wichtigsten und interessantesten, zur allgemeinen Polizeyverfassung gehörigen Einrichtungen.
Meine Leser werden sich erinnern, daß die Bekanntmachung und Vollstreckung der obrig- keitlichen Befehle, nach der oben mitgetheilten Instruktion, eine der wesentlichsten Pflichten des Polizeyamts ist. Die Ausübung derselben hat durch die jetztregierende Kaiserinn folgende merkwürdige Form bekommen *). Wenn ein von der Alleinherrschenden Macht ausgegebe- nes und von Kaiserlicher Majestät eigenhändig unterschriebenes Gesetz, oder eine von den dazu befugten Stellen gegebene Verordnung dem Polizeyamt zugesandt wird, so soll dieses in besonders dazu bestimmte Bücher einzeichnen, wann, woher und wie es dieses Gesetz erhal- ten habe. Ist es zur Bekanntmachung zuge- sandt, so soll man den Kronsanwald des Po- lizeyamts rufen und seine Rechtsmeynung ver- langen; zeigt sich alsdann irgend ein Zweifel, so soll man deshalb gehörigen Orts Vorstel- lung thun; findet sich aber kein Zweifel, so
*) Polizeyordnung. 51. 52.
O 2
wichtigſten und intereſſanteſten, zur allgemeinen Polizeyverfaſſung gehoͤrigen Einrichtungen.
Meine Leſer werden ſich erinnern, daß die Bekanntmachung und Vollſtreckung der obrig- keitlichen Befehle, nach der oben mitgetheilten Inſtruktion, eine der weſentlichſten Pflichten des Polizeyamts iſt. Die Ausuͤbung derſelben hat durch die jetztregierende Kaiſerinn folgende merkwuͤrdige Form bekommen *). Wenn ein von der Alleinherrſchenden Macht ausgegebe- nes und von Kaiſerlicher Majeſtaͤt eigenhaͤndig unterſchriebenes Geſetz, oder eine von den dazu befugten Stellen gegebene Verordnung dem Polizeyamt zugeſandt wird, ſo ſoll dieſes in beſonders dazu beſtimmte Buͤcher einzeichnen, wann, woher und wie es dieſes Geſetz erhal- ten habe. Iſt es zur Bekanntmachung zuge- ſandt, ſo ſoll man den Kronsanwald des Po- lizeyamts rufen und ſeine Rechtsmeynung ver- langen; zeigt ſich alsdann irgend ein Zweifel, ſo ſoll man deshalb gehoͤrigen Orts Vorſtel- lung thun; findet ſich aber kein Zweifel, ſo
*) Polizeyordnung. 51. 52.
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wichtigſten und intereſſanteſten, zur allgemeinen
Polizeyverfaſſung gehoͤrigen Einrichtungen.
Meine Leſer werden ſich erinnern, daß die
Bekanntmachung und Vollſtreckung der obrig-
keitlichen Befehle, nach der oben mitgetheilten
Inſtruktion, eine der weſentlichſten Pflichten
des Polizeyamts iſt. Die Ausuͤbung derſelben
hat durch die jetztregierende Kaiſerinn folgende
merkwuͤrdige Form bekommen *). Wenn ein
von der Alleinherrſchenden Macht ausgegebe-
nes und von Kaiſerlicher Majeſtaͤt eigenhaͤndig
unterſchriebenes Geſetz, oder eine von den dazu
befugten Stellen gegebene Verordnung dem
Polizeyamt zugeſandt wird, ſo ſoll dieſes in
beſonders dazu beſtimmte Buͤcher einzeichnen,
wann, woher und wie es dieſes Geſetz erhal-
ten habe. Iſt es zur Bekanntmachung zuge-
ſandt, ſo ſoll man den Kronsanwald des Po-
lizeyamts rufen und ſeine Rechtsmeynung ver-
langen; zeigt ſich alsdann irgend ein Zweifel,
ſo ſoll man deshalb gehoͤrigen Orts Vorſtel-
lung thun; findet ſich aber kein Zweifel, ſo
*) Polizeyordnung. 51. 52.
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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/245>, abgerufen am 24.11.2024.
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