Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.Feindschafft euch angegeben, und solchergestalt die von ihm geschehene Protestation ihn nicht schützen kan, cum protestatio facto contraria non relever. hiernechst aber bekandten Rechtens, quod denuncians calumniator a denunciato injuriarum conveniri possit & ad omnia damna resarcienda teneatur l. 5. C. de delator. Clar. quaest. 62. n. 4. Farinac. quaest. 16. n. 8.auch derjenige, der necessitatem officii vorschützet, zwar a calumnia praesumta, nicht aber ab evidenti liberiret und pro calumnia evidenti gehalten wird, wenn kein sufficient indicium von dem denuncianten beygebracht worden Clar. d. qv. 62. vers. dixi. Farinac. d. q. 16. n. 52. Guazzinus d. l. n. 31. ubi plures citat.So wäret ihr auch nach erhaltener absolutoria den Closter-Verwalter injuriarum zubelangen wohl befugt, und er euch alle durch die Inquisition verursachte Schäden und Unkosten zuerstatten schuldig. Auff eure letzte Frage erachten wir vor recht. Wollet ihr berichtet sey. Was euch zu fernerer Ausführung eurer Unschuld sonst mehr heilsam und ersprießlich seyn könne: Ob nun wohl diese Frage zimlich general und mehr für den Advocatum causae als für die Collegia Juridica, die nicht de utili, sondern de justo respondiren, zu gehören scheinet; auch ihr zuförderst bey Verfertigung eurer Defension euer Absehen dahin zu richten habt, daß ihr euch mit der nullitate Inquisitionis und dem, was dieser wegen bey Beantwortung der ersten Frage angeführet worden, schützet, quia nullum quod est, nullum producit effectum l. 4 §. 6. de Re Judic. l. 8. §. 2. de B. P. contra Tab. l. 2. de autor. tut. l. 4. Cod. de leg. haered. l. 5. Cod. de LL. c. 8. X. de jure patron.Dennoch aber und dieweil die in euren monitis über der Herrn Commissariorum Bericht aufgesetzten exculpationes und defensiones wieder die übrigen euch imputirte Puncte auch denen Rechten Gemäß, hiernechst des Prioris summarische Aussage, vielmehr dem denuntianten, als euch wiedrig ist, und die abgehöreten so wohl inquisitional als defensional Zeugen zu eurer Vertheidigung durchgehends ausgesagt, oder doch keiner euch dergestalt graviret, daß in Rechten eine beständige Praesumtion daraus wieder euch erwachsen könte, und bey dieser Bewandniß ihr eine pure absolu oriam zuhoffen, quia juramentum purgatorium praesupponit praesumtiones & indicia verosimilia; Carpz. Part. 3. qv. 116. n. 58.auch obwohl Hanß E. in depositione zu W. den 30. Novembr. 1691. viele Dinge, die euch der Closter-Verwalter beschuldiget, bejahet; dennoch seine deposition ohne Eyd geschehen, öffters von hören sagen redet, keine citation an ihn bey denen Acten zu befinden, sondern es vielmehr allen Ansehen nach, weil die articuli, darüber er vernommen worden, des denuncianten eigene Hand sind, und E. ad finem depositionis Feindschafft euch angegeben, und solchergestalt die von ihm geschehene Protestation ihn nicht schützen kan, cum protestatio facto contraria non relever. hiernechst aber bekandten Rechtens, quod denuncians calumniator a denunciato injuriarum conveniri possit & ad omnia damna resarcienda teneatur l. 5. C. de delator. Clar. quaest. 62. n. 4. Farinac. quaest. 16. n. 8.auch derjenige, der necessitatem officii vorschützet, zwar a calumnia praesumta, nicht aber ab evidenti liberiret und pro calumnia evidenti gehalten wird, wenn kein sufficient indicium von dem denuncianten beygebracht worden Clar. d. qv. 62. vers. dixi. Farinac. d. q. 16. n. 52. Guazzinus d. l. n. 31. ubi plures citat.So wäret ihr auch nach erhaltener absolutoria den Closter-Verwalter injuriarum zubelangen wohl befugt, und er euch alle durch die Inquisition verursachte Schäden und Unkosten zuerstatten schuldig. Auff eure letzte Frage erachten wir vor recht. Wollet ihr berichtet sey. Was euch zu fernerer Ausführung eurer Unschuld sonst mehr heilsam und ersprießlich seyn könne: Ob nun wohl diese Frage zimlich general und mehr für den Advocatum causae als für die Collegia Juridica, die nicht de utili, sondern de justo respondiren, zu gehören scheinet; auch ihr zuförderst bey Verfertigung eurer Defension euer Absehen dahin zu richten habt, daß ihr euch mit der nullitate Inquisitionis und dem, was dieser wegen bey Beantwortung der ersten Frage angeführet worden, schützet, quia nullum quod est, nullum producit effectum l. 4 §. 6. de Re Judic. l. 8. §. 2. de B. P. contra Tab. l. 2. de autor. tut. l. 4. Cod. de leg. haered. l. 5. Cod. de LL. c. 8. X. de jure patron.Dennoch aber und dieweil die in euren monitis über der Herrn Commissariorum Bericht aufgesetzten exculpationes und defensiones wieder die übrigen euch imputirte Puncte auch denen Rechten Gemäß, hiernechst des Prioris summarische Aussage, vielmehr dem denuntianten, als euch wiedrig ist, und die abgehöreten so wohl inquisitional als defensional Zeugen zu eurer Vertheidigung durchgehends ausgesagt, oder doch keiner euch dergestalt graviret, daß in Rechten eine beständige Praesumtion daraus wieder euch erwachsen könte, und bey dieser Bewandniß ihr eine pure absolu oriam zuhoffen, quia juramentum purgatorium praesupponit praesumtiones & indicia verosimilia; Carpz. Part. 3. qv. 116. n. 58.auch obwohl Hanß E. in depositione zu W. den 30. Novembr. 1691. viele Dinge, die euch der Closter-Verwalter beschuldiget, bejahet; dennoch seine deposition ohne Eyd geschehen, öffters von hören sagen redet, keine citation an ihn bey denen Acten zu befinden, sondern es vielmehr allen Ansehen nach, weil die articuli, darüber er vernommen worden, des denuncianten eigene Hand sind, und E. ad finem depositionis <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0132" n="116"/> Feindschafft euch angegeben, und solchergestalt die von ihm geschehene Protestation ihn nicht schützen kan, cum protestatio facto contraria non relever.</p> <l>l. 60. §. 6. Locat. c. 20. de offic. deleg. c. ult. de homicid.</l> <p>hiernechst aber bekandten Rechtens, quod denuncians calumniator a denunciato injuriarum conveniri possit & ad omnia damna resarcienda teneatur</p> <l>l. 5. C. de delator. Clar. quaest. 62. n. 4. Farinac. quaest. 16. n. 8.</l> <p>auch derjenige, der necessitatem officii vorschützet, zwar a calumnia praesumta, nicht aber ab evidenti liberiret und pro calumnia evidenti gehalten wird, wenn kein sufficient indicium von dem denuncianten beygebracht worden</p> <l>Clar. d. qv. 62. vers. dixi. Farinac. d. q. 16. n. 52. Guazzinus d. l. n. 31. ubi plures citat.</l> <p>So wäret ihr auch nach erhaltener absolutoria den Closter-Verwalter <hi rendition="#i">injuriarum</hi> zubelangen wohl befugt, und er euch alle durch die <hi rendition="#i">Inquisition</hi> verursachte Schäden und Unkosten zuerstatten schuldig.</p> <p>Auff eure letzte Frage erachten wir vor recht. Wollet ihr berichtet sey. Was euch zu fernerer Ausführung eurer Unschuld sonst mehr heilsam und ersprießlich seyn könne:</p> <p>Ob nun wohl diese Frage zimlich general und mehr für den Advocatum causae als für die Collegia Juridica, die nicht de utili, sondern de justo respondiren, zu gehören scheinet; auch ihr zuförderst bey Verfertigung eurer Defension euer Absehen dahin zu richten habt, daß ihr euch mit der nullitate Inquisitionis und dem, was dieser wegen bey Beantwortung der ersten Frage angeführet worden, schützet, quia nullum quod est, nullum producit effectum</p> <l>l. 4 §. 6. de Re Judic. l. 8. §. 2. de B. P. contra Tab. l. 2. de autor. tut. l. 4. Cod. de leg. haered. l. 5. Cod. de LL. c. 8. X. de jure patron.</l> <p>Dennoch aber und dieweil die in euren monitis über der Herrn Commissariorum Bericht aufgesetzten exculpationes und defensiones wieder die übrigen euch imputirte Puncte auch denen Rechten Gemäß, hiernechst des Prioris summarische Aussage, vielmehr dem denuntianten, als euch wiedrig ist, und die abgehöreten so wohl inquisitional als defensional Zeugen zu eurer Vertheidigung durchgehends ausgesagt, oder doch keiner euch dergestalt graviret, daß in Rechten eine beständige Praesumtion daraus wieder euch erwachsen könte, und bey dieser Bewandniß ihr eine pure absolu oriam zuhoffen, quia juramentum purgatorium praesupponit praesumtiones & indicia verosimilia;</p> <l>Carpz. Part. 3. qv. 116. n. 58.</l> <p>auch obwohl Hanß E. in depositione zu W. den 30. Novembr. 1691. viele Dinge, die euch der Closter-Verwalter beschuldiget, bejahet; dennoch seine deposition ohne Eyd geschehen, öffters von hören sagen redet, keine citation an ihn bey denen Acten zu befinden, sondern es vielmehr allen Ansehen nach, weil die articuli, darüber er vernommen worden, des denuncianten eigene Hand sind, und E. ad finem depositionis </p> </div> </body> </text> </TEI> [116/0132]
Feindschafft euch angegeben, und solchergestalt die von ihm geschehene Protestation ihn nicht schützen kan, cum protestatio facto contraria non relever.
l. 60. §. 6. Locat. c. 20. de offic. deleg. c. ult. de homicid. hiernechst aber bekandten Rechtens, quod denuncians calumniator a denunciato injuriarum conveniri possit & ad omnia damna resarcienda teneatur
l. 5. C. de delator. Clar. quaest. 62. n. 4. Farinac. quaest. 16. n. 8. auch derjenige, der necessitatem officii vorschützet, zwar a calumnia praesumta, nicht aber ab evidenti liberiret und pro calumnia evidenti gehalten wird, wenn kein sufficient indicium von dem denuncianten beygebracht worden
Clar. d. qv. 62. vers. dixi. Farinac. d. q. 16. n. 52. Guazzinus d. l. n. 31. ubi plures citat. So wäret ihr auch nach erhaltener absolutoria den Closter-Verwalter injuriarum zubelangen wohl befugt, und er euch alle durch die Inquisition verursachte Schäden und Unkosten zuerstatten schuldig.
Auff eure letzte Frage erachten wir vor recht. Wollet ihr berichtet sey. Was euch zu fernerer Ausführung eurer Unschuld sonst mehr heilsam und ersprießlich seyn könne:
Ob nun wohl diese Frage zimlich general und mehr für den Advocatum causae als für die Collegia Juridica, die nicht de utili, sondern de justo respondiren, zu gehören scheinet; auch ihr zuförderst bey Verfertigung eurer Defension euer Absehen dahin zu richten habt, daß ihr euch mit der nullitate Inquisitionis und dem, was dieser wegen bey Beantwortung der ersten Frage angeführet worden, schützet, quia nullum quod est, nullum producit effectum
l. 4 §. 6. de Re Judic. l. 8. §. 2. de B. P. contra Tab. l. 2. de autor. tut. l. 4. Cod. de leg. haered. l. 5. Cod. de LL. c. 8. X. de jure patron. Dennoch aber und dieweil die in euren monitis über der Herrn Commissariorum Bericht aufgesetzten exculpationes und defensiones wieder die übrigen euch imputirte Puncte auch denen Rechten Gemäß, hiernechst des Prioris summarische Aussage, vielmehr dem denuntianten, als euch wiedrig ist, und die abgehöreten so wohl inquisitional als defensional Zeugen zu eurer Vertheidigung durchgehends ausgesagt, oder doch keiner euch dergestalt graviret, daß in Rechten eine beständige Praesumtion daraus wieder euch erwachsen könte, und bey dieser Bewandniß ihr eine pure absolu oriam zuhoffen, quia juramentum purgatorium praesupponit praesumtiones & indicia verosimilia;
Carpz. Part. 3. qv. 116. n. 58. auch obwohl Hanß E. in depositione zu W. den 30. Novembr. 1691. viele Dinge, die euch der Closter-Verwalter beschuldiget, bejahet; dennoch seine deposition ohne Eyd geschehen, öffters von hören sagen redet, keine citation an ihn bey denen Acten zu befinden, sondern es vielmehr allen Ansehen nach, weil die articuli, darüber er vernommen worden, des denuncianten eigene Hand sind, und E. ad finem depositionis
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