teren annehmen, indem die hohen Preise dieser Zeit durch besondere Umstände ver- anlaßt wurden.
Es ließ sich wohl nie weniger als in der jetzigen Zeit voraussehen, wie der Preis des Getreides sich in der Folge verhalten werde, indem der Werth des Geldes gegen den Werth anderer Dinge von der Wendung, den die Finanz-, Kredit- und Han- dels-Konjunkturen in dieser Krise nehmen werden, abhängt.
§. 93.
Die Berechnung des Ertrages vom Ackerlande wird nun gewöhnlich so gemacht, daß man von jeder Hufe, Feldbreite oder Koppel, die unter einem Namen begriffen wird, die Morgenzahl sammt der Aussaat und dem Ertrag nach der Bonitirung von Winterung und Sommerung jedes von dem dritten Theil der Fläche angiebt, sodann von dem Ertrage jeder Kornart die Aussaat und das Wirthschaftskorn nach den §. 89. 90. angegebenen Prinzipien abzieht, den reinen Ertrag zu Gelde anschlägt und in die Geldrubrik setzt.
§. 94.
Oder aber mon nimmt das unter eine Klasse im Vermessungs- und Bonitirungs- Register verzeichnete Land zusammen, vertheilt es in die drei Felder gleichmäßig, und macht den Anschlag tabellarisch.
Um ein Beispiel von solchen Tabellen zu geben, nehmen wir in runden Zahlen an, daß ein Gut 1200 Morgen Ackerland habe. Davon sind 300 Morgen Weizen- boden zweiter Art, 300 Morgen als Gerstboden erster Art, 300 Morgen als Hafer- boden, und 300 als dreijähriges Rockenland bonitirt. Nach Verhältniß des Vieh- stapels -- dessen Stärke vorher nach dem Futtergewinn und nach Erfahrung aus- gemittelt werden soll -- können jährlich 200 Morgen ausgedüngt werden. Dieser Dünger werde ökonomisch so vertheilt, daß 50 Morgen Weizenboden oder der sechste Theil, 100 Morgen Gerstboden oder der dritte Theil [ - 1 Zeichen fehlt] 33 1/3 Morgen Haserboden oder der neunte Theil ausgedüngt würden. Es bliebe sodann noch der Dünger für 16 2/3 Morgen Rockenland übrig, den man aber als halbe Düngung auf 33 1/3 Morgen vertheilt, und so auf dem neunten Theil des Rockenlandes ausreichte.
Es
Werthſchaͤtzung eines Landguts.
teren annehmen, indem die hohen Preiſe dieſer Zeit durch beſondere Umſtaͤnde ver- anlaßt wurden.
Es ließ ſich wohl nie weniger als in der jetzigen Zeit vorausſehen, wie der Preis des Getreides ſich in der Folge verhalten werde, indem der Werth des Geldes gegen den Werth anderer Dinge von der Wendung, den die Finanz-, Kredit- und Han- dels-Konjunkturen in dieſer Kriſe nehmen werden, abhaͤngt.
§. 93.
Die Berechnung des Ertrages vom Ackerlande wird nun gewoͤhnlich ſo gemacht, daß man von jeder Hufe, Feldbreite oder Koppel, die unter einem Namen begriffen wird, die Morgenzahl ſammt der Ausſaat und dem Ertrag nach der Bonitirung von Winterung und Sommerung jedes von dem dritten Theil der Flaͤche angiebt, ſodann von dem Ertrage jeder Kornart die Ausſaat und das Wirthſchaftskorn nach den §. 89. 90. angegebenen Prinzipien abzieht, den reinen Ertrag zu Gelde anſchlaͤgt und in die Geldrubrik ſetzt.
§. 94.
Oder aber mon nimmt das unter eine Klaſſe im Vermeſſungs- und Bonitirungs- Regiſter verzeichnete Land zuſammen, vertheilt es in die drei Felder gleichmaͤßig, und macht den Anſchlag tabellariſch.
Um ein Beiſpiel von ſolchen Tabellen zu geben, nehmen wir in runden Zahlen an, daß ein Gut 1200 Morgen Ackerland habe. Davon ſind 300 Morgen Weizen- boden zweiter Art, 300 Morgen als Gerſtboden erſter Art, 300 Morgen als Hafer- boden, und 300 als dreijaͤhriges Rockenland bonitirt. Nach Verhaͤltniß des Vieh- ſtapels — deſſen Staͤrke vorher nach dem Futtergewinn und nach Erfahrung aus- gemittelt werden ſoll — koͤnnen jaͤhrlich 200 Morgen ausgeduͤngt werden. Dieſer Duͤnger werde oͤkonomiſch ſo vertheilt, daß 50 Morgen Weizenboden oder der ſechſte Theil, 100 Morgen Gerſtboden oder der dritte Theil [ – 1 Zeichen fehlt] 33⅓ Morgen Haſerboden oder der neunte Theil ausgeduͤngt wuͤrden. Es bliebe ſodann noch der Duͤnger fuͤr 16⅔ Morgen Rockenland uͤbrig, den man aber als halbe Duͤngung auf 33⅓ Morgen vertheilt, und ſo auf dem neunten Theil des Rockenlandes ausreichte.
Es
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Werthſchaͤtzung eines Landguts.
teren annehmen, indem die hohen Preiſe dieſer Zeit durch beſondere Umſtaͤnde ver-
anlaßt wurden.
Es ließ ſich wohl nie weniger als in der jetzigen Zeit vorausſehen, wie der Preis
des Getreides ſich in der Folge verhalten werde, indem der Werth des Geldes gegen
den Werth anderer Dinge von der Wendung, den die Finanz-, Kredit- und Han-
dels-Konjunkturen in dieſer Kriſe nehmen werden, abhaͤngt.
§. 93.
Die Berechnung des Ertrages vom Ackerlande wird nun gewoͤhnlich ſo gemacht,
daß man von jeder Hufe, Feldbreite oder Koppel, die unter einem Namen begriffen
wird, die Morgenzahl ſammt der Ausſaat und dem Ertrag nach der Bonitirung von
Winterung und Sommerung jedes von dem dritten Theil der Flaͤche angiebt, ſodann
von dem Ertrage jeder Kornart die Ausſaat und das Wirthſchaftskorn nach den
§. 89. 90. angegebenen Prinzipien abzieht, den reinen Ertrag zu Gelde anſchlaͤgt
und in die Geldrubrik ſetzt.
§. 94.
Oder aber mon nimmt das unter eine Klaſſe im Vermeſſungs- und Bonitirungs-
Regiſter verzeichnete Land zuſammen, vertheilt es in die drei Felder gleichmaͤßig, und
macht den Anſchlag tabellariſch.
Um ein Beiſpiel von ſolchen Tabellen zu geben, nehmen wir in runden Zahlen
an, daß ein Gut 1200 Morgen Ackerland habe. Davon ſind 300 Morgen Weizen-
boden zweiter Art, 300 Morgen als Gerſtboden erſter Art, 300 Morgen als Hafer-
boden, und 300 als dreijaͤhriges Rockenland bonitirt. Nach Verhaͤltniß des Vieh-
ſtapels — deſſen Staͤrke vorher nach dem Futtergewinn und nach Erfahrung aus-
gemittelt werden ſoll — koͤnnen jaͤhrlich 200 Morgen ausgeduͤngt werden. Dieſer
Duͤnger werde oͤkonomiſch ſo vertheilt, daß 50 Morgen Weizenboden oder der ſechſte
Theil, 100 Morgen Gerſtboden oder der dritte Theil _ 33⅓ Morgen Haſerboden
oder der neunte Theil ausgeduͤngt wuͤrden. Es bliebe ſodann noch der Duͤnger fuͤr
16⅔ Morgen Rockenland uͤbrig, den man aber als halbe Duͤngung auf 33⅓ Morgen
vertheilt, und ſo auf dem neunten Theil des Rockenlandes ausreichte.
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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/86>, abgerufen am 16.02.2025.
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