Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794.Die Pflichten und Rechte dieses Postens sind Jeder Stadttheil ist wieder in drey bis *) Polizeyordnung. 85 bis 131.
Die Pflichten und Rechte dieſes Poſtens ſind Jeder Stadttheil iſt wieder in drey bis *) Polizeyordnung. 85 bis 131.
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Die Pflichten und Rechte dieſes Poſtens ſind
ſo ausgedehnt als wichtig. Ein Vorſteher muß
genaue Kenntniß von den Einwohnern ſeines
Stadttheils haben, uͤber welche ihm eine Art
von vaͤterlichrichterlicher Gewalt vertraut iſt;
er iſt der Sittenaufſeher ſeines Stadttheils;
ſein Haus darf weder bey Tage noch bey Nacht
verſchloſſen werden, ſondern ſoll ein beſtaͤndiger
Zufluchtsort’ fuͤr jeden Gefahr- und Nothlei-
denden ſeyn; er ſelbſt darf ſich nicht auf zwey
Stunden aus der Stadt entfernen, ohne ſeinen
Dienſt einem andern zu uͤbertragen. Das Po-
lizeykommando und die Wachtpoſten des Stadt-
theils ſtehen unter ſeinem Befehl, und er wird,
in Geſchaͤften ſeines Dienſtes, von zwey Ser-
geanten begleitet. Ueber ein widerrechtliches
Verfahren des Vorſtehers kann man ſich beym
Polizeyamt beſchweren *).
Jeder Stadttheil iſt wieder in drey bis
fuͤnf Quartiere abgetheilt, deren in der Re-
ſidenz in allem zwey und vierzig ſind. Jedes
derſelben hat einen Quartieraufſeher,
dem ein Quartierlieutenant untergeord-
*) Polizeyordnung. 85 bis 131.
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