beständige, von der Residenz unabhängige, aber mit der Stadtverfassung innig verbun- dene Bevölkerung ausmacht.
Der Vereinigungspunkt aller Einwohner, die zu den gewerbtreibenden Klassen gehören, ist der Stand als Bürger, und das sicht- bare Dokument desselben ist das Bürger- buch, oder das unter öffentlicher Autorität ge- führte Verzeichniß aller Stadteinwohner, die Grundeigenthum besitzen oder bürgerliche Ge- werbe treiben. Die Rechte dieses Standes bestehen (außer mehreren allgemeinen, welche die bekannte kaiserliche Stadtordnung namhaft macht) in einer gänzlichen uneingeschränkten Gewerbfreyheit; die Pflichten desselben in der Unterwürfigkeit gegen die Landesgesetze, und in der Leistung bestimmter Abgaben und der Rekrutenlieferung; seine Organisation endlich beruht im Wesentlichen auf folgenden Einrichtungen.
Alle im Bürgerbuch verzeichnete Menschen sind entweder bloße Stadteinwohner, die nur wegen ihrer Besitzungen im Stadtgebiet hierher gerechnet werden, oder Gildever- wandte, oder endlich Zunftgenossen.
Es
beſtaͤndige, von der Reſidenz unabhaͤngige, aber mit der Stadtverfaſſung innig verbun- dene Bevoͤlkerung ausmacht.
Der Vereinigungspunkt aller Einwohner, die zu den gewerbtreibenden Klaſſen gehoͤren, iſt der Stand als Buͤrger, und das ſicht- bare Dokument deſſelben iſt das Buͤrger- buch, oder das unter oͤffentlicher Autoritaͤt ge- fuͤhrte Verzeichniß aller Stadteinwohner, die Grundeigenthum beſitzen oder buͤrgerliche Ge- werbe treiben. Die Rechte dieſes Standes beſtehen (außer mehreren allgemeinen, welche die bekannte kaiſerliche Stadtordnung namhaft macht) in einer gaͤnzlichen uneingeſchraͤnkten Gewerbfreyheit; die Pflichten deſſelben in der Unterwuͤrfigkeit gegen die Landesgeſetze, und in der Leiſtung beſtimmter Abgaben und der Rekrutenlieferung; ſeine Organiſation endlich beruht im Weſentlichen auf folgenden Einrichtungen.
Alle im Buͤrgerbuch verzeichnete Menſchen ſind entweder bloße Stadteinwohner, die nur wegen ihrer Beſitzungen im Stadtgebiet hierher gerechnet werden, oder Gildever- wandte, oder endlich Zunftgenoſſen.
Es
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beſtaͤndige, von der Reſidenz unabhaͤngige, aber
mit der Stadtverfaſſung innig verbun-
dene Bevoͤlkerung ausmacht.
Der Vereinigungspunkt aller Einwohner,
die zu den gewerbtreibenden Klaſſen gehoͤren,
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bare Dokument deſſelben iſt das Buͤrger-
buch, oder das unter oͤffentlicher Autoritaͤt ge-
fuͤhrte Verzeichniß aller Stadteinwohner, die
Grundeigenthum beſitzen oder buͤrgerliche Ge-
werbe treiben. Die Rechte dieſes Standes
beſtehen (außer mehreren allgemeinen, welche
die bekannte kaiſerliche Stadtordnung namhaft
macht) in einer gaͤnzlichen uneingeſchraͤnkten
Gewerbfreyheit; die Pflichten deſſelben
in der Unterwuͤrfigkeit gegen die Landesgeſetze,
und in der Leiſtung beſtimmter Abgaben und
der Rekrutenlieferung; ſeine Organiſation
endlich beruht im Weſentlichen auf folgenden
Einrichtungen.
Alle im Buͤrgerbuch verzeichnete Menſchen
ſind entweder bloße Stadteinwohner, die
nur wegen ihrer Beſitzungen im Stadtgebiet
hierher gerechnet werden, oder Gildever-
wandte, oder endlich Zunftgenoſſen.
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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/162>, abgerufen am 25.11.2024.
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