stehen wird und muß, bey den hier anzufüh- renden Anstalten so gewiß der Fall, daß die Nation, ohne dieselben, einen großen Theil ihrer Staatsglückseligkeit entbehren würde. -- Unabhängig von den Mängeln der Ausführung aber bleibt der Plan des Stifters; und die- ser wird dem großen und erleuchteten Geist und dem mutterliebenden Herzen, aus welchen diese patriotischen und wohlthätigen Ideen ent- sprangen, nach Jahrhunderten noch ein dau- erndes Denkmal seyn.
In jeder Statthalterschaft des russischen Reichs ist ein Tribunal, unter dem Namen des Kollegiums der allgemeinen Für- sorge, errichtet, welchem die Sorge für alle Anstalten übergeben ist, welche die Min- derung des menschlichen Elends zum Zweck ha- ben, diejenigen ausgenommen, die mit beson- dern Privilegien oder Gnadenbriefen versehen, oder einer besondern Direktion anvertraut sind. Zu diesen Anstalten gehören, nach dem Stif- tungsbefehl, namentlich folgende: Volksschu- len, Waisenhäuser, Hospitäler und Kranken- häuser, Armenanstalten, Häuser für unheil- bare Kranke, Irrenhäuser, Arbeitshäuser und
ſtehen wird und muß, bey den hier anzufuͤh- renden Anſtalten ſo gewiß der Fall, daß die Nation, ohne dieſelben, einen großen Theil ihrer Staatsgluͤckſeligkeit entbehren wuͤrde. — Unabhaͤngig von den Maͤngeln der Ausfuͤhrung aber bleibt der Plan des Stifters; und die- ſer wird dem großen und erleuchteten Geiſt und dem mutterliebenden Herzen, aus welchen dieſe patriotiſchen und wohlthaͤtigen Ideen ent- ſprangen, nach Jahrhunderten noch ein dau- erndes Denkmal ſeyn.
In jeder Statthalterſchaft des ruſſiſchen Reichs iſt ein Tribunal, unter dem Namen des Kollegiums der allgemeinen Fuͤr- ſorge, errichtet, welchem die Sorge fuͤr alle Anſtalten uͤbergeben iſt, welche die Min- derung des menſchlichen Elends zum Zweck ha- ben, diejenigen ausgenommen, die mit beſon- dern Privilegien oder Gnadenbriefen verſehen, oder einer beſondern Direktion anvertraut ſind. Zu dieſen Anſtalten gehoͤren, nach dem Stif- tungsbefehl, namentlich folgende: Volksſchu- len, Waiſenhaͤuſer, Hospitaͤler und Kranken- haͤuſer, Armenanſtalten, Haͤuſer fuͤr unheil- bare Kranke, Irrenhaͤuſer, Arbeitshaͤuſer und
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ſtehen wird und muß, bey den hier anzufuͤh-
renden Anſtalten ſo gewiß der Fall, daß die
Nation, ohne dieſelben, einen großen Theil
ihrer Staatsgluͤckſeligkeit entbehren wuͤrde. —
Unabhaͤngig von den Maͤngeln der Ausfuͤhrung
aber bleibt der Plan des Stifters; und die-
ſer wird dem großen und erleuchteten Geiſt
und dem mutterliebenden Herzen, aus welchen
dieſe patriotiſchen und wohlthaͤtigen Ideen ent-
ſprangen, nach Jahrhunderten noch ein dau-
erndes Denkmal ſeyn.
In jeder Statthalterſchaft des ruſſiſchen
Reichs iſt ein Tribunal, unter dem Namen
des Kollegiums der allgemeinen Fuͤr-
ſorge, errichtet, welchem die Sorge fuͤr
alle Anſtalten uͤbergeben iſt, welche die Min-
derung des menſchlichen Elends zum Zweck ha-
ben, diejenigen ausgenommen, die mit beſon-
dern Privilegien oder Gnadenbriefen verſehen,
oder einer beſondern Direktion anvertraut ſind.
Zu dieſen Anſtalten gehoͤren, nach dem Stif-
tungsbefehl, namentlich folgende: Volksſchu-
len, Waiſenhaͤuſer, Hospitaͤler und Kranken-
haͤuſer, Armenanſtalten, Haͤuſer fuͤr unheil-
bare Kranke, Irrenhaͤuſer, Arbeitshaͤuſer und
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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/291>, abgerufen am 22.11.2024.
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