Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.conduite erhalten, dergleichen Personen denn sonst kein beständig indicium ad inquisitionem machen, ne quidem in criminibus exceptis zumahlen da er seine denunciation so vielfältig wiederholet, selbst articulos inquisitionales eigenhändig ad acta übergeben, bey erfolgter inquisition Erinnerung gethan, dem Fiscal eure defensional Artickel ad formanda interrogatoria zu übergeben und bey dem gantzen Proceß sich dergestalt erwiesen, daß starcke praesumtiones wieder ihn verhanden, daß er euren Ruin eiffrig gesucht; in übrigen aber eure Geständnüß bey dem examine ad articulos euch deßwegen nicht graviren kan, weil ihr dieselbige alsofort durch eine eingegebene Declaration sub dato 2. May revociret, und zu euren Behuff vorgewendet, daß ihr wegen der geschehenen Ubereilung und grossen Menge der Artickel consterniret worden, und bey nahe nicht gewust, was ihr geantwortet, auch dieselbe guten theils so beschaffen, daß Sie durch die darauff erfolgete evidentiam sensuum sattsam wiederleget worden, wannenhero in Rechten heilsamlich versehen, quod si quis maleficium ultro fateatur, non semper ei fides habenda sit, nonnunquam enim aut metu, aut qua alia de causa in se confitetur &c. l. 1. §. 27. de quaestion.auch bewährter Rechts-Lehrer Meinung nach, in dubio dafür zuhalten, quod confessio ex metu facta sit. vide Doctores, quos allegat Oldekop. Tit. 4. Observ. 25. n. 5. ubi hanc opinionem ait esse communem, nec ab ea recedendum esse in indicando & consulendosicuti & confessio non afficit confitentem, si non constat de corpore delicti & ejus circumstantiis, ac confessio falsa non nocet, ut nec opus sit eam revocare; denique confessio quamvis judicialis & spontanea, tamen propter errorem revocari juste potest Guarzinus defens. 32. cap. 3. 9. & 10. per integr.So ist auch die wieder euch formirte special Inquisition wegen ermangelnder indiciorum zu recht für beständig nicht zu achten. Auff eure andere Frage erachten wir vor recht. Seyd ihr unter andern imputationen hauptsächlich beschuldiget worden, daß ihr das Closter-Korn euch durch rechte und völlige Maß haltende Himbden zwar zumessen lassen, aber durch einen viel kleinern Himbden wieder ausgemessen, auch bey Abwegung des Brodts zur Spende und Pröfen kein recht Gewichte gebrauchet, und ihr wollet berichtet seyn: Ob ihr wegen dieser Haupt-Puncte durch der defensional Zeugen eydliche deposition und sonsten die euch gravirende Indicia sattsam gehoben. Ob nun wohl wieder euch angeführet worden, daß der Obsfeldische und Brandeslebische Himbden, mit denen euch das Korn zugemessen worden, die beyden in dem Kloster von euch gebrauchten Himbden, (die auch ein merckliches von einander conduite erhalten, dergleichen Personen denn sonst kein beständig indicium ad inquisitionem machen, ne quidem in criminibus exceptis zumahlen da er seine denunciation so vielfältig wiederholet, selbst articulos inquisitionales eigenhändig ad acta übergeben, bey erfolgter inquisition Erinnerung gethan, dem Fiscal eure defensional Artickel ad formanda interrogatoria zu übergeben und bey dem gantzen Proceß sich dergestalt erwiesen, daß starcke praesumtiones wieder ihn verhanden, daß er euren Ruin eiffrig gesucht; in übrigen aber eure Geständnüß bey dem examine ad articulos euch deßwegen nicht graviren kan, weil ihr dieselbige alsofort durch eine eingegebene Declaration sub dato 2. May revociret, und zu euren Behuff vorgewendet, daß ihr wegen der geschehenen Ubereilung und grossen Menge der Artickel consterniret worden, und bey nahe nicht gewust, was ihr geantwortet, auch dieselbe guten theils so beschaffen, daß Sie durch die darauff erfolgete evidentiam sensuum sattsam wiederleget worden, wannenhero in Rechten heilsamlich versehen, quod si quis maleficium ultro fateatur, non semper ei fides habenda sit, nonnunquam enim aut metu, aut qua alia de causa in se confitetur &c. l. 1. §. 27. de quaestion.auch bewährter Rechts-Lehrer Meinung nach, in dubio dafür zuhalten, quod confessio ex metu facta sit. vide Doctores, quos allegat Oldekop. Tit. 4. Observ. 25. n. 5. ubi hanc opinionem ait esse communem, nec ab ea recedendum esse in indicando & consulendosicuti & confessio non afficit confitentem, si non constat de corpore delicti & ejus circumstantiis, ac confessio falsa non nocet, ut nec opus sit eam revocare; denique confessio quamvis judicialis & spontanea, tamen propter errorem revocari juste potest Guarzinus defens. 32. cap. 3. 9. & 10. per integr.So ist auch die wieder euch formirte special Inquisition wegen ermangelnder indiciorum zu recht für beständig nicht zu achten. Auff eure andere Frage erachten wir vor recht. Seyd ihr unter andern imputationen hauptsächlich beschuldiget worden, daß ihr das Closter-Korn euch durch rechte und völlige Maß haltende Himbden zwar zumessen lassen, aber durch einen viel kleinern Himbden wieder ausgemessen, auch bey Abwegung des Brodts zur Spende und Pröfen kein recht Gewichte gebrauchet, und ihr wollet berichtet seyn: Ob ihr wegen dieser Haupt-Puncte durch der defensional Zeugen eydliche deposition und sonsten die euch gravirende Indicia sattsam gehoben. Ob nun wohl wieder euch angeführet worden, daß der Obsfeldische und Brandeslebische Himbden, mit denen euch das Korn zugemessen worden, die beyden in dem Kloster von euch gebrauchten Himbden, (die auch ein merckliches von einander <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0129" n="113"/> conduite erhalten, dergleichen Personen denn sonst kein beständig indicium ad inquisitionem machen, ne quidem in criminibus exceptis</p> <l>Crusius de Indiciis Part. 4. cap. 4. n. 35.</l> <p>zumahlen da er seine denunciation so vielfältig wiederholet, selbst articulos inquisitionales eigenhändig ad acta übergeben, bey erfolgter inquisition Erinnerung gethan, dem Fiscal eure defensional Artickel ad formanda interrogatoria zu übergeben und bey dem gantzen Proceß sich dergestalt erwiesen, daß starcke praesumtiones wieder ihn verhanden, daß er euren Ruin eiffrig gesucht; in übrigen aber eure Geständnüß bey dem examine ad articulos euch deßwegen nicht graviren kan, weil ihr dieselbige alsofort durch eine eingegebene Declaration sub dato 2. May revociret, und zu euren Behuff vorgewendet, daß ihr wegen der geschehenen Ubereilung und grossen Menge der Artickel consterniret worden, und bey nahe nicht gewust, was ihr geantwortet, auch dieselbe guten theils so beschaffen, daß Sie durch die darauff erfolgete evidentiam sensuum sattsam wiederleget worden, wannenhero in Rechten heilsamlich versehen, quod si quis maleficium ultro fateatur, non semper ei fides habenda sit, nonnunquam enim aut metu, aut qua alia de causa in se confitetur &c.</p> <l>l. 1. §. 27. de quaestion.</l> <p>auch bewährter Rechts-Lehrer Meinung nach, in dubio dafür zuhalten, quod confessio ex metu facta sit.</p> <l>vide Doctores, quos allegat Oldekop. Tit. 4. Observ. 25. n. 5. ubi hanc opinionem ait esse communem, nec ab ea recedendum esse in indicando & consulendo</l> <p>sicuti & confessio non afficit confitentem, si non constat de corpore delicti & ejus circumstantiis, ac confessio falsa non nocet, ut nec opus sit eam revocare; denique confessio quamvis judicialis & spontanea, tamen propter errorem revocari juste potest</p> <l>Guarzinus defens. 32. cap. 3. 9. & 10. per integr.</l> <p>So ist auch die wieder euch <hi rendition="#i">formir</hi>te <hi rendition="#i">special Inquisition</hi> wegen ermangelnder <hi rendition="#i">indiciorum</hi> zu recht für beständig nicht zu achten.</p> <p>Auff eure andere Frage erachten wir vor recht. 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conduite erhalten, dergleichen Personen denn sonst kein beständig indicium ad inquisitionem machen, ne quidem in criminibus exceptis
Crusius de Indiciis Part. 4. cap. 4. n. 35. zumahlen da er seine denunciation so vielfältig wiederholet, selbst articulos inquisitionales eigenhändig ad acta übergeben, bey erfolgter inquisition Erinnerung gethan, dem Fiscal eure defensional Artickel ad formanda interrogatoria zu übergeben und bey dem gantzen Proceß sich dergestalt erwiesen, daß starcke praesumtiones wieder ihn verhanden, daß er euren Ruin eiffrig gesucht; in übrigen aber eure Geständnüß bey dem examine ad articulos euch deßwegen nicht graviren kan, weil ihr dieselbige alsofort durch eine eingegebene Declaration sub dato 2. May revociret, und zu euren Behuff vorgewendet, daß ihr wegen der geschehenen Ubereilung und grossen Menge der Artickel consterniret worden, und bey nahe nicht gewust, was ihr geantwortet, auch dieselbe guten theils so beschaffen, daß Sie durch die darauff erfolgete evidentiam sensuum sattsam wiederleget worden, wannenhero in Rechten heilsamlich versehen, quod si quis maleficium ultro fateatur, non semper ei fides habenda sit, nonnunquam enim aut metu, aut qua alia de causa in se confitetur &c.
l. 1. §. 27. de quaestion. auch bewährter Rechts-Lehrer Meinung nach, in dubio dafür zuhalten, quod confessio ex metu facta sit.
vide Doctores, quos allegat Oldekop. Tit. 4. Observ. 25. n. 5. ubi hanc opinionem ait esse communem, nec ab ea recedendum esse in indicando & consulendo sicuti & confessio non afficit confitentem, si non constat de corpore delicti & ejus circumstantiis, ac confessio falsa non nocet, ut nec opus sit eam revocare; denique confessio quamvis judicialis & spontanea, tamen propter errorem revocari juste potest
Guarzinus defens. 32. cap. 3. 9. & 10. per integr. So ist auch die wieder euch formirte special Inquisition wegen ermangelnder indiciorum zu recht für beständig nicht zu achten.
Auff eure andere Frage erachten wir vor recht. Seyd ihr unter andern imputationen hauptsächlich beschuldiget worden, daß ihr das Closter-Korn euch durch rechte und völlige Maß haltende Himbden zwar zumessen lassen, aber durch einen viel kleinern Himbden wieder ausgemessen, auch bey Abwegung des Brodts zur Spende und Pröfen kein recht Gewichte gebrauchet, und ihr wollet berichtet seyn: Ob ihr wegen dieser Haupt-Puncte durch der defensional Zeugen eydliche deposition und sonsten die euch gravirende Indicia sattsam gehoben.
Ob nun wohl wieder euch angeführet worden, daß der Obsfeldische und Brandeslebische Himbden, mit denen euch das Korn zugemessen worden, die beyden in dem Kloster von euch gebrauchten Himbden, (die auch ein merckliches von einander
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