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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Alle absurditäten sind solchen Lenten ordentlich zuzuschreiben.

§. IV. Wenn ich nun dieses alles und das gantze Wesen der Zungendrescher überlege; so mercke ich zugleich dabey an, daß die gröbsten und tummesten Fehler, die von Vornehmen und Reichen aber dabey nicht gelehrten Partheyen in gerichtlichen Sachen begangen werden, nicht so wohl diesen, als hauptsächlich Ihren Advocaten, oder Justitiariis zugerechnet werden müssen, und daß dannenhero auch diejenige ungemeine Thorheit, die oben bey dem 7. Handel §. 3. errehlet worden, nicht dem Gerichtsherrn Sempronio selbst, sondern seinem klugen gerichts-Director sehr wahrscheinlich zuzuschreiben sey, auch von diesem die schönen Vorschläge von dem Scharff-Richter, und die scrupel ratione fori sehr vermuthlich hergekommen.

X. Handel. Unzeitiger Lermen über eine unordentliche Registratur.
§. I.
Die an uns geschickte Frage.

ES ist ein Richter billig zu betauren, wenn er einen Zungendrescher zum Feinde hat, nicht weniger ein rechtschaffener Advocat, wenn er für einem feindseligen und ungerechten Richter zu practiciren hat. Jedoch müssen auch beyde Theile nicht alles zu Poltzen drehen, sondern ein Theil mit des andern seinen menschlichen Fehlern und Schwachheiten Gedult haben, zumahl ein Advocat mit dem Richter, weil ordentlich dieser jenem mehr, als jener diesen schaden kan. Aber ein Zungendrescher beobachtet dieses nicht, und trachtet auff alle Weise denen Richtern, für denen er zu thun hat, nach Vermögen zu schaden, wie gegenwärtige Frage zeiget, die Anno 1694. ein Quaerent, der sich Christoph Wahrenbergen zu Salgast nennete, an Uns abschickete.

Es befindet sich bey einem gewissen Collegio in Sächsischen Landen ein Vice Director, welcher sich sonsten gegen Sempronium die Zeithero feindselig und verdächtig erwiesen, und als diesem unlängst vom Collegio, wiewohl ohne gesuchtes Erkäntniß über diesem und andere vorfallende puncte, eine poenal Auflage, binnen 14. Tagen in Sachen Ihn und Titium betreffende etwas zu praestiren, in das Hauß geschicket worden, hat er sich daher graviret befunden, und ad. Superiorem eine Appellation am

Alle absurditäten sind solchen Lenten ordentlich zuzuschreiben.

§. IV. Wenn ich nun dieses alles und das gantze Wesen der Zungendrescher überlege; so mercke ich zugleich dabey an, daß die gröbsten und tummesten Fehler, die von Vornehmen und Reichen aber dabey nicht gelehrten Partheyen in gerichtlichen Sachen begangen werden, nicht so wohl diesen, als hauptsächlich Ihren Advocaten, oder Justitiariis zugerechnet werden müssen, und daß dannenhero auch diejenige ungemeine Thorheit, die oben bey dem 7. Handel §. 3. errehlet worden, nicht dem Gerichtsherrn Sempronio selbst, sondern seinem klugen gerichts-Director sehr wahrscheinlich zuzuschreiben sey, auch von diesem die schönen Vorschläge von dem Scharff-Richter, und die scrupel ratione fori sehr vermuthlich hergekommen.

X. Handel. Unzeitiger Lermen über eine unordentliche Registratur.
§. I.
Die an uns geschickte Frage.

ES ist ein Richter billig zu betauren, wenn er einen Zungendrescher zum Feinde hat, nicht weniger ein rechtschaffener Advocat, wenn er für einem feindseligen und ungerechten Richter zu practiciren hat. Jedoch müssen auch beyde Theile nicht alles zu Poltzen drehen, sondern ein Theil mit des andern seinen menschlichen Fehlern und Schwachheiten Gedult haben, zumahl ein Advocat mit dem Richter, weil ordentlich dieser jenem mehr, als jener diesen schaden kan. Aber ein Zungendrescher beobachtet dieses nicht, und trachtet auff alle Weise denen Richtern, für denen er zu thun hat, nach Vermögen zu schaden, wie gegenwärtige Frage zeiget, die Anno 1694. ein Quaerent, der sich Christoph Wahrenbergen zu Salgast nennete, an Uns abschickete.

Es befindet sich bey einem gewissen Collegio in Sächsischen Landen ein Vice Director, welcher sich sonsten gegen Sempronium die Zeithero feindselig und verdächtig erwiesen, und als diesem unlängst vom Collegio, wiewohl ohne gesuchtes Erkäntniß über diesem und andere vorfallende puncte, eine poenal Auflage, binnen 14. Tagen in Sachen Ihn und Titium betreffende etwas zu praestiren, in das Hauß geschicket worden, hat er sich daher graviret befunden, und ad. Superiorem eine Appellation am

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[264/0180] §. IV. Wenn ich nun dieses alles und das gantze Wesen der Zungendrescher überlege; so mercke ich zugleich dabey an, daß die gröbsten und tummesten Fehler, die von Vornehmen und Reichen aber dabey nicht gelehrten Partheyen in gerichtlichen Sachen begangen werden, nicht so wohl diesen, als hauptsächlich Ihren Advocaten, oder Justitiariis zugerechnet werden müssen, und daß dannenhero auch diejenige ungemeine Thorheit, die oben bey dem 7. Handel §. 3. errehlet worden, nicht dem Gerichtsherrn Sempronio selbst, sondern seinem klugen gerichts-Director sehr wahrscheinlich zuzuschreiben sey, auch von diesem die schönen Vorschläge von dem Scharff-Richter, und die scrupel ratione fori sehr vermuthlich hergekommen. X. Handel. Unzeitiger Lermen über eine unordentliche Registratur. §. I. ES ist ein Richter billig zu betauren, wenn er einen Zungendrescher zum Feinde hat, nicht weniger ein rechtschaffener Advocat, wenn er für einem feindseligen und ungerechten Richter zu practiciren hat. Jedoch müssen auch beyde Theile nicht alles zu Poltzen drehen, sondern ein Theil mit des andern seinen menschlichen Fehlern und Schwachheiten Gedult haben, zumahl ein Advocat mit dem Richter, weil ordentlich dieser jenem mehr, als jener diesen schaden kan. Aber ein Zungendrescher beobachtet dieses nicht, und trachtet auff alle Weise denen Richtern, für denen er zu thun hat, nach Vermögen zu schaden, wie gegenwärtige Frage zeiget, die Anno 1694. ein Quaerent, der sich Christoph Wahrenbergen zu Salgast nennete, an Uns abschickete. Es befindet sich bey einem gewissen Collegio in Sächsischen Landen ein Vice Director, welcher sich sonsten gegen Sempronium die Zeithero feindselig und verdächtig erwiesen, und als diesem unlängst vom Collegio, wiewohl ohne gesuchtes Erkäntniß über diesem und andere vorfallende puncte, eine poenal Auflage, binnen 14. Tagen in Sachen Ihn und Titium betreffende etwas zu praestiren, in das Hauß geschicket worden, hat er sich daher graviret befunden, und ad. Superiorem eine Appellation am

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/180>, abgerufen am 21.11.2024.