Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

Bild:
<< vorherige Seite
Handarbeiten.
§. 195.

Es läßt sich der mannigfaltigen Verschiedenheit wegen im Allgemeinen nichtsKosten dersel-
ben.

über die Unterhaltungskosten eines Knechts oder einer Magd bestimmen Der Unter-
schied ist von einer Gegend zur andern so groß, daß er über das Doppelte beträgt.
Jedoch findet man im Ganzen, daß das Gesinde da, wo es besser beköstigt wird,
und besonders mehrere Fleischspeisen erhält, stärker arbeitet und sich zu allerlei Arbei-
ten mehr gebrauchen läßt, so daß die Kosten der von ihnen verrichteten Arbeit nicht
so verschieden sind, als die Kosten, die auf jede Person fallen. Man findet in ver-
schiedenen landwirthschaftlichen und kameralistischen Handbüchern die Observanzen
besonderer Gegenden angegeben, und jedes einzeln spezifizirt.

Am genauesten berechnet ist es von dem Grafen von Podewills in seinen
Wirthschafts-Erfahrungen zu Gusow.

Nach einem allgemeinen, auf solche Angaben gezogenen Durchschnitte müssen
in den mir genauer bekannten Gegenden die Speisungs- und sämmtliche Unterhal-
tungskosten eines Knechts, Meiers, Hirtens, gleich dem Werthe von 34 Scheffel
Rocken oder 306 #; die einer Magd und eines Jungens zu 28 Schfl. gleich 252 #
angeschlagen werden, worunter aber alles, was zu deren Haltung nöthig, auch
Feuer, Licht, Betten u. s. w. mit begriffen ist. Zu Gelde gerechnet ist die Differenz
wegen des verschiedenen Preises der Viktualien größer.

Auch der Lohn ist sehr verschieden; indessen pflegt er doch auch in gleicherem
Verhältnisse mit dem Preise des Getreides, als mit dem Nominalwerthe nach Gelde
zu stehen, und man kann solchen für einen Knecht auf 16 Schfl. Rocken oder 96 #,
und für eine Magd mit dem Leinen und was sie sonst erhält auf 12 Scheffel
oder 72 # anschlagen.

Der Lohn des Hofmeiers pflegt etwas höher, der der Hirten etwas geringer als
der Knechtslohn zu seyn.

§. 196.

Andere Arbeiter erhalten entweder Tagelohn oder verdungenes Stücklohn für einTage-, Stück-
oder Quoten-
Lohn anderer
Arbeiten.

gewisses Maaß jeder Arbeit oder Quoten von dem Ertrage einer gewissen Arbeit.

Die Arbeit im Tagelohn erfordert die genaueste Aufsicht, um die Menschen bei
einer gewissen Thätigkeit zu erhalten. Bei dieser Tagelöhnung verdienen die Men-

Erster Theil. T
Handarbeiten.
§. 195.

Es laͤßt ſich der mannigfaltigen Verſchiedenheit wegen im Allgemeinen nichtsKoſten derſel-
ben.

uͤber die Unterhaltungskoſten eines Knechts oder einer Magd beſtimmen Der Unter-
ſchied iſt von einer Gegend zur andern ſo groß, daß er uͤber das Doppelte betraͤgt.
Jedoch findet man im Ganzen, daß das Geſinde da, wo es beſſer bekoͤſtigt wird,
und beſonders mehrere Fleiſchſpeiſen erhaͤlt, ſtaͤrker arbeitet und ſich zu allerlei Arbei-
ten mehr gebrauchen laͤßt, ſo daß die Koſten der von ihnen verrichteten Arbeit nicht
ſo verſchieden ſind, als die Koſten, die auf jede Perſon fallen. Man findet in ver-
ſchiedenen landwirthſchaftlichen und kameraliſtiſchen Handbuͤchern die Obſervanzen
beſonderer Gegenden angegeben, und jedes einzeln ſpezifizirt.

Am genaueſten berechnet iſt es von dem Grafen von Podewills in ſeinen
Wirthſchafts-Erfahrungen zu Guſow.

Nach einem allgemeinen, auf ſolche Angaben gezogenen Durchſchnitte muͤſſen
in den mir genauer bekannten Gegenden die Speiſungs- und ſaͤmmtliche Unterhal-
tungskoſten eines Knechts, Meiers, Hirtens, gleich dem Werthe von 34 Scheffel
Rocken oder 306 #; die einer Magd und eines Jungens zu 28 Schfl. gleich 252 #
angeſchlagen werden, worunter aber alles, was zu deren Haltung noͤthig, auch
Feuer, Licht, Betten u. ſ. w. mit begriffen iſt. Zu Gelde gerechnet iſt die Differenz
wegen des verſchiedenen Preiſes der Viktualien groͤßer.

Auch der Lohn iſt ſehr verſchieden; indeſſen pflegt er doch auch in gleicherem
Verhaͤltniſſe mit dem Preiſe des Getreides, als mit dem Nominalwerthe nach Gelde
zu ſtehen, und man kann ſolchen fuͤr einen Knecht auf 16 Schfl. Rocken oder 96 #,
und fuͤr eine Magd mit dem Leinen und was ſie ſonſt erhaͤlt auf 12 Scheffel
oder 72 # anſchlagen.

Der Lohn des Hofmeiers pflegt etwas hoͤher, der der Hirten etwas geringer als
der Knechtslohn zu ſeyn.

§. 196.

Andere Arbeiter erhalten entweder Tagelohn oder verdungenes Stuͤcklohn fuͤr einTage-, Stuͤck-
oder Quoten-
Lohn anderer
Arbeiten.

gewiſſes Maaß jeder Arbeit oder Quoten von dem Ertrage einer gewiſſen Arbeit.

Die Arbeit im Tagelohn erfordert die genaueſte Aufſicht, um die Menſchen bei
einer gewiſſen Thaͤtigkeit zu erhalten. Bei dieſer Tageloͤhnung verdienen die Men-

Erſter Theil. T
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0175" n="145"/>
          <fw place="top" type="header">Handarbeiten.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 195.</head><lb/>
            <p>Es la&#x0364;ßt &#x017F;ich der mannigfaltigen Ver&#x017F;chiedenheit wegen im Allgemeinen nichts<note place="right">Ko&#x017F;ten der&#x017F;el-<lb/>
ben.</note><lb/>
u&#x0364;ber die Unterhaltungsko&#x017F;ten eines Knechts oder einer Magd be&#x017F;timmen Der Unter-<lb/>
&#x017F;chied i&#x017F;t von einer Gegend zur andern &#x017F;o groß, daß er u&#x0364;ber das Doppelte betra&#x0364;gt.<lb/>
Jedoch findet man im Ganzen, daß das Ge&#x017F;inde da, wo es be&#x017F;&#x017F;er beko&#x0364;&#x017F;tigt wird,<lb/>
und be&#x017F;onders mehrere Flei&#x017F;ch&#x017F;pei&#x017F;en erha&#x0364;lt, &#x017F;ta&#x0364;rker arbeitet und &#x017F;ich zu allerlei Arbei-<lb/>
ten mehr gebrauchen la&#x0364;ßt, &#x017F;o daß die Ko&#x017F;ten der von ihnen verrichteten Arbeit nicht<lb/>
&#x017F;o ver&#x017F;chieden &#x017F;ind, als die Ko&#x017F;ten, die auf jede Per&#x017F;on fallen. Man findet in ver-<lb/>
&#x017F;chiedenen landwirth&#x017F;chaftlichen und kamerali&#x017F;ti&#x017F;chen Handbu&#x0364;chern die Ob&#x017F;ervanzen<lb/>
be&#x017F;onderer Gegenden angegeben, und jedes einzeln &#x017F;pezifizirt.</p><lb/>
            <p>Am genaue&#x017F;ten berechnet i&#x017F;t es von dem Grafen <persName>von Podewills</persName> in &#x017F;einen<lb/>
Wirth&#x017F;chafts-Erfahrungen zu <placeName>Gu&#x017F;ow</placeName>.</p><lb/>
            <p>Nach einem allgemeinen, auf &#x017F;olche Angaben gezogenen Durch&#x017F;chnitte mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en<lb/>
in den mir genauer bekannten Gegenden die Spei&#x017F;ungs- und &#x017F;a&#x0364;mmtliche Unterhal-<lb/>
tungsko&#x017F;ten eines Knechts, Meiers, Hirtens, gleich dem Werthe von 34 Scheffel<lb/>
Rocken oder 306 #; die einer Magd und eines Jungens zu 28 Schfl. gleich 252 #<lb/>
ange&#x017F;chlagen werden, worunter aber alles, was zu deren Haltung no&#x0364;thig, auch<lb/>
Feuer, Licht, Betten u. &#x017F;. w. mit begriffen i&#x017F;t. Zu Gelde gerechnet i&#x017F;t die Differenz<lb/>
wegen des ver&#x017F;chiedenen Prei&#x017F;es der Viktualien gro&#x0364;ßer.</p><lb/>
            <p>Auch der Lohn i&#x017F;t &#x017F;ehr ver&#x017F;chieden; inde&#x017F;&#x017F;en pflegt er doch auch in gleicherem<lb/>
Verha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;e mit dem Prei&#x017F;e des Getreides, als mit dem Nominalwerthe nach Gelde<lb/>
zu &#x017F;tehen, und man kann &#x017F;olchen fu&#x0364;r einen Knecht auf 16 Schfl. Rocken oder 96 #,<lb/>
und fu&#x0364;r eine Magd mit dem Leinen und was &#x017F;ie &#x017F;on&#x017F;t erha&#x0364;lt auf 12 Scheffel<lb/>
oder 72 # an&#x017F;chlagen.</p><lb/>
            <p>Der Lohn des Hofmeiers pflegt etwas ho&#x0364;her, der der Hirten etwas geringer als<lb/>
der Knechtslohn zu &#x017F;eyn.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 196.</head><lb/>
            <p>Andere Arbeiter erhalten entweder Tagelohn oder verdungenes Stu&#x0364;cklohn fu&#x0364;r ein<note place="right">Tage-, Stu&#x0364;ck-<lb/>
oder Quoten-<lb/>
Lohn anderer<lb/>
Arbeiten.</note><lb/>
gewi&#x017F;&#x017F;es Maaß jeder Arbeit oder Quoten von dem Ertrage einer gewi&#x017F;&#x017F;en Arbeit.</p><lb/>
            <p>Die Arbeit im Tagelohn erfordert die genaue&#x017F;te Auf&#x017F;icht, um die Men&#x017F;chen bei<lb/>
einer gewi&#x017F;&#x017F;en Tha&#x0364;tigkeit zu erhalten. Bei die&#x017F;er Tagelo&#x0364;hnung verdienen die Men-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">Er&#x017F;ter Theil. T</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[145/0175] Handarbeiten. §. 195. Es laͤßt ſich der mannigfaltigen Verſchiedenheit wegen im Allgemeinen nichts uͤber die Unterhaltungskoſten eines Knechts oder einer Magd beſtimmen Der Unter- ſchied iſt von einer Gegend zur andern ſo groß, daß er uͤber das Doppelte betraͤgt. Jedoch findet man im Ganzen, daß das Geſinde da, wo es beſſer bekoͤſtigt wird, und beſonders mehrere Fleiſchſpeiſen erhaͤlt, ſtaͤrker arbeitet und ſich zu allerlei Arbei- ten mehr gebrauchen laͤßt, ſo daß die Koſten der von ihnen verrichteten Arbeit nicht ſo verſchieden ſind, als die Koſten, die auf jede Perſon fallen. Man findet in ver- ſchiedenen landwirthſchaftlichen und kameraliſtiſchen Handbuͤchern die Obſervanzen beſonderer Gegenden angegeben, und jedes einzeln ſpezifizirt. Koſten derſel- ben. Am genaueſten berechnet iſt es von dem Grafen von Podewills in ſeinen Wirthſchafts-Erfahrungen zu Guſow. Nach einem allgemeinen, auf ſolche Angaben gezogenen Durchſchnitte muͤſſen in den mir genauer bekannten Gegenden die Speiſungs- und ſaͤmmtliche Unterhal- tungskoſten eines Knechts, Meiers, Hirtens, gleich dem Werthe von 34 Scheffel Rocken oder 306 #; die einer Magd und eines Jungens zu 28 Schfl. gleich 252 # angeſchlagen werden, worunter aber alles, was zu deren Haltung noͤthig, auch Feuer, Licht, Betten u. ſ. w. mit begriffen iſt. Zu Gelde gerechnet iſt die Differenz wegen des verſchiedenen Preiſes der Viktualien groͤßer. Auch der Lohn iſt ſehr verſchieden; indeſſen pflegt er doch auch in gleicherem Verhaͤltniſſe mit dem Preiſe des Getreides, als mit dem Nominalwerthe nach Gelde zu ſtehen, und man kann ſolchen fuͤr einen Knecht auf 16 Schfl. Rocken oder 96 #, und fuͤr eine Magd mit dem Leinen und was ſie ſonſt erhaͤlt auf 12 Scheffel oder 72 # anſchlagen. Der Lohn des Hofmeiers pflegt etwas hoͤher, der der Hirten etwas geringer als der Knechtslohn zu ſeyn. §. 196. Andere Arbeiter erhalten entweder Tagelohn oder verdungenes Stuͤcklohn fuͤr ein gewiſſes Maaß jeder Arbeit oder Quoten von dem Ertrage einer gewiſſen Arbeit. Tage-, Stuͤck- oder Quoten- Lohn anderer Arbeiten. Die Arbeit im Tagelohn erfordert die genaueſte Aufſicht, um die Menſchen bei einer gewiſſen Thaͤtigkeit zu erhalten. Bei dieſer Tageloͤhnung verdienen die Men- Erſter Theil. T

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/175
Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/175>, abgerufen am 21.11.2024.