Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 2. Riga, 1794.me in dem Kollegium der allgemeinen Für- Die Volksschulen eines jeden Gouverne- "Alle
me in dem Kollegium der allgemeinen Fuͤr- Die Volksſchulen eines jeden Gouverne- „Alle
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me in dem Kollegium der allgemeinen Fuͤr-
ſorge. Er muß Acht haben, daß die antreten-
den Lehrer, vornaͤmlich in der erſten und zwey-
ten Klaſſe, die Lehrmethode wiſſen. Er hat
die unmittelbare Aufſicht auf die Lehrer. Er
muß die Volksſchulen in der Gouvernements-
ſtadt woͤchentlich und die in den Kreiſen jaͤhr-
lich wenigſtens einmal beſuchen. Er hat auch
auf die ſogenannten Penſionen oder Hausſchu-
len zu ſehen. — In jeder Kreisſtadt wird
von dem Kurator einer von ihren Einwohnern
zum Inſpektor der Schulen beſtellt, die
er woͤchentlich zweymal beſuchen muß.
Die Volksſchulen eines jeden Gouverne-
ments ſtehen unter dem Kollegium der
allgemeinen Fuͤrſorge. Dieſes muß
nicht allein Acht haben, daß die Schulordnung
in ihrem ganzen Umfange befolgt wird, ſon-
dern auch ſelbſt die Unterhaltung der Schulen
beſorgen. Insbeſondere ſoll es darauf ſehen,
daß immer Schulbuͤcher genug ſowol zum
Verkauf, als zur unentgeldlichen Austheilung
vorraͤthig ſeyn moͤgen. Es muß zu gewiſſen
Zeiten vollſtaͤndige Berichte uͤber den Zuſtand
der Schulen an die Oberſchuldirektion ſchicken.
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