Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.dergleichen Urtheile sprächen. Wenn ich ein souverainer König gewesen wäre, würde ich mir kein Gewissen gemacht haben, den Quaerenten bey denen von ihm selbst angeführten Umbständen zu incarceriren, und noch schärffere Mittel zugebrauchen, ihn seiner Boßheit zu convinciren. Aber als ein Assessor eines Collegii dorffte ich darauff nicht sprechen. §. IV. Der andre Zweiffel dörffte dieser seyn, warumb ich den TitelUnterschied der Formuln, etwazuthun befugt und unbenommen zu seyn. dieses Handels also eingerichtet, als wenn der Quaerent nicht befugt gewesen wäre, den denuntianten zu belangen, und doch stände zu Ende des responsi, daß es ihme solches zu thun unbenommen bliebe. Aber es ist zwischen diesen beyden Redens-Arten in formulis pronuntiandi ein grosser Unterscheid. Etwas zu thun befugt zu seyn, bedeutet, daß er solches rechtmäßig thun könne, und sich denen Rechten nach eines erfreulichen Urtheils zu getrösten habe, wie dann diese letzte Formul öffters der ersten pflegt beygefügt zu werden. Aber wenn die Collegia nur sprechen, es bleibe einer Parthey unbenommen, ihren Gegentheil zu belangen, heisset es nicht mehr, als es werde ihr entweder per verba antecedentia des Urtheils solches zu thun nicht verboten, oder, es könne es die Parthey versuchen, ob sie mit diesen Klagen etwas ausrichten werde, man wolle ihr aber nach denen Rechten darzu nicht eben rathen, wie in gegenwärtigem responso. IV. Handel. Ob und wie ferne es einer Unter-Obrigkeit zustehe, den Staupen-Schlag, oder Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln. §. I. UBer dieser Frage sind die Juristen nicht gleicher Meinung gewesen.Altes Schöppen-Urtheil, darinne diese Frage be- Diejenigen, die die controversias juris publici alleine nach dem Schrot und Korn des Justinianeischen Rechts und dessen doctrin de mero & mixto imperio oder vielmehr nach der Glossatorum einfältiger Auslegung dieser doctrin ausmessen wollen, haben dafür gehalten, daß dergleichen Straffen in geringere dergleichen Urtheile sprächen. Wenn ich ein souverainer König gewesen wäre, würde ich mir kein Gewissen gemacht haben, den Quaerenten bey denen von ihm selbst angeführten Umbständen zu incarceriren, und noch schärffere Mittel zugebrauchen, ihn seiner Boßheit zu convinciren. Aber als ein Assessor eines Collegii dorffte ich darauff nicht sprechen. §. IV. Der andre Zweiffel dörffte dieser seyn, warumb ich den TitelUnterschied der Formuln, etwazuthun befugt und unbenommen zu seyn. dieses Handels also eingerichtet, als wenn der Quaerent nicht befugt gewesen wäre, den denuntianten zu belangen, und doch stände zu Ende des responsi, daß es ihme solches zu thun unbenommen bliebe. Aber es ist zwischen diesen beyden Redens-Arten in formulis pronuntiandi ein grosser Unterscheid. Etwas zu thun befugt zu seyn, bedeutet, daß er solches rechtmäßig thun könne, und sich denen Rechten nach eines erfreulichen Urtheils zu getrösten habe, wie dann diese letzte Formul öffters der ersten pflegt beygefügt zu werden. Aber wenn die Collegia nur sprechen, es bleibe einer Parthey unbenommen, ihren Gegentheil zu belangen, heisset es nicht mehr, als es werde ihr entweder per verba antecedentia des Urtheils solches zu thun nicht verboten, oder, es könne es die Parthey versuchen, ob sie mit diesen Klagen etwas ausrichten werde, man wolle ihr aber nach denen Rechten darzu nicht eben rathen, wie in gegenwärtigem responso. IV. Handel. Ob und wie ferne es einer Unter-Obrigkeit zustehe, den Staupen-Schlag, oder Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln. §. I. UBer dieser Frage sind die Juristen nicht gleicher Meinung gewesen.Altes Schöppen-Urtheil, darinne diese Frage be- Diejenigen, die die controversias juris publici alleine nach dem Schrot und Korn des Justinianeischen Rechts und dessen doctrin de mero & mixto imperio oder vielmehr nach der Glossatorum einfältiger Auslegung dieser doctrin ausmessen wollen, haben dafür gehalten, daß dergleichen Straffen in geringere <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0141" n="125"/> dergleichen Urtheile sprächen. Wenn ich ein souverainer König gewesen wäre, würde ich mir kein Gewissen gemacht haben, den Quaerenten bey denen von ihm selbst angeführten Umbständen zu incarceriren, und noch schärffere Mittel zugebrauchen, ihn seiner Boßheit zu convinciren. Aber als ein Assessor eines Collegii dorffte ich darauff nicht sprechen.</p> <p>§. IV. 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Aber wenn die Collegia nur sprechen, es bleibe einer Parthey unbenommen, ihren Gegentheil zu belangen, heisset es nicht mehr, als es werde ihr entweder per verba antecedentia des Urtheils solches zu thun nicht verboten, oder, es könne es die Parthey versuchen, ob sie mit diesen Klagen etwas ausrichten werde, man wolle ihr aber nach denen Rechten darzu nicht eben rathen, wie in gegenwärtigem responso.</p> </div> <div> <head>IV. Handel. Ob und wie ferne es einer Unter-Obrigkeit zustehe, den Staupen-Schlag, oder Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln.</head><lb/> </div> <div> <head>§. 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dergleichen Urtheile sprächen. Wenn ich ein souverainer König gewesen wäre, würde ich mir kein Gewissen gemacht haben, den Quaerenten bey denen von ihm selbst angeführten Umbständen zu incarceriren, und noch schärffere Mittel zugebrauchen, ihn seiner Boßheit zu convinciren. Aber als ein Assessor eines Collegii dorffte ich darauff nicht sprechen.
§. IV. Der andre Zweiffel dörffte dieser seyn, warumb ich den Titel dieses Handels also eingerichtet, als wenn der Quaerent nicht befugt gewesen wäre, den denuntianten zu belangen, und doch stände zu Ende des responsi, daß es ihme solches zu thun unbenommen bliebe. Aber es ist zwischen diesen beyden Redens-Arten in formulis pronuntiandi ein grosser Unterscheid. Etwas zu thun befugt zu seyn, bedeutet, daß er solches rechtmäßig thun könne, und sich denen Rechten nach eines erfreulichen Urtheils zu getrösten habe, wie dann diese letzte Formul öffters der ersten pflegt beygefügt zu werden. Aber wenn die Collegia nur sprechen, es bleibe einer Parthey unbenommen, ihren Gegentheil zu belangen, heisset es nicht mehr, als es werde ihr entweder per verba antecedentia des Urtheils solches zu thun nicht verboten, oder, es könne es die Parthey versuchen, ob sie mit diesen Klagen etwas ausrichten werde, man wolle ihr aber nach denen Rechten darzu nicht eben rathen, wie in gegenwärtigem responso.
Unterschied der Formuln, etwazuthun befugt und unbenommen zu seyn. IV. Handel. Ob und wie ferne es einer Unter-Obrigkeit zustehe, den Staupen-Schlag, oder Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln.
§. I.
UBer dieser Frage sind die Juristen nicht gleicher Meinung gewesen. Diejenigen, die die controversias juris publici alleine nach dem Schrot und Korn des Justinianeischen Rechts und dessen doctrin de mero & mixto imperio oder vielmehr nach der Glossatorum einfältiger Auslegung dieser doctrin ausmessen wollen, haben dafür gehalten, daß dergleichen Straffen in geringere
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