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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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bloß dieses darinnen enthalten, daß Er nach dem Todes-Fall seiner Braut nicht das geringste aus Ihren Mitteln begehren, auch bey Lebzeit derselben sich aller Fruchtniessung aus Ihrem Vermögen begeben, hingegen der Braut nach seinem Tode freye Wohnung oder 15. Fl. und zu Ihrem Unterhalt auf die Zeit Ihres Lebens Jährlich 75. Fl. ausgemachet seyn solten. Hat Er hierauff dem Curatori seiner Braut solche Ehestifftung wieder zurücke gegeben, und gebeten, dieselbe so einzurichten, daß zum wenigsten eine Gleichheit darinnen enthalten wäre, auch selbigen eine deutliche Nachricht übergeben, was Er verlange, und wie solches in das übergebene Formular der Ehestifftung eingerücket werden könte; Nichts desto weniger aber sich endlich nur zwey Tage vor der Hochzeit von seiner Braut (da Sie, wie er Sie gefraget, wie es denn mit Ihme werden solte, Ihm zur Antwort gegeben: Mein Schatz unterschreibe es nur, ich will es schon machen,) zur Unterschrifft bereden lassen, der Hoffnung, es werde dieselbige nach der Hochzeit auff sein billiges Begehren sich gefällig heraus lassen. Dieweil aber solches bishero nicht geschehen, vielmehr keine Hoffnung übrig ist, daß solches nunmehro geschehen möge; als will Er berichtet seyn, ob besagte Ehestifftung von Ihm ipsa invita & contradicente revociret und umgestoßen werden könne?

Ob nun wohl wieder Ihn angeführet werden möchte, daß er diese Ehestifftung mit gutem Bedacht unterschrieben, und die Beredung seiner Braut vielmehr pro blanditiis als dolosa persvasione zu halten sey, auch dergleichen liebkosende Beredungen in Rechten sonsten nicht für unzuläßlich gehalten werden: Ferner die Ehestifftung pro contractu inter vivos zu achten wäre, indem darinnen nicht gedacht wird, daß die Braut etwas erben oder erblich haben solle. Im übrigen aber wenn schon bey der Ehestifftung ein dolus auff Seiten der Braut vorgegangen, dennoch, da nunmehro allbereit zwey Jahr verflossen, die actio doli praescribiret sey;

Dieweil aber dennoch der gantze context der Ehestifftung weiset, daß darinnen nicht das geringste Zeichen einer ehelichen Liebe gegen denselben zu spüren, sondern vielmehr allenthalben genugsame Zeichen sich hervor thun, daß die Braut bloß auff Ihrer Seite dadurch zu lucriren und Ihm die onera matrimonii allein über dem Halß zu lassen gesucht; und aber bekanten Rechtens, daß in Contractu Societatis, da der eine Theil das lucrum alleine, und der andere alleine damnum über sich nimt, solches für unrecht, und der Contract pro societate leonina gehalten wird, welches vielmehr in societate conjugali zu observiren, weil die Socii in Rechten nur pro fratribus gehalten werden, hingegen die Societät, die zwischen Mann und Weib gemacht wird, viel verbündlicher, ja für die allerverbündlichste zu achten ist; Ferner da Er die onera matrimonii, vermöge besagter Ehestifftung alleine tragen soll, die darinnen geschehene renunciation des Ihme zustehenden usus fructus, & portionis statutariae unkrässtig ist,

arg. l. 20. C. de pactis, ibique Brunneman.

bloß dieses darinnen enthalten, daß Er nach dem Todes-Fall seiner Braut nicht das geringste aus Ihren Mitteln begehren, auch bey Lebzeit derselben sich aller Fruchtniessung aus Ihrem Vermögen begeben, hingegen der Braut nach seinem Tode freye Wohnung oder 15. Fl. und zu Ihrem Unterhalt auf die Zeit Ihres Lebens Jährlich 75. Fl. ausgemachet seyn solten. Hat Er hierauff dem Curatori seiner Braut solche Ehestifftung wieder zurücke gegeben, und gebeten, dieselbe so einzurichten, daß zum wenigsten eine Gleichheit darinnen enthalten wäre, auch selbigen eine deutliche Nachricht übergeben, was Er verlange, und wie solches in das übergebene Formular der Ehestifftung eingerücket werden könte; Nichts desto weniger aber sich endlich nur zwey Tage vor der Hochzeit von seiner Braut (da Sie, wie er Sie gefraget, wie es denn mit Ihme werden solte, Ihm zur Antwort gegeben: Mein Schatz unterschreibe es nur, ich will es schon machen,) zur Unterschrifft bereden lassen, der Hoffnung, es werde dieselbige nach der Hochzeit auff sein billiges Begehren sich gefällig heraus lassen. Dieweil aber solches bishero nicht geschehen, vielmehr keine Hoffnung übrig ist, daß solches nunmehro geschehen möge; als will Er berichtet seyn, ob besagte Ehestifftung von Ihm ipsa invita & contradicente revociret und umgestoßen werden könne?

Ob nun wohl wieder Ihn angeführet werden möchte, daß er diese Ehestifftung mit gutem Bedacht unterschrieben, und die Beredung seiner Braut vielmehr pro blanditiis als dolosa persvasione zu halten sey, auch dergleichen liebkosende Beredungen in Rechten sonsten nicht für unzuläßlich gehalten werden: Ferner die Ehestifftung pro contractu inter vivos zu achten wäre, indem darinnen nicht gedacht wird, daß die Braut etwas erben oder erblich haben solle. Im übrigen aber wenn schon bey der Ehestifftung ein dolus auff Seiten der Braut vorgegangen, dennoch, da nunmehro allbereit zwey Jahr verflossen, die actio doli praescribiret sey;

Dieweil aber dennoch der gantze context der Ehestifftung weiset, daß darinnen nicht das geringste Zeichen einer ehelichen Liebe gegen denselben zu spüren, sondern vielmehr allenthalben genugsame Zeichen sich hervor thun, daß die Braut bloß auff Ihrer Seite dadurch zu lucriren und Ihm die onera matrimonii allein über dem Halß zu lassen gesucht; und aber bekanten Rechtens, daß in Contractu Societatis, da der eine Theil das lucrum alleine, und der andere alleine damnum über sich nimt, solches für unrecht, und der Contract pro societate leonina gehalten wird, welches vielmehr in societate conjugali zu observiren, weil die Socii in Rechten nur pro fratribus gehalten werden, hingegen die Societät, die zwischen Mann und Weib gemacht wird, viel verbündlicher, ja für die allerverbündlichste zu achten ist; Ferner da Er die onera matrimonii, vermöge besagter Ehestifftung alleine tragen soll, die darinnen geschehene renunciation des Ihme zustehenden usus fructus, & portionis statutariae unkrässtig ist,

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        <p>Dieweil aber dennoch der gantze context der Ehestifftung weiset, daß darinnen                      nicht das geringste Zeichen einer ehelichen Liebe gegen denselben zu spüren,                      sondern vielmehr allenthalben genugsame Zeichen sich hervor thun, daß die Braut                      bloß auff Ihrer Seite dadurch zu lucriren und Ihm die onera matrimonii allein                      über dem Halß zu lassen gesucht; und aber bekanten Rechtens, daß in Contractu                      Societatis, da der eine Theil das lucrum alleine, und der andere alleine damnum                      über sich nimt, solches für unrecht, und der Contract pro societate leonina                      gehalten wird, welches vielmehr in societate conjugali zu observiren, weil die                      Socii in Rechten nur pro fratribus gehalten werden, hingegen die Societät, die                      zwischen Mann und Weib gemacht wird, viel verbündlicher, ja für die                      allerverbündlichste zu achten ist; Ferner da Er die onera matrimonii, vermöge                      besagter Ehestifftung alleine tragen soll, die darinnen geschehene renunciation                      des Ihme zustehenden usus fructus, &amp; portionis statutariae unkrässtig                      ist,</p>
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[144/0160] bloß dieses darinnen enthalten, daß Er nach dem Todes-Fall seiner Braut nicht das geringste aus Ihren Mitteln begehren, auch bey Lebzeit derselben sich aller Fruchtniessung aus Ihrem Vermögen begeben, hingegen der Braut nach seinem Tode freye Wohnung oder 15. Fl. und zu Ihrem Unterhalt auf die Zeit Ihres Lebens Jährlich 75. Fl. ausgemachet seyn solten. Hat Er hierauff dem Curatori seiner Braut solche Ehestifftung wieder zurücke gegeben, und gebeten, dieselbe so einzurichten, daß zum wenigsten eine Gleichheit darinnen enthalten wäre, auch selbigen eine deutliche Nachricht übergeben, was Er verlange, und wie solches in das übergebene Formular der Ehestifftung eingerücket werden könte; Nichts desto weniger aber sich endlich nur zwey Tage vor der Hochzeit von seiner Braut (da Sie, wie er Sie gefraget, wie es denn mit Ihme werden solte, Ihm zur Antwort gegeben: Mein Schatz unterschreibe es nur, ich will es schon machen,) zur Unterschrifft bereden lassen, der Hoffnung, es werde dieselbige nach der Hochzeit auff sein billiges Begehren sich gefällig heraus lassen. Dieweil aber solches bishero nicht geschehen, vielmehr keine Hoffnung übrig ist, daß solches nunmehro geschehen möge; als will Er berichtet seyn, ob besagte Ehestifftung von Ihm ipsa invita & contradicente revociret und umgestoßen werden könne? Ob nun wohl wieder Ihn angeführet werden möchte, daß er diese Ehestifftung mit gutem Bedacht unterschrieben, und die Beredung seiner Braut vielmehr pro blanditiis als dolosa persvasione zu halten sey, auch dergleichen liebkosende Beredungen in Rechten sonsten nicht für unzuläßlich gehalten werden: Ferner die Ehestifftung pro contractu inter vivos zu achten wäre, indem darinnen nicht gedacht wird, daß die Braut etwas erben oder erblich haben solle. Im übrigen aber wenn schon bey der Ehestifftung ein dolus auff Seiten der Braut vorgegangen, dennoch, da nunmehro allbereit zwey Jahr verflossen, die actio doli praescribiret sey; Dieweil aber dennoch der gantze context der Ehestifftung weiset, daß darinnen nicht das geringste Zeichen einer ehelichen Liebe gegen denselben zu spüren, sondern vielmehr allenthalben genugsame Zeichen sich hervor thun, daß die Braut bloß auff Ihrer Seite dadurch zu lucriren und Ihm die onera matrimonii allein über dem Halß zu lassen gesucht; und aber bekanten Rechtens, daß in Contractu Societatis, da der eine Theil das lucrum alleine, und der andere alleine damnum über sich nimt, solches für unrecht, und der Contract pro societate leonina gehalten wird, welches vielmehr in societate conjugali zu observiren, weil die Socii in Rechten nur pro fratribus gehalten werden, hingegen die Societät, die zwischen Mann und Weib gemacht wird, viel verbündlicher, ja für die allerverbündlichste zu achten ist; Ferner da Er die onera matrimonii, vermöge besagter Ehestifftung alleine tragen soll, die darinnen geschehene renunciation des Ihme zustehenden usus fructus, & portionis statutariae unkrässtig ist, arg. l. 20. C. de pactis, ibique Brunneman.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/160>, abgerufen am 21.11.2024.