Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.tet sich der Nuncius mit der Unwissenheit und Vergessenheit, auch, daß es bey dem judicio nicht hergebracht, entschuldiget, zu begehren, Er auch selbsten wohl gewust, oder wissen sollen, wie bey insinuation dergleichen Verordnungen zu Recht nicht auf die Stunde gesehen werde, sondern dem Appellanten der gantze 10te Tag hierzu offen stehe, sintemahl, wenn das decendium de momento in momentum lauffen soll, eine sentenz, und citation hierzu, jener recitation und die alsobaldige Nebenschrifft, qua hora es geschehen, von nöthen, wie er dann auch auff solche Weise die registratur, ob sey der Zusatz (hor. 5. vesp.) am 2ten Octobr. 1693. bey deren Verfertigung, wie sichs uno actu gebühret, schon darbey gewesen, falsch gemachet, indem dieses erst 11. Tage hernach, und nach eingereichter Appellation geschehen, und nun weder der Actuarius, daß die registratur am 2ten Oct. 1693. wie sie jetzo lautet, gewesen, noch der Nuncius, daß er diese Stund eigentlich wisse, schweren kan, woraus dann eine Unrichtigkeit derer Acten und viele inconvenientien entstehen, welcherhalben Ihr. Churfürstl. Durchl. zu Sachsen in einem Mandato sub dato Dreßden den 14ten Dec. 1669. in Appendice Corporis juris Saxonici befindlich vor ein falsum indistincte, es sey ipso actu schädlich oder nicht, zu halten, und mit der inquisition 100. 200. auch 300. Thlr. Straffe denjenigen zu belegen befohlen, der in denen Acten, und eingebrachten Gesetzen, sowohl denen registraturen derer fatalium und insinuation derer citationen ichtwas ändere, auslösche, hinzuthue oder corrigire; So wäre man auch sonsten niemahls gesichert, daß es bey dieser oder jener registratur verbleibe, sondern müste stets besorgen, daß noch etwas eingerücket werde, und die jura statuiren ausser dem, daß ein falsum begangen werde, si quis in literis publicis quid celaverit, deleverit, corruperit, adjecerit; Quod hic primo intuitu ex diversitate literarum & atramenti, interlineatura, intervallo & tarditate apparet, & probatur per testes, Menoch. lib 2. arbitr. quaest. cas. 187. n. 34. 35. cas. 31. n. 11. Mascard. Concl. 741. n. 11. 17. 18. & concl. 1254. l. 1. §. 4. l. 16. ff de leg. Cornel, de fals. Perez. ad tir. C. ad leg. Cornel. de fals. n. 16.es ist auch ad crimen falsi gnung, falsum praejudicare potuisse, licet actu non praejudicaverit, l. 5. §. 11. ff. de his, qui dej. vel effud. Farinac. quaest. 150. n. 355. Molin. tract. 2. de I. & I. D. 700. n. 3. Menoch. cas. 306. n. 17. Brunnem. ad l. 8. C. ad l. Corn. de fals.cum potentia actui proxima habetur pro actu ipso, tet sich der Nuncius mit der Unwissenheit und Vergessenheit, auch, daß es bey dem judicio nicht hergebracht, entschuldiget, zu begehren, Er auch selbsten wohl gewust, oder wissen sollen, wie bey insinuation dergleichen Verordnungen zu Recht nicht auf die Stunde gesehen werde, sondern dem Appellanten der gantze 10te Tag hierzu offen stehe, sintemahl, wenn das decendium de momento in momentum lauffen soll, eine sentenz, und citation hierzu, jener recitation und die alsobaldige Nebenschrifft, qua hora es geschehen, von nöthen, wie er dann auch auff solche Weise die registratur, ob sey der Zusatz (hor. 5. vesp.) am 2ten Octobr. 1693. bey deren Verfertigung, wie sichs uno actu gebühret, schon darbey gewesen, falsch gemachet, indem dieses erst 11. Tage hernach, und nach eingereichter Appellation geschehen, und nun weder der Actuarius, daß die registratur am 2ten Oct. 1693. wie sie jetzo lautet, gewesen, noch der Nuncius, daß er diese Stund eigentlich wisse, schweren kan, woraus dann eine Unrichtigkeit derer Acten und viele inconvenientien entstehen, welcherhalben Ihr. Churfürstl. Durchl. zu Sachsen in einem Mandato sub dato Dreßden den 14ten Dec. 1669. in Appendice Corporis juris Saxonici befindlich vor ein falsum indistincte, es sey ipso actu schädlich oder nicht, zu halten, und mit der inquisition 100. 200. auch 300. Thlr. Straffe denjenigen zu belegen befohlen, der in denen Acten, und eingebrachten Gesetzen, sowohl denen registraturen derer fatalium und insinuation derer citationen ichtwas ändere, auslösche, hinzuthue oder corrigire; So wäre man auch sonsten niemahls gesichert, daß es bey dieser oder jener registratur verbleibe, sondern müste stets besorgen, daß noch etwas eingerücket werde, und die jura statuiren ausser dem, daß ein falsum begangen werde, si quis in literis publicis quid celaverit, deleverit, corruperit, adjecerit; Quod hic primo intuitu ex diversitate literarum & atramenti, interlineatura, intervallo & tarditate apparet, & probatur per testes, Menoch. lib 2. arbitr. quaest. cas. 187. n. 34. 35. cas. 31. n. 11. Mascard. Concl. 741. n. 11. 17. 18. & concl. 1254. l. 1. §. 4. l. 16. ff de leg. Cornel, de fals. Perez. ad tir. C. ad leg. Cornel. de fals. n. 16.es ist auch ad crimen falsi gnung, falsum praejudicare potuisse, licet actu non praejudicaverit, l. 5. §. 11. ff. de his, qui dej. vel effud. Farinac. quaest. 150. n. 355. Molin. tract. 2. de I. & I. D. 700. n. 3. Menoch. cas. 306. n. 17. Brunnem. ad l. 8. C. ad l. Corn. de fals.cum potentia actui proxima habetur pro actu ipso, <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0182" n="166"/> tet sich der Nuncius mit der Unwissenheit und Vergessenheit, auch, daß es bey dem judicio nicht hergebracht, entschuldiget, zu begehren, Er auch selbsten wohl gewust, oder wissen sollen, wie bey insinuation dergleichen Verordnungen zu Recht nicht auf die Stunde gesehen werde, sondern dem Appellanten der gantze 10te Tag hierzu offen stehe, sintemahl, wenn das decendium de momento in momentum lauffen soll, eine sentenz, und citation hierzu, jener recitation und die alsobaldige Nebenschrifft, qua hora es geschehen, von nöthen,</p> <l>vid. Antonell, de dieb. hor. ac mom. & Dn. Schvvendendorff. in Process. ad Fibig. edit. 2 da fol. 803. n. 405.</l> <p>wie er dann auch auff solche Weise die registratur, ob sey der Zusatz (hor. 5. vesp.) am 2ten Octobr. 1693. bey deren Verfertigung, wie sichs uno actu gebühret, schon darbey gewesen, falsch gemachet, indem dieses erst 11. Tage hernach, und nach eingereichter Appellation geschehen, und nun weder der Actuarius, daß die registratur am 2ten Oct. 1693. wie sie jetzo lautet, gewesen, noch der Nuncius, daß er diese Stund eigentlich wisse, schweren kan, woraus dann eine Unrichtigkeit derer Acten und viele inconvenientien entstehen, welcherhalben Ihr. Churfürstl. Durchl. zu Sachsen in einem Mandato sub dato Dreßden den 14ten Dec. 1669. in Appendice Corporis juris Saxonici befindlich vor ein falsum indistincte, es sey <hi rendition="#i">ipso actu</hi> schädlich oder nicht, zu halten, und mit der inquisition 100. 200. auch 300. Thlr. Straffe denjenigen zu belegen befohlen, der in denen Acten, und eingebrachten Gesetzen, sowohl denen registraturen derer fatalium und insinuation derer citationen ichtwas ändere, auslösche, hinzuthue oder corrigire; So wäre man auch sonsten niemahls gesichert, daß es bey dieser oder jener registratur verbleibe, sondern müste stets besorgen, daß noch etwas eingerücket werde, und die jura statuiren ausser dem, daß ein falsum begangen werde, si quis in literis publicis quid celaverit, deleverit, corruperit, adjecerit; Quod hic primo intuitu ex diversitate literarum & atramenti, interlineatura, intervallo & tarditate apparet, & probatur per testes,</p> <l>Menoch. lib 2. arbitr. quaest. cas. 187. n. 34. 35. cas. 31. n. 11. Mascard. Concl. 741. n. 11. 17. 18. & concl. 1254. l. 1. §. 4. l. 16. ff de leg. Cornel, de fals. Perez. ad tir. C. ad leg. Cornel. de fals. n. 16.</l> <p>es ist auch ad crimen falsi gnung, falsum praejudicare potuisse, licet actu non praejudicaverit,</p> <l>l. 5. §. 11. ff. de his, qui dej. vel effud. Farinac. quaest. 150. n. 355. Molin. tract. 2. de I. & I. D. 700. n. 3. Menoch. cas. 306. n. 17. Brunnem. ad l. 8. C. ad l. Corn. de fals.</l> <p>cum potentia actui proxima habetur pro actu ipso,</p> </div> </body> </text> </TEI> [166/0182]
tet sich der Nuncius mit der Unwissenheit und Vergessenheit, auch, daß es bey dem judicio nicht hergebracht, entschuldiget, zu begehren, Er auch selbsten wohl gewust, oder wissen sollen, wie bey insinuation dergleichen Verordnungen zu Recht nicht auf die Stunde gesehen werde, sondern dem Appellanten der gantze 10te Tag hierzu offen stehe, sintemahl, wenn das decendium de momento in momentum lauffen soll, eine sentenz, und citation hierzu, jener recitation und die alsobaldige Nebenschrifft, qua hora es geschehen, von nöthen,
vid. Antonell, de dieb. hor. ac mom. & Dn. Schvvendendorff. in Process. ad Fibig. edit. 2 da fol. 803. n. 405. wie er dann auch auff solche Weise die registratur, ob sey der Zusatz (hor. 5. vesp.) am 2ten Octobr. 1693. bey deren Verfertigung, wie sichs uno actu gebühret, schon darbey gewesen, falsch gemachet, indem dieses erst 11. Tage hernach, und nach eingereichter Appellation geschehen, und nun weder der Actuarius, daß die registratur am 2ten Oct. 1693. wie sie jetzo lautet, gewesen, noch der Nuncius, daß er diese Stund eigentlich wisse, schweren kan, woraus dann eine Unrichtigkeit derer Acten und viele inconvenientien entstehen, welcherhalben Ihr. Churfürstl. Durchl. zu Sachsen in einem Mandato sub dato Dreßden den 14ten Dec. 1669. in Appendice Corporis juris Saxonici befindlich vor ein falsum indistincte, es sey ipso actu schädlich oder nicht, zu halten, und mit der inquisition 100. 200. auch 300. Thlr. Straffe denjenigen zu belegen befohlen, der in denen Acten, und eingebrachten Gesetzen, sowohl denen registraturen derer fatalium und insinuation derer citationen ichtwas ändere, auslösche, hinzuthue oder corrigire; So wäre man auch sonsten niemahls gesichert, daß es bey dieser oder jener registratur verbleibe, sondern müste stets besorgen, daß noch etwas eingerücket werde, und die jura statuiren ausser dem, daß ein falsum begangen werde, si quis in literis publicis quid celaverit, deleverit, corruperit, adjecerit; Quod hic primo intuitu ex diversitate literarum & atramenti, interlineatura, intervallo & tarditate apparet, & probatur per testes,
Menoch. lib 2. arbitr. quaest. cas. 187. n. 34. 35. cas. 31. n. 11. Mascard. Concl. 741. n. 11. 17. 18. & concl. 1254. l. 1. §. 4. l. 16. ff de leg. Cornel, de fals. Perez. ad tir. C. ad leg. Cornel. de fals. n. 16. es ist auch ad crimen falsi gnung, falsum praejudicare potuisse, licet actu non praejudicaverit,
l. 5. §. 11. ff. de his, qui dej. vel effud. Farinac. quaest. 150. n. 355. Molin. tract. 2. de I. & I. D. 700. n. 3. Menoch. cas. 306. n. 17. Brunnem. ad l. 8. C. ad l. Corn. de fals. cum potentia actui proxima habetur pro actu ipso,
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