Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.Dieweil aber dennoch das jus Aggratiandi ein unstreitiges regale majestatis ist, welches denen Fürsten und andern Ständen des Reichs wegen der Hohen Landes-Obrigkeit zwar zustehet, aber von keiner Unter-Obrigkeit mit Bestande Rechtens angemasset werden mag, und dahin von bewehrten Rechts-Lehrern die Veränderung der Straffe, auch des Staupen-Schlages oder Landes-Verweisung gerechnet wird, Zieglerus de Juribus Majestatis lib. 1. cap. 8. §. 12. & 13. Clasen. de jure aggratiandi cap. 9. Carpz. d. quaest. 150. n. 14. 19. 49.weßhalb auch die Schöppen zu Leipzig, die zwar zum öfftern darwieder gesprochen, hierinnen nicht allemahl einig gewesen Carpz. d. l. n. 58.biß in der Chur-Sächsischen Landes-Ordnung die Sache dahin gediehen, daß darinnen denen Ober-Gerichten frey gelassen worden, die Straffe des Staupen-Schlages und der Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln, Carp. d. l. n. 63.welches Gesetze aber, zumahl da solches ohnedem nach denen neuen Erledigungen wieder zimlich restringiret worden, Ziegl. d. l. §. 15.ausser das Chur-Sächsische territorium nicht zu extendiren, ferner durch die Beylagen sub A. B. C. und D. nur so viel beybracht worden, daß dieselben in der Landes-Verweisung, nicht aber in Straffe des Staupenschlages, davon itzo die Frage ist, die mitigation exerciret, und an etlichen benachbarten Orten gebräuchlich ist, daß wann gleich denen Unter-Obrigkeiten, die merum imperium haben, die mitigation bey Landes-Verweisungen nachgelassen wird, doch auff Leibes-Straffen und Staupenschläge solches mit nichten extendiret werden kan; bey dieser Bewandniß aber das Hällische Schöppen-Urtheil, nach welchen Ihnen gar das jus aggratiandi zugesprochen werden wollen, Ihnen nicht zu statten kommen mag, und wie bey demselben kein Jahr beygeschrieben gewesen, also aus der ungewöhnlichen Unterschrifft zu vermuthen, daß solches vor undencklichen Jahren, da die JCti die principia juris publici nicht so accurat als itzo, untersucht gehabt, gesprochen worden seyn müsse; auch endlich Besage der Inquisitions Acten fol. 52. seqq. von Inquisiten allbereit die mitigatio poenae bey der Hochfürstlichen Anhältischen Regierung gesucht und daselbst anhängig gemacht worden; Als ist obbesagter massen zu erkennen gewesen, Erklärung und Ausnahme zweyer§. IV. Jedoch sind dieser decision etliche Erklährungen mit anzuhängen, sonderlich in dem casu, wann nur Landes-Verweisung zuerkennet worden. Denn entweder ist in dem Urtheil allbereit alternative Landes-Verweisung oder Geldes Straffe zuerkant worden, so hat die Obrig- Dieweil aber dennoch das jus Aggratiandi ein unstreitiges regale majestatis ist, welches denen Fürsten und andern Ständen des Reichs wegen der Hohen Landes-Obrigkeit zwar zustehet, aber von keiner Unter-Obrigkeit mit Bestande Rechtens angemasset werden mag, und dahin von bewehrten Rechts-Lehrern die Veränderung der Straffe, auch des Staupen-Schlages oder Landes-Verweisung gerechnet wird, Zieglerus de Juribus Majestatis lib. 1. cap. 8. §. 12. & 13. Clasen. de jure aggratiandi cap. 9. Carpz. d. quaest. 150. n. 14. 19. 49.weßhalb auch die Schöppen zu Leipzig, die zwar zum öfftern darwieder gesprochen, hierinnen nicht allemahl einig gewesen Carpz. d. l. n. 58.biß in der Chur-Sächsischen Landes-Ordnung die Sache dahin gediehen, daß darinnen denen Ober-Gerichten frey gelassen worden, die Straffe des Staupen-Schlages und der Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln, Carp. d. l. n. 63.welches Gesetze aber, zumahl da solches ohnedem nach denen neuen Erledigungen wieder zimlich restringiret worden, Ziegl. d. l. §. 15.ausser das Chur-Sächsische territorium nicht zu extendiren, ferner durch die Beylagen sub A. B. C. und D. nur so viel beybracht worden, daß dieselben in der Landes-Verweisung, nicht aber in Straffe des Staupenschlages, davon itzo die Frage ist, die mitigation exerciret, und an etlichen benachbarten Orten gebräuchlich ist, daß wann gleich denen Unter-Obrigkeiten, die merum imperium haben, die mitigation bey Landes-Verweisungen nachgelassen wird, doch auff Leibes-Straffen und Staupenschläge solches mit nichten extendiret werden kan; bey dieser Bewandniß aber das Hällische Schöppen-Urtheil, nach welchen Ihnen gar das jus aggratiandi zugesprochen werden wollen, Ihnen nicht zu statten kommen mag, und wie bey demselben kein Jahr beygeschrieben gewesen, also aus der ungewöhnlichen Unterschrifft zu vermuthen, daß solches vor undencklichen Jahren, da die JCti die principia juris publici nicht so accurat als itzo, untersucht gehabt, gesprochen worden seyn müsse; auch endlich Besage der Inquisitions Acten fol. 52. seqq. von Inquisiten allbereit die mitigatio poenae bey der Hochfürstlichen Anhältischen Regierung gesucht und daselbst anhängig gemacht worden; Als ist obbesagter massen zu erkennen gewesen, Erklärung und Ausnahme zweyer§. IV. Jedoch sind dieser decision etliche Erklährungen mit anzuhängen, sonderlich in dem casu, wann nur Landes-Verweisung zuerkennet worden. Denn entweder ist in dem Urtheil allbereit alternative Landes-Verweisung oder Geldes Straffe zuerkant worden, so hat die Obrig- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0144" n="128"/> <p>Dieweil aber dennoch das jus Aggratiandi ein unstreitiges regale majestatis ist, welches denen Fürsten und andern Ständen des Reichs wegen der Hohen Landes-Obrigkeit zwar zustehet, aber von keiner Unter-Obrigkeit mit Bestande Rechtens angemasset werden mag, und dahin von bewehrten Rechts-Lehrern die Veränderung der Straffe, auch des Staupen-Schlages oder Landes-Verweisung gerechnet wird,</p> <l>Zieglerus de Juribus Majestatis lib. 1. cap. 8. §. 12. & 13. Clasen. de jure aggratiandi cap. 9. Carpz. d. quaest. 150. n. 14. 19. 49.</l> <p>weßhalb auch die Schöppen zu Leipzig, die zwar zum öfftern darwieder gesprochen, hierinnen nicht allemahl einig gewesen</p> <l>Carpz. d. l. n. 58.</l> <p>biß in der Chur-Sächsischen Landes-Ordnung die Sache dahin gediehen, daß darinnen denen Ober-Gerichten frey gelassen worden, die Straffe des Staupen-Schlages und der Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln,</p> <l>Carp. d. l. n. 63.</l> <p>welches Gesetze aber, zumahl da solches ohnedem nach denen neuen Erledigungen wieder zimlich restringiret worden,</p> <l>Ziegl. d. l. §. 15.</l> <p>ausser das Chur-Sächsische territorium nicht zu extendiren, ferner durch die Beylagen sub A. B. C. und D. nur so viel beybracht worden, daß dieselben in der Landes-Verweisung, nicht aber in Straffe des Staupenschlages, davon itzo die Frage ist, die mitigation exerciret, und an etlichen benachbarten Orten gebräuchlich ist, daß wann gleich denen Unter-Obrigkeiten, die merum imperium haben, die mitigation bey Landes-Verweisungen nachgelassen wird, doch auff Leibes-Straffen und Staupenschläge solches mit nichten extendiret werden kan; bey dieser Bewandniß aber das Hällische Schöppen-Urtheil, nach welchen Ihnen gar das jus aggratiandi zugesprochen werden wollen, Ihnen nicht zu statten kommen mag, und wie bey demselben kein Jahr beygeschrieben gewesen, also aus der ungewöhnlichen Unterschrifft zu vermuthen, daß solches vor undencklichen Jahren, da die JCti die principia juris publici nicht so accurat als itzo, untersucht gehabt, gesprochen worden seyn müsse; auch endlich Besage der Inquisitions Acten fol. 52. seqq. von Inquisiten allbereit die mitigatio poenae bey der Hochfürstlichen Anhältischen Regierung gesucht und daselbst anhängig gemacht worden;</p> <p>Als ist obbesagter massen zu erkennen gewesen,</p> <note place="left">Erklärung und Ausnahme zweyer</note> <p>§. IV. Jedoch sind dieser decision etliche Erklährungen mit anzuhängen, sonderlich in dem casu, wann nur Landes-Verweisung zuerkennet worden. Denn entweder ist in dem Urtheil allbereit alternative Landes-Verweisung oder Geldes Straffe zuerkant worden, so hat die Obrig- </p> </div> </body> </text> </TEI> [128/0144]
Dieweil aber dennoch das jus Aggratiandi ein unstreitiges regale majestatis ist, welches denen Fürsten und andern Ständen des Reichs wegen der Hohen Landes-Obrigkeit zwar zustehet, aber von keiner Unter-Obrigkeit mit Bestande Rechtens angemasset werden mag, und dahin von bewehrten Rechts-Lehrern die Veränderung der Straffe, auch des Staupen-Schlages oder Landes-Verweisung gerechnet wird,
Zieglerus de Juribus Majestatis lib. 1. cap. 8. §. 12. & 13. Clasen. de jure aggratiandi cap. 9. Carpz. d. quaest. 150. n. 14. 19. 49. weßhalb auch die Schöppen zu Leipzig, die zwar zum öfftern darwieder gesprochen, hierinnen nicht allemahl einig gewesen
Carpz. d. l. n. 58. biß in der Chur-Sächsischen Landes-Ordnung die Sache dahin gediehen, daß darinnen denen Ober-Gerichten frey gelassen worden, die Straffe des Staupen-Schlages und der Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln,
Carp. d. l. n. 63. welches Gesetze aber, zumahl da solches ohnedem nach denen neuen Erledigungen wieder zimlich restringiret worden,
Ziegl. d. l. §. 15. ausser das Chur-Sächsische territorium nicht zu extendiren, ferner durch die Beylagen sub A. B. C. und D. nur so viel beybracht worden, daß dieselben in der Landes-Verweisung, nicht aber in Straffe des Staupenschlages, davon itzo die Frage ist, die mitigation exerciret, und an etlichen benachbarten Orten gebräuchlich ist, daß wann gleich denen Unter-Obrigkeiten, die merum imperium haben, die mitigation bey Landes-Verweisungen nachgelassen wird, doch auff Leibes-Straffen und Staupenschläge solches mit nichten extendiret werden kan; bey dieser Bewandniß aber das Hällische Schöppen-Urtheil, nach welchen Ihnen gar das jus aggratiandi zugesprochen werden wollen, Ihnen nicht zu statten kommen mag, und wie bey demselben kein Jahr beygeschrieben gewesen, also aus der ungewöhnlichen Unterschrifft zu vermuthen, daß solches vor undencklichen Jahren, da die JCti die principia juris publici nicht so accurat als itzo, untersucht gehabt, gesprochen worden seyn müsse; auch endlich Besage der Inquisitions Acten fol. 52. seqq. von Inquisiten allbereit die mitigatio poenae bey der Hochfürstlichen Anhältischen Regierung gesucht und daselbst anhängig gemacht worden;
Als ist obbesagter massen zu erkennen gewesen,
§. IV. Jedoch sind dieser decision etliche Erklährungen mit anzuhängen, sonderlich in dem casu, wann nur Landes-Verweisung zuerkennet worden. Denn entweder ist in dem Urtheil allbereit alternative Landes-Verweisung oder Geldes Straffe zuerkant worden, so hat die Obrig-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI.
(2012-11-23T14:00:00Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-11-23T14:00:00Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |