß ich meinen ehrlichen Eintritt nehmen mag
vor ehrbare Meister, ehrbare Altgesellen, ehrbare Kassen-
gesellen, wie sie hier vor offener Lade und Büchse versammelt
sind. Mit Gunst, das ehrbare Handwerk der Maurer in
der Stadt N. N. läßt das ehrbare Handwerk und Alle, die
ihm zugethan und gemäß sind, ganz freundlich grüßen.
Altgesell. Mit Gunst, was ist sein Begehr?
Fremder Gesell. Mein Begehr ist, daß Sie meinen ehr-
lichen Namen in das ehrbare Brüderschaftsbuch einschrei-
ben, wo andere ehrbare Gesellen mit ihren ehrlichen
Namen geschrieben stehen, also mit Gunst!
Polirer und arbeitende Geſellen. Gunſt genug, wir
danken Meiſter und Geſellen.
Fremder. Mit Gunſt, daß ich bei der ehrbaren Geſellen
Anſchlag an- und vortreten mag. Mit Gunſt, daß ich
mit meinem Fuß auf des ehrbaren Meiſters ehrbare Be-
förderung mag niedertreten.
Mit Gunſt, daß ich meinen Hammer und Kelle auf des
Meiſters ehrbare Beförderung mag auftragen.
Mit Gunſt, daß ich auf des Meiſters ehrbarer Beförderung
bei der ehrbaren Geſellſchaft meinen Hammer und Kelle
mag niederlegen.
Mit Gunſt, daß ich auf des Meiſters ehrbarer Beförderung
bei der ehrbaren Geſellſchaft meinen Hammer und Kelle
mag wieder aufnehmen und mit anſchlagen.
Mit Gunſt, daß ich mit der ehrbaren Geſellſchaft acht
oder vierzehn Tage mag arbeiten, einen ehrlichen Thaler
verdienen und wieder verzehren, auf des Meiſters ehrbare
Beförderung, ohne der ehrbaren Geſellſchaft Schaden,
nach Handwerksgebrauch und Gewohnheit, alſo mit
Gunſt, ich bitte um ehrbare Anweiſung. (Nun weiſ’t
ihm der Polir ſeinen Platz an.)

Gruß und Examen bei der erſten Auflage.

Der Fremde, bei dem Eintreten in die Stube des verſam-
melten Handwerks:

Mit Gunſt, daß ich meinen ehrlichen Eintritt nehmen mag
vor ehrbare Meiſter, ehrbare Altgeſellen, ehrbare Kaſſen-
geſellen, wie ſie hier vor offener Lade und Büchſe verſammelt
ſind. Mit Gunſt, das ehrbare Handwerk der Maurer in
der Stadt N. N. läßt das ehrbare Handwerk und Alle, die
ihm zugethan und gemäß ſind, ganz freundlich grüßen.
Altgeſell. Mit Gunſt, was iſt ſein Begehr?
Fremder Geſell. Mein Begehr iſt, daß Sie meinen ehr-
lichen Namen in das ehrbare Brüderſchaftsbuch einſchrei-
ben, wo andere ehrbare Geſellen mit ihren ehrlichen
Namen geſchrieben ſtehen, alſo mit Gunſt!
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[56/0066] Polirer und arbeitende Geſellen. Gunſt genug, wir danken Meiſter und Geſellen. Fremder. Mit Gunſt, daß ich bei der ehrbaren Geſellen Anſchlag an- und vortreten mag. Mit Gunſt, daß ich mit meinem Fuß auf des ehrbaren Meiſters ehrbare Be- förderung mag niedertreten. Mit Gunſt, daß ich meinen Hammer und Kelle auf des Meiſters ehrbare Beförderung mag auftragen. Mit Gunſt, daß ich auf des Meiſters ehrbarer Beförderung bei der ehrbaren Geſellſchaft meinen Hammer und Kelle mag niederlegen. Mit Gunſt, daß ich auf des Meiſters ehrbarer Beförderung bei der ehrbaren Geſellſchaft meinen Hammer und Kelle mag wieder aufnehmen und mit anſchlagen. Mit Gunſt, daß ich mit der ehrbaren Geſellſchaft acht oder vierzehn Tage mag arbeiten, einen ehrlichen Thaler verdienen und wieder verzehren, auf des Meiſters ehrbare Beförderung, ohne der ehrbaren Geſellſchaft Schaden, nach Handwerksgebrauch und Gewohnheit, alſo mit Gunſt, ich bitte um ehrbare Anweiſung. (Nun weiſ’t ihm der Polir ſeinen Platz an.) Gruß und Examen bei der erſten Auflage. Der Fremde, bei dem Eintreten in die Stube des verſam- melten Handwerks: Mit Gunſt, daß ich meinen ehrlichen Eintritt nehmen mag vor ehrbare Meiſter, ehrbare Altgeſellen, ehrbare Kaſſen- geſellen, wie ſie hier vor offener Lade und Büchſe verſammelt ſind. Mit Gunſt, das ehrbare Handwerk der Maurer in der Stadt N. N. läßt das ehrbare Handwerk und Alle, die ihm zugethan und gemäß ſind, ganz freundlich grüßen. Altgeſell. Mit Gunſt, was iſt ſein Begehr? Fremder Geſell. Mein Begehr iſt, daß Sie meinen ehr- lichen Namen in das ehrbare Brüderſchaftsbuch einſchrei- ben, wo andere ehrbare Geſellen mit ihren ehrlichen Namen geſchrieben ſtehen, alſo mit Gunſt!

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Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/66>, abgerufen am 24.11.2024.