Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.Direktion der Wirthschaft. Direktion der Wirthschaft. §. 201. Die Direktion der Wirthschaft steht in so naher Verbindung mit der Arbeit, Dirigiren heißt, jedes Maaß und jede Art von Kräften in die ihnen mög- Wir haben hierüber bereits in den §. §. 151 bis 159. im Allgemeinen, bei §. 202. Die erste Person, von der alles abhängig ist oder seyn soll, auf welche dannDer Wirth- Im letztern Falle ist sein Geschäft immer weit schwieriger, als im erstern. Weiter aber darf die Beschränkung seiner freien Thätigkeit nicht gehen, Direktion der Wirthſchaft. Direktion der Wirthſchaft. §. 201. Die Direktion der Wirthſchaft ſteht in ſo naher Verbindung mit der Arbeit, Dirigiren heißt, jedes Maaß und jede Art von Kraͤften in die ihnen moͤg- Wir haben hieruͤber bereits in den §. §. 151 bis 159. im Allgemeinen, bei §. 202. Die erſte Perſon, von der alles abhaͤngig iſt oder ſeyn ſoll, auf welche dannDer Wirth- Im letztern Falle iſt ſein Geſchaͤft immer weit ſchwieriger, als im erſtern. Weiter aber darf die Beſchraͤnkung ſeiner freien Thaͤtigkeit nicht gehen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0211" n="181"/> <fw place="top" type="header">Direktion der Wirthſchaft.</fw><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Direktion der Wirthſchaft</hi>.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head>§. 201.</head><lb/> <p>Die Direktion der Wirthſchaft ſteht in ſo naher Verbindung mit der Arbeit,<lb/> daß wir ſie unmittelbar nach derſelben erwaͤgen.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Dirigiren</hi> heißt, jedes Maaß und jede Art von Kraͤften in die ihnen moͤg-<lb/> lichſte, zweckmaͤßigſte und nachhaltigſte Thaͤtigkeit bringen.</p><lb/> <p>Wir haben hieruͤber bereits in den §. §. 151 bis 159. im Allgemeinen, bei<lb/> der Berechnung der landwirthſchaftlichen Arbeiten, geredet, und werden das<lb/> Speziellere bei der Lehre von der Bearbeitung des Bodens betrachten. Es bleibt<lb/> alſo hier nur uͤbrig, von denjenigen Perſonen zu reden, welchen die Leitung der<lb/> Arbeiten in verſchiedenen Abſtufungen uͤbertragen wird, und von den Ruͤckſichten<lb/> und Maximen, welche dabei zu beobachten ſind.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 202.</head><lb/> <p>Die erſte Perſon, von der alles abhaͤngig iſt oder ſeyn ſoll, auf welche dann<note place="right">Der Wirth-<lb/> ſchaftsdirektor<lb/> ſey unbe-<lb/> ſchraͤnkt.</note><lb/> aber auch die ganze Verantwortlichkeit faͤllt, nennen wir den <hi rendition="#g">Wirthſchafts-<lb/> direktor</hi>. Er kann ſelbſt Eigenthuͤmer der Wirthſchaft oder ein anderer ſeyn,<lb/> der dann aber, in ſofern es auf die Direktion der Wirthſchaft ankommt, <hi rendition="#g">ganz</hi> in<lb/> deſſen Stelle treten, von allen ihm Untergebenen ſo betrachtet werden, und <hi rendition="#g">ſich<lb/> ſelbſt</hi> ſo betrachten muß.</p><lb/> <p>Im letztern Falle iſt ſein Geſchaͤft immer weit ſchwieriger, als im erſtern.<lb/> Dort iſt er nur ſich ſelbſt und ſeinem Verſtande fuͤr ſeine Unternehmungen verant-<lb/> wortlich; hier aber auch dem Eigenthuͤmer oder dem, der ihn an ſeine Stelle ge-<lb/> ſetzt hat. Im zweiten Falle iſt er verpflichtet, nicht nur nach dem mit dem Eigen-<lb/> thuͤmer verabredeten Plane zu verfahren, ſondern dieſem auch mehrentheils ein<lb/> ſicheres, beſtimmtes, disponibles Einkommen aus dem Gute jaͤhrlich zu bewir-<lb/> ken; wogegen es ihm als Eigenthuͤmer frei ſtehet, dieſes auf ein Jahr oder laͤnger<lb/> ganz oder zum Theil aufzuopfern oder vielmehr im Gute zu belegen.</p><lb/> <p>Weiter aber darf die Beſchraͤnkung ſeiner freien Thaͤtigkeit nicht gehen,<lb/> wenn er nicht aufhoͤren ſoll, <hi rendition="#g">Direktor</hi> der Wirthſchaft zu ſeyn, und mithin von<lb/> der Verantwortlichkeit fuͤr den Erfolg freigeſprochen zu werden.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [181/0211]
Direktion der Wirthſchaft.
Direktion der Wirthſchaft.
§. 201.
Die Direktion der Wirthſchaft ſteht in ſo naher Verbindung mit der Arbeit,
daß wir ſie unmittelbar nach derſelben erwaͤgen.
Dirigiren heißt, jedes Maaß und jede Art von Kraͤften in die ihnen moͤg-
lichſte, zweckmaͤßigſte und nachhaltigſte Thaͤtigkeit bringen.
Wir haben hieruͤber bereits in den §. §. 151 bis 159. im Allgemeinen, bei
der Berechnung der landwirthſchaftlichen Arbeiten, geredet, und werden das
Speziellere bei der Lehre von der Bearbeitung des Bodens betrachten. Es bleibt
alſo hier nur uͤbrig, von denjenigen Perſonen zu reden, welchen die Leitung der
Arbeiten in verſchiedenen Abſtufungen uͤbertragen wird, und von den Ruͤckſichten
und Maximen, welche dabei zu beobachten ſind.
§. 202.
Die erſte Perſon, von der alles abhaͤngig iſt oder ſeyn ſoll, auf welche dann
aber auch die ganze Verantwortlichkeit faͤllt, nennen wir den Wirthſchafts-
direktor. Er kann ſelbſt Eigenthuͤmer der Wirthſchaft oder ein anderer ſeyn,
der dann aber, in ſofern es auf die Direktion der Wirthſchaft ankommt, ganz in
deſſen Stelle treten, von allen ihm Untergebenen ſo betrachtet werden, und ſich
ſelbſt ſo betrachten muß.
Der Wirth-
ſchaftsdirektor
ſey unbe-
ſchraͤnkt.
Im letztern Falle iſt ſein Geſchaͤft immer weit ſchwieriger, als im erſtern.
Dort iſt er nur ſich ſelbſt und ſeinem Verſtande fuͤr ſeine Unternehmungen verant-
wortlich; hier aber auch dem Eigenthuͤmer oder dem, der ihn an ſeine Stelle ge-
ſetzt hat. Im zweiten Falle iſt er verpflichtet, nicht nur nach dem mit dem Eigen-
thuͤmer verabredeten Plane zu verfahren, ſondern dieſem auch mehrentheils ein
ſicheres, beſtimmtes, disponibles Einkommen aus dem Gute jaͤhrlich zu bewir-
ken; wogegen es ihm als Eigenthuͤmer frei ſtehet, dieſes auf ein Jahr oder laͤnger
ganz oder zum Theil aufzuopfern oder vielmehr im Gute zu belegen.
Weiter aber darf die Beſchraͤnkung ſeiner freien Thaͤtigkeit nicht gehen,
wenn er nicht aufhoͤren ſoll, Direktor der Wirthſchaft zu ſeyn, und mithin von
der Verantwortlichkeit fuͤr den Erfolg freigeſprochen zu werden.
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