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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 2. Riga, 1794.

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me in dem Kollegium der allgemeinen Für-
sorge. Er muß Acht haben, daß die antreten-
den Lehrer, vornämlich in der ersten und zwey-
ten Klasse, die Lehrmethode wissen. Er hat
die unmittelbare Aufsicht auf die Lehrer. Er
muß die Volksschulen in der Gouvernements-
stadt wöchentlich und die in den Kreisen jähr-
lich wenigstens einmal besuchen. Er hat auch
auf die sogenannten Pensionen oder Hausschu-
len zu sehen. -- In jeder Kreisstadt wird
von dem Kurator einer von ihren Einwohnern
zum Inspektor der Schulen bestellt, die
er wöchentlich zweymal besuchen muß.

Die Volksschulen eines jeden Gouverne-
ments stehen unter dem Kollegium der
allgemeinen Fürsorge
. Dieses muß
nicht allein Acht haben, daß die Schulordnung
in ihrem ganzen Umfange befolgt wird, son-
dern auch selbst die Unterhaltung der Schulen
besorgen. Insbesondere soll es darauf sehen,
daß immer Schulbücher genug sowol zum
Verkauf, als zur unentgeldlichen Austheilung
vorräthig seyn mögen. Es muß zu gewissen
Zeiten vollständige Berichte über den Zustand
der Schulen an die Oberschuldirektion schicken.


"Alle

me in dem Kollegium der allgemeinen Fuͤr-
ſorge. Er muß Acht haben, daß die antreten-
den Lehrer, vornaͤmlich in der erſten und zwey-
ten Klaſſe, die Lehrmethode wiſſen. Er hat
die unmittelbare Aufſicht auf die Lehrer. Er
muß die Volksſchulen in der Gouvernements-
ſtadt woͤchentlich und die in den Kreiſen jaͤhr-
lich wenigſtens einmal beſuchen. Er hat auch
auf die ſogenannten Penſionen oder Hausſchu-
len zu ſehen. — In jeder Kreisſtadt wird
von dem Kurator einer von ihren Einwohnern
zum Inſpektor der Schulen beſtellt, die
er woͤchentlich zweymal beſuchen muß.

Die Volksſchulen eines jeden Gouverne-
ments ſtehen unter dem Kollegium der
allgemeinen Fuͤrſorge
. Dieſes muß
nicht allein Acht haben, daß die Schulordnung
in ihrem ganzen Umfange befolgt wird, ſon-
dern auch ſelbſt die Unterhaltung der Schulen
beſorgen. Insbeſondere ſoll es darauf ſehen,
daß immer Schulbuͤcher genug ſowol zum
Verkauf, als zur unentgeldlichen Austheilung
vorraͤthig ſeyn moͤgen. Es muß zu gewiſſen
Zeiten vollſtaͤndige Berichte uͤber den Zuſtand
der Schulen an die Oberſchuldirektion ſchicken.


„Alle
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[208/0224] me in dem Kollegium der allgemeinen Fuͤr- ſorge. Er muß Acht haben, daß die antreten- den Lehrer, vornaͤmlich in der erſten und zwey- ten Klaſſe, die Lehrmethode wiſſen. Er hat die unmittelbare Aufſicht auf die Lehrer. Er muß die Volksſchulen in der Gouvernements- ſtadt woͤchentlich und die in den Kreiſen jaͤhr- lich wenigſtens einmal beſuchen. Er hat auch auf die ſogenannten Penſionen oder Hausſchu- len zu ſehen. — In jeder Kreisſtadt wird von dem Kurator einer von ihren Einwohnern zum Inſpektor der Schulen beſtellt, die er woͤchentlich zweymal beſuchen muß. Die Volksſchulen eines jeden Gouverne- ments ſtehen unter dem Kollegium der allgemeinen Fuͤrſorge. Dieſes muß nicht allein Acht haben, daß die Schulordnung in ihrem ganzen Umfange befolgt wird, ſon- dern auch ſelbſt die Unterhaltung der Schulen beſorgen. Insbeſondere ſoll es darauf ſehen, daß immer Schulbuͤcher genug ſowol zum Verkauf, als zur unentgeldlichen Austheilung vorraͤthig ſeyn moͤgen. Es muß zu gewiſſen Zeiten vollſtaͤndige Berichte uͤber den Zuſtand der Schulen an die Oberſchuldirektion ſchicken. „Alle

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Zitationshilfe: Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 2. Riga, 1794, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg02_1794/224>, abgerufen am 19.05.2024.