thun habe, und daß sie sich deshalb an die in den Gesetzen bestimmten Gerichte wenden mögen.
Die wichtigste Befugniß des Gewissensge- richts aber, wodurch es auf gewisse Weise das ehrwürdigste Tribunal der Nation, und im ei- gentlichsten Verstande das Palladium der per- sönlichen Sicherheit wird, besteht in folgendem. Wenn jemand eine Bittschrift ins Gewissens- gericht einschickt, daß er über drey Tage im Gefängniß gehalten werde, und daß man ihm in diesen drey Tagen nicht angezeigt habe, warum er im Gefängniß gehalten werde, oder daß er in diesen drey Tagen nicht befragt wor- den, so ist das Gewissensgericht verpflichtet, sobald es eine solche Bittschrift erhalten und ehe die Versammlung auseinander geht, Be- fehl zu ertheilen, daß dieser im Gefängniß sitzende Mensch (wenn er nicht wegen Beleidi- gung der Person Kaiserlicher Majestät, nicht wegen Verrath, Mord, Diebstahl oder Raub gefangen sitzt) an das Gewissensgericht abge- schickt und selbigem vorgestellt werde, mit Bey- fügung der Ursachen, warum er unter Arrest gehalten werde, oder warum er nicht befragt worden. Die Befehle des Gewissensgerichts
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thun habe, und daß ſie ſich deshalb an die in den Geſetzen beſtimmten Gerichte wenden moͤgen.
Die wichtigſte Befugniß des Gewiſſensge- richts aber, wodurch es auf gewiſſe Weiſe das ehrwuͤrdigſte Tribunal der Nation, und im ei- gentlichſten Verſtande das Palladium der per- ſoͤnlichen Sicherheit wird, beſteht in folgendem. Wenn jemand eine Bittſchrift ins Gewiſſens- gericht einſchickt, daß er uͤber drey Tage im Gefaͤngniß gehalten werde, und daß man ihm in dieſen drey Tagen nicht angezeigt habe, warum er im Gefaͤngniß gehalten werde, oder daß er in dieſen drey Tagen nicht befragt wor- den, ſo iſt das Gewiſſensgericht verpflichtet, ſobald es eine ſolche Bittſchrift erhalten und ehe die Verſammlung auseinander geht, Be- fehl zu ertheilen, daß dieſer im Gefaͤngniß ſitzende Menſch (wenn er nicht wegen Beleidi- gung der Perſon Kaiſerlicher Majeſtaͤt, nicht wegen Verrath, Mord, Diebſtahl oder Raub gefangen ſitzt) an das Gewiſſensgericht abge- ſchickt und ſelbigem vorgeſtellt werde, mit Bey- fuͤgung der Urſachen, warum er unter Arreſt gehalten werde, oder warum er nicht befragt worden. Die Befehle des Gewiſſensgerichts
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thun habe, und daß ſie ſich deshalb an die in
den Geſetzen beſtimmten Gerichte wenden moͤgen.
Die wichtigſte Befugniß des Gewiſſensge-
richts aber, wodurch es auf gewiſſe Weiſe das
ehrwuͤrdigſte Tribunal der Nation, und im ei-
gentlichſten Verſtande das Palladium der per-
ſoͤnlichen Sicherheit wird, beſteht in folgendem.
Wenn jemand eine Bittſchrift ins Gewiſſens-
gericht einſchickt, daß er uͤber drey Tage im
Gefaͤngniß gehalten werde, und daß man ihm
in dieſen drey Tagen nicht angezeigt habe,
warum er im Gefaͤngniß gehalten werde, oder
daß er in dieſen drey Tagen nicht befragt wor-
den, ſo iſt das Gewiſſensgericht verpflichtet,
ſobald es eine ſolche Bittſchrift erhalten und
ehe die Verſammlung auseinander geht, Be-
fehl zu ertheilen, daß dieſer im Gefaͤngniß
ſitzende Menſch (wenn er nicht wegen Beleidi-
gung der Perſon Kaiſerlicher Majeſtaͤt, nicht
wegen Verrath, Mord, Diebſtahl oder Raub
gefangen ſitzt) an das Gewiſſensgericht abge-
ſchickt und ſelbigem vorgeſtellt werde, mit Bey-
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gehalten werde, oder warum er nicht befragt
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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/199>, abgerufen am 22.11.2024.
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