Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.fallen und zu eurem Vortheil ziemlich favorable formiret, des Goldschmiedes und feines Weibes abgelegtes Zeugniß auch weder Euch graviret, noch unschuldig spricht: dieweil sie von der Sache gar nichts wissen, der delator auch ad artic. 6. fol. 2. act. ingleichen fol. 57. & 58. und bey der Confrontation fol. 69. seine Aussage dahin erklähret, daß der Goldschmidt und sein Weib das erstemahl, als ihr die Becher und Geld empfangen haben sollet, gar nicht dabey, das andermahl aber in einem Neben-Stübchen gewesen wären, dem der Goldschmiedin Aussage ad art. 15, fol. 17. beystimmet, und über dieses der delator auch fol. 59. diese beyde Zeugen beschuldiget, daß sie den von U. da er zur Hafft gebracht werden sollen, wegschaffen helffen, und die Goldschmiedin ad art. 4. fol. 14. selbst gestanden, daß die Z. aus ihrem Hause geholet worden, auch als sie ad art. 36. (ob Euer Schreiber der gefangenen Z. alles, was in Judicio passiret, zugebracht) vernommen worden, erwehnet, daß sie, nachdem sie ihr Zeugniß wegen der Z. abgeleget, zu ihr ins Gefängniß gelassen worden, welches in dergleichen Fällen sonst nicht leichtlich zu geschehen pfleget, ferner der delator einen Kutscher zu Leipzig Christian N. in der Nickels-Strasse in D. C. Hause fol. 2. ad art. 9. zu Zeugen angegeben, ihr aber Heinrichen und seine Knechte abhören lassen, die doch ad art. 5. fol. 77. ausgesaget, daß sie die Hertzogin nicht stets gefahren hätten, sondern sie sich bald des Henrichs Fuhrwerck bald anderer gebraucht hätte, was sie am ersten bekommen können; und obwohl fol. 48. Eure Manual-Acten ein Concept von einem requisitions-Schreiben, an die Stadt-Gerichte zu Leipzig befindlich, worinnen ihr Christian N. in der Nicolaus-Strasse in D. C. Hause, als einen Zeugen abzuhören, gebethen, dennoch dieses requisitions-Schreiben, (nach der Uns von Euch gegebenen Anleitung) nicht in denen Judicial-Acten zu finden, auch auf den Zeugniß-rotulum fol. Act. 37. deßwegen nicht gezogen werden mag, weil derselbe von Bürgermeister und Rath der Stadt Leipzig verfertiget worden, auch in dessen Anfang enthalten, daß ihr dem Rath zu erkennen gegeben, wie Ihr Heinrichs Zeugniß benöthiget wäret, und aus dem rotulo gantz nicht zu ersehen, ob dieser Heinrich in der Nicolaus-Strasse in D, C. Hause wohnhafft sey, bey dieser Bewandtniß aber auch nicht gäntzlich ohne Grund zu vermuthen scheinet, daß ihr Euch mit Licentiat D. der fol. 50. Act. sich in dieser Sache Zeügniß zu geben verweigert, heimlich verstanden haben möchtet, indem dieser Licentiat D. fol. 50. vorwendet, er habe rechtmäßige Ursachen, daß Er in dieser Sache Zeugniß wieder seinen Willen zu geben nicht schuldig sey, und doch hernach fol. 89. Euch ein schrifftliches Attestatum zugestellet, welches doch ohnedem so wohl, als die andern Attestata, als welche alle ohne Eyd nichts gelten mag, zumahln besagter Licentiat bey der Euch imputirten corruption der geschehenen delation nach selbst mit impliciret gewesen seyn soll, und das fol. 104. Eurer manual-Acten befindliches Concept eines Attestats, daß der Goldschmidt nicht unterschreiben wollen, starcke Vermuthung wieder Euch giebet, daß Ihr auch wohl die andern vor Euch fallen und zu eurem Vortheil ziemlich favorable formiret, des Goldschmiedes und feines Weibes abgelegtes Zeugniß auch weder Euch graviret, noch unschuldig spricht: dieweil sie von der Sache gar nichts wissen, der delator auch ad artic. 6. fol. 2. act. ingleichen fol. 57. & 58. und bey der Confrontation fol. 69. seine Aussage dahin erklähret, daß der Goldschmidt und sein Weib das erstemahl, als ihr die Becher und Geld empfangen haben sollet, gar nicht dabey, das andermahl aber in einem Neben-Stübchen gewesen wären, dem der Goldschmiedin Aussage ad art. 15, fol. 17. beystimmet, und über dieses der delator auch fol. 59. diese beyde Zeugen beschuldiget, daß sie den von U. da er zur Hafft gebracht werden sollen, wegschaffen helffen, und die Goldschmiedin ad art. 4. fol. 14. selbst gestanden, daß die Z. aus ihrem Hause geholet worden, auch als sie ad art. 36. (ob Euer Schreiber der gefangenen Z. alles, was in Judicio passiret, zugebracht) vernommen worden, erwehnet, daß sie, nachdem sie ihr Zeugniß wegen der Z. abgeleget, zu ihr ins Gefängniß gelassen worden, welches in dergleichen Fällen sonst nicht leichtlich zu geschehen pfleget, ferner der delator einen Kutscher zu Leipzig Christian N. in der Nickels-Strasse in D. C. Hause fol. 2. ad art. 9. zu Zeugen angegeben, ihr aber Heinrichen und seine Knechte abhören lassen, die doch ad art. 5. fol. 77. ausgesaget, daß sie die Hertzogin nicht stets gefahren hätten, sondern sie sich bald des Henrichs Fuhrwerck bald anderer gebraucht hätte, was sie am ersten bekommen können; und obwohl fol. 48. Eure Manual-Acten ein Concept von einem requisitions-Schreiben, an die Stadt-Gerichte zu Leipzig befindlich, worinnen ihr Christian N. in der Nicolaus-Strasse in D. C. Hause, als einen Zeugen abzuhören, gebethen, dennoch dieses requisitions-Schreiben, (nach der Uns von Euch gegebenen Anleitung) nicht in denen Judicial-Acten zu finden, auch auf den Zeugniß-rotulum fol. Act. 37. deßwegen nicht gezogen werden mag, weil derselbe von Bürgermeister und Rath der Stadt Leipzig verfertiget worden, auch in dessen Anfang enthalten, daß ihr dem Rath zu erkennen gegeben, wie Ihr Heinrichs Zeugniß benöthiget wäret, und aus dem rotulo gantz nicht zu ersehen, ob dieser Heinrich in der Nicolaus-Strasse in D, C. Hause wohnhafft sey, bey dieser Bewandtniß aber auch nicht gäntzlich ohne Grund zu vermuthen scheinet, daß ihr Euch mit Licentiat D. der fol. 50. Act. sich in dieser Sache Zeügniß zu geben verweigert, heimlich verstanden haben möchtet, indem dieser Licentiat D. fol. 50. vorwendet, er habe rechtmäßige Ursachen, daß Er in dieser Sache Zeugniß wieder seinen Willen zu geben nicht schuldig sey, und doch hernach fol. 89. Euch ein schrifftliches Attestatum zugestellet, welches doch ohnedem so wohl, als die andern Attestata, als welche alle ohne Eyd nichts gelten mag, zumahln besagter Licentiat bey der Euch imputirten corruption der geschehenen delation nach selbst mit impliciret gewesen seyn soll, und das fol. 104. 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(ob Euer Schreiber der gefangenen Z. alles, was in Judicio passiret, zugebracht) vernommen worden, erwehnet, daß sie, nachdem sie ihr Zeugniß wegen der Z. abgeleget, zu ihr ins Gefängniß gelassen worden, welches in dergleichen Fällen sonst nicht leichtlich zu geschehen pfleget, ferner der delator einen Kutscher zu Leipzig Christian N. in der Nickels-Strasse in D. C. Hause fol. 2. ad art. 9. zu Zeugen angegeben, ihr aber Heinrichen und seine Knechte abhören lassen, die doch ad art. 5. fol. 77. ausgesaget, daß sie die Hertzogin nicht stets gefahren hätten, sondern sie sich bald des Henrichs Fuhrwerck bald anderer gebraucht hätte, was sie am ersten bekommen können; und obwohl fol. 48. Eure Manual-Acten ein Concept von einem requisitions-Schreiben, an die Stadt-Gerichte zu Leipzig befindlich, worinnen ihr Christian N. in der Nicolaus-Strasse in D. C. Hause, als einen Zeugen abzuhören, gebethen, dennoch dieses requisitions-Schreiben, (nach der Uns von Euch gegebenen Anleitung) nicht in denen Judicial-Acten zu finden, auch auf den Zeugniß-rotulum fol. Act. 37. deßwegen nicht gezogen werden mag, weil derselbe von Bürgermeister und Rath der Stadt Leipzig verfertiget worden, auch in dessen Anfang enthalten, daß ihr dem Rath zu erkennen gegeben, wie Ihr Heinrichs Zeugniß benöthiget wäret, und aus dem rotulo gantz nicht zu ersehen, ob dieser Heinrich in der Nicolaus-Strasse in D, C. Hause wohnhafft sey, bey dieser Bewandtniß aber auch nicht gäntzlich ohne Grund zu vermuthen scheinet, daß ihr Euch mit Licentiat D. der fol. 50. Act. sich in dieser Sache Zeügniß zu geben verweigert, heimlich verstanden haben möchtet, indem dieser Licentiat D. fol. 50. vorwendet, er habe rechtmäßige Ursachen, daß Er in dieser Sache Zeugniß wieder seinen Willen zu geben nicht schuldig sey, und doch hernach fol. 89. Euch ein schrifftliches Attestatum zugestellet, welches doch ohnedem so wohl, als die andern Attestata, als welche alle ohne Eyd nichts gelten mag, zumahln besagter Licentiat bey der Euch imputirten corruption der geschehenen delation nach selbst mit impliciret gewesen seyn soll, und das fol. 104. Eurer manual-Acten befindliches Concept eines Attestats, daß der Goldschmidt nicht unterschreiben wollen, starcke Vermuthung wieder Euch giebet, daß Ihr auch wohl die andern vor Euch </p> </div> </body> </text> </TEI> [122/0138]
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