Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.Landwirthschaftliche Buchhaltung. Ländereien zu vertheilen, indem sie nur um dieser willen vorhanden sind und den Er-trag derselben bedingen. Daß das Lagerbuch eine vollständige Beschreibung dieser Gebäude und ihre Werthschätzung enthalte, versteht sich. Zur Erläuterung diene nebenstehendes Schema. §. 229. Inhalt des Der Werth des ganzen Guts oder die Größe des Grundkapitals geht dann aus §. 230. Grundkapi- triebe,
Landwirthſchaftliche Buchhaltung. Laͤndereien zu vertheilen, indem ſie nur um dieſer willen vorhanden ſind und den Er-trag derſelben bedingen. Daß das Lagerbuch eine vollſtaͤndige Beſchreibung dieſer Gebaͤude und ihre Werthſchaͤtzung enthalte, verſteht ſich. Zur Erlaͤuterung diene nebenſtehendes Schema. §. 229. Inhalt des Der Werth des ganzen Guts oder die Groͤße des Grundkapitals geht dann aus §. 230. Grundkapi- triebe,
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0238" n="208"/><fw place="top" type="header">Landwirthſchaftliche Buchhaltung.</fw><lb/> Laͤndereien zu vertheilen, indem ſie nur um dieſer willen vorhanden ſind und den Er-<lb/> trag derſelben bedingen. Daß das Lagerbuch eine vollſtaͤndige Beſchreibung dieſer<lb/> Gebaͤude und ihre Werthſchaͤtzung enthalte, verſteht ſich.</p><lb/> <p>Zur Erlaͤuterung diene nebenſtehendes Schema.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 229.</head><lb/> <p><note place="left">Inhalt des<lb/> Grundbuchs.</note>Das Lagerbuch enthaͤlt ferner eine genaue Nachweiſung aller <hi rendition="#g">nutzbaren Ge-<lb/> rechtigkeiten</hi> des Guts, der beſtimmten und unbeſtimmten Gefaͤlle, der Frohnden,<lb/> der Zehnten, der Muͤhlen- und Krugpaͤchte, des Bier- und Branntweinbrennerei-<lb/> urbarium, d. h. des Rechts, dieſe zu verfertigen und vielleicht in einem gewiſſen<lb/> Zwangsdiſtrikte ausſchließlich zu verkaufen. Die Gefaͤlle werden im Durchſchnitt ge-<lb/> ſchaͤtzt, die Gerechtigkeiten aber nur als <hi rendition="#g">ſolche</hi> und nach der Rente, die ſie durch<lb/> Ueberlaſſung an andere, ohne ſie ſelbſt zu betreiben, mit vollkommener Sicherheit<lb/> und ohne Riſiko geben wuͤrden. Denn der Vortheil, der aus dem eigenen Betriebe<lb/> einer Brauerei oder Branntweinbrennerei, des Muͤhlengewerbes u. ſ. w. hervorgeht,<lb/> kann nicht als Rente vom Grundwerthe, ſondern als Gewerbsprofit betrachtet wer-<lb/> den. Wird ein ſolches Gewerbe betrieben, ſo hat es ſeine eigene jaͤhrliche Rech-<lb/> nung oder Rubrik im Hauptbuche, und es muß dem Grundkapitale diejenige<lb/> Rente dann nur zu gut gerechnet werden, die es ohne eigenen Betrieb davon haͤtte<lb/> ziehen koͤnnen.</p><lb/> <p>Der Werth des ganzen Guts oder die Groͤße des Grundkapitals geht dann aus<lb/> der Summe des Werths aller dieſer nutzbaren Stuͤcke hervor. Oder aber, wenn<lb/> man jenen als bekannt angenommen hat, ſo wird er auf dieſe einzelnen Pertinen-<lb/> zien nach gebuͤhrendem Verhaͤltniſſe repartirt, und der Werth jedes einzelnen<lb/> ſomit beſtimmt. Es verſteht ſich aber, daß die ſaͤmmtlichen Laſten, — die be-<lb/> ſtimmten nach ihrer wahren Groͤße, die unbeſtimmten nach einer Fraktion — vorher<lb/> abgezogen werden. Das Lagerbuch muß auch uͤber dieſe die genaueſte Nachwei-<lb/> ſung enthalten.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 230.</head><lb/> <p><note place="left">Grundkapi-<lb/> tals-Rech-<lb/> nung.</note>Es iſt ſehr nuͤtzlich, in dieſer ſtehenden Buchhaltung oder dem Lagerbuche eine<lb/> Kapitalrechnung anzulegen, oder eine Abrechnung mit dem jaͤhrlichen Wirthſchaftsbe-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">triebe,</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [208/0238]
Landwirthſchaftliche Buchhaltung.
Laͤndereien zu vertheilen, indem ſie nur um dieſer willen vorhanden ſind und den Er-
trag derſelben bedingen. Daß das Lagerbuch eine vollſtaͤndige Beſchreibung dieſer
Gebaͤude und ihre Werthſchaͤtzung enthalte, verſteht ſich.
Zur Erlaͤuterung diene nebenſtehendes Schema.
§. 229.
Das Lagerbuch enthaͤlt ferner eine genaue Nachweiſung aller nutzbaren Ge-
rechtigkeiten des Guts, der beſtimmten und unbeſtimmten Gefaͤlle, der Frohnden,
der Zehnten, der Muͤhlen- und Krugpaͤchte, des Bier- und Branntweinbrennerei-
urbarium, d. h. des Rechts, dieſe zu verfertigen und vielleicht in einem gewiſſen
Zwangsdiſtrikte ausſchließlich zu verkaufen. Die Gefaͤlle werden im Durchſchnitt ge-
ſchaͤtzt, die Gerechtigkeiten aber nur als ſolche und nach der Rente, die ſie durch
Ueberlaſſung an andere, ohne ſie ſelbſt zu betreiben, mit vollkommener Sicherheit
und ohne Riſiko geben wuͤrden. Denn der Vortheil, der aus dem eigenen Betriebe
einer Brauerei oder Branntweinbrennerei, des Muͤhlengewerbes u. ſ. w. hervorgeht,
kann nicht als Rente vom Grundwerthe, ſondern als Gewerbsprofit betrachtet wer-
den. Wird ein ſolches Gewerbe betrieben, ſo hat es ſeine eigene jaͤhrliche Rech-
nung oder Rubrik im Hauptbuche, und es muß dem Grundkapitale diejenige
Rente dann nur zu gut gerechnet werden, die es ohne eigenen Betrieb davon haͤtte
ziehen koͤnnen.
Inhalt des
Grundbuchs.
Der Werth des ganzen Guts oder die Groͤße des Grundkapitals geht dann aus
der Summe des Werths aller dieſer nutzbaren Stuͤcke hervor. Oder aber, wenn
man jenen als bekannt angenommen hat, ſo wird er auf dieſe einzelnen Pertinen-
zien nach gebuͤhrendem Verhaͤltniſſe repartirt, und der Werth jedes einzelnen
ſomit beſtimmt. Es verſteht ſich aber, daß die ſaͤmmtlichen Laſten, — die be-
ſtimmten nach ihrer wahren Groͤße, die unbeſtimmten nach einer Fraktion — vorher
abgezogen werden. Das Lagerbuch muß auch uͤber dieſe die genaueſte Nachwei-
ſung enthalten.
§. 230.
Es iſt ſehr nuͤtzlich, in dieſer ſtehenden Buchhaltung oder dem Lagerbuche eine
Kapitalrechnung anzulegen, oder eine Abrechnung mit dem jaͤhrlichen Wirthſchaftsbe-
triebe,
Grundkapi-
tals-Rech-
nung.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |