Lehre. Dahin gehört agrarische Verfassung der Län- der und Provinzen, agrarische Gesetzgebung und Gesetzesausführung (Legislatur und Polizei), Admi- nistration der Domainen und großen Herrschaften im Ganzen, Veranschlagung der Güter und Ent- werfung des Wirthschafts-Etats, die Verhältnisse des größeren und kleineren Gutsbesitzers und Land- wirths zum Staat, seine Rechte und Pflichten, und was bei der Ausbung und Erfüllung derselben zu beachten; die Operationen der Gemeinheitsthei- lung, Auseinandersetzung und Entschädigung für Servitute, kurz alles, was dem Cameralisten hin- sichtlich der agrarischen Gegenstände zu wissen nö- thig ist; worüber ich durch vorgelegte, aus der Wirklichkeit genommene oder abstrahirte Beispiele und Aufgaben, Veranlassung zu Ausarbeitungen geben werde. Hiermit wird dann allerdings die ge- nauere und kritische Beobachtung der praktischen Landwirthschaft verbunden, wozu ich schon gebilde- ten Männern um so lieber alle Anleitung und Ge- legenheit gebe, da mir besonders daran gelegen ist, in ihnen einen permanenten und prüfenden Zeugen der hiesigen Wirthschafts-Einrichtungen und ihres Erfolges zu haben.
Es versteht sich nun, daß derjenige, welcher schon gewisse Vorkenntnisse hat, diesen ganzen Cur- sus nicht zu machen brauche, sondern sich nach der
Lehre. Dahin gehoͤrt agrariſche Verfaſſung der Laͤn- der und Provinzen, agrariſche Geſetzgebung und Geſetzesausfuͤhrung (Legislatur und Polizei), Admi- niſtration der Domainen und großen Herrſchaften im Ganzen, Veranſchlagung der Guͤter und Ent- werfung des Wirthſchafts-Etats, die Verhaͤltniſſe des groͤßeren und kleineren Gutsbeſitzers und Land- wirths zum Staat, ſeine Rechte und Pflichten, und was bei der Ausbung und Erfuͤllung derſelben zu beachten; die Operationen der Gemeinheitsthei- lung, Auseinanderſetzung und Entſchaͤdigung fuͤr Servitute, kurz alles, was dem Cameraliſten hin- ſichtlich der agrariſchen Gegenſtaͤnde zu wiſſen noͤ- thig iſt; woruͤber ich durch vorgelegte, aus der Wirklichkeit genommene oder abſtrahirte Beiſpiele und Aufgaben, Veranlaſſung zu Ausarbeitungen geben werde. Hiermit wird dann allerdings die ge- nauere und kritiſche Beobachtung der praktiſchen Landwirthſchaft verbunden, wozu ich ſchon gebilde- ten Maͤnnern um ſo lieber alle Anleitung und Ge- legenheit gebe, da mir beſonders daran gelegen iſt, in ihnen einen permanenten und pruͤfenden Zeugen der hieſigen Wirthſchafts-Einrichtungen und ihres Erfolges zu haben.
Es verſteht ſich nun, daß derjenige, welcher ſchon gewiſſe Vorkenntniſſe hat, dieſen ganzen Cur- ſus nicht zu machen brauche, ſondern ſich nach der
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Lehre. Dahin gehoͤrt agrariſche Verfaſſung der Laͤn-
der und Provinzen, agrariſche Geſetzgebung und
Geſetzesausfuͤhrung (Legislatur und Polizei), Admi-
niſtration der Domainen und großen Herrſchaften
im Ganzen, Veranſchlagung der Guͤter und Ent-
werfung des Wirthſchafts-Etats, die Verhaͤltniſſe
des groͤßeren und kleineren Gutsbeſitzers und Land-
wirths zum Staat, ſeine Rechte und Pflichten, und
was bei der Ausbung und Erfuͤllung derſelben zu
beachten; die Operationen der Gemeinheitsthei-
lung, Auseinanderſetzung und Entſchaͤdigung fuͤr
Servitute, kurz alles, was dem Cameraliſten hin-
ſichtlich der agrariſchen Gegenſtaͤnde zu wiſſen noͤ-
thig iſt; woruͤber ich durch vorgelegte, aus der
Wirklichkeit genommene oder abſtrahirte Beiſpiele
und Aufgaben, Veranlaſſung zu Ausarbeitungen
geben werde. Hiermit wird dann allerdings die ge-
nauere und kritiſche Beobachtung der praktiſchen
Landwirthſchaft verbunden, wozu ich ſchon gebilde-
ten Maͤnnern um ſo lieber alle Anleitung und Ge-
legenheit gebe, da mir beſonders daran gelegen iſt,
in ihnen einen permanenten und pruͤfenden Zeugen
der hieſigen Wirthſchafts-Einrichtungen und ihres
Erfolges zu haben.
Es verſteht ſich nun, daß derjenige, welcher
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Thaer, Albrecht: Geschichte meiner Wirthschaft zu Möglin. Berlin, 1815, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_moeglin_1815/365>, abgerufen am 16.02.2025.
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